Bereits nach drei Jahren schuldenfrei ...

  • 2 Minuten Lesezeit

 ... statt wie bisher nach sechs Jahren!

Der Weg zum schuldenfreien Neuanfang (Restschuldbefreiung) ist steinig und langwierig. Abkürzungen waren bisher daran geknüpft, dass eine Mindestquote bedient werden konnte. Das gelingt nur einem verschwindend kleinen Teil der Schuldner.

Von nun an soll es für alle Antragsteller die Restschuldbefreiung bereits nach drei Jahren geben. Eine Mindestquote ist dafür nicht mehr notwendig.

Warum diese Änderung?

Es wird eine europäische Richtlinie umgesetzt (Restrukturierungsrichtlinie), welche für Unternehmer diese kurze Zeit zur Restschuldbefreiung vorsieht. Da kein guter Grund gefunden wurde, bei Verbrauchern strenger zu sein, soll dies auch für Verbraucher nach drei Jahren möglich sein.

Die Umsetzung der EU-Richtlinie in ein deutsches Umsetzungsgesetz ist noch nicht abgeschlossen; es liegt aber bereits ein Vorschlag der Bundesregierung vor (vorbereitet durch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz, BMJV), welcher gute Chancen hat, noch in diesem Jahr in Kraft zu treten. Die Umsetzung soll mit dem 17.12.2019 beginnen – und das rückwirkend gerechnet seit dem 17.07.2019. Dies soll der Gefahr eines Verfahrensstaus bis zum 17.12.2019 zu begegnen.

Demnach sieht die Umsetzung sieht so aus, dass die deutschen sechs Jahre (72 Monate) Monat für Monat um einen Monat verkürzt werden, bis die europäischen drei Jahre (36 Monate) erreicht sind.

Stichtag ist der Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Bis 16.07.2019 sind dann wie bisher die vollen 72 Monate abzuwarten. 

Allerdings bleibt es für die vor dem 17.12.2019 eröffneten Insolvenzverfahren bei den vollen 72 Monaten (6 Jahren). Die Abschmelzung der Restschuldbefreiungsfrist wirkt sich erst ab dem 17.12.2019 aus.

Am 16.07.2019 trat die hier umzusetzende EU-Richtlinie in Kraft und wird in Deutschland nun sukzessive umgesetzt. 

Dadurch kommt es zu den „schiefen“ Daten:

  • Vom 17.12.-16.01.2020 sind es nur noch 67 Monate bis zur Restschuldbefreiung.
  • Vom 17.01.-16.02.2020 sind es nur noch 66 Monate bis zur Restschuldbefreiung usw.
  • Ab dem 17.07.2022 sind die bisherigen sechs Jahre auf drei Jahre Restschuldbefreiung abgeschmolzen

Quelle: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV): Pressemitteilung vom 07.11.2019; abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/110719_Restschuldbefreiung.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Folgen für die Vorbereitung Ihrer Verbraucherinsolvenz

Sie haben genug Zeit, jetzt in die außergerichtliche Schuldenbereinigung gemäß § 305 Insolvenzordnung (InsO) zu gehen. Suchen Sie sich dazu die Hilfe einer Schuldnerberatung vor Ort oder – mit einem Beratungshilfeschein von Ihrem Amtsgericht – die Hilfe eines Rechtsanwalts.

Ihr Interessenvertreter kann nun mit Ihren Gläubigern verhandeln, ohne dass Sie durch Verzögerungstaktiken der Gläubiger unter Zeitdruck geraten. Der Tag der Restschuldbefreiung rückt vorerst nicht weiter weg, wenn Sie in der außergerichtlichen Schuldenbereinigung länger verhandeln.

Es lohnt sich nicht, mit der Verbraucherinsolvenz zu warten, bis die Restschuldbefreiungsfrist auf drei Jahren abgeschmolzen ist.

Allein nach Bescheinigung des Scheitern der außergerichtlichen Schuldenbereinigung durch die Schuldnerberatung/Rechtsanwalt ist es geschickter, seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst ab dem 17. eines Monats bei Ihrem Amtsgericht einzureichen.

Wollen Sie als Verbraucher Ihre Insolvenz anpacken? 

Dann kontaktieren Sie uns gerne. Wir sind Ihnen bei der außergerichtlichen Schuldenbereinigung nach § 305 Insolvenzordnung behilflich (Beratungshilfeschein mit eigener gesetzlicher Zuzahlung von 15 EUR).


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Johannes Dannecker-Lauren

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten