Berufsunfähigkeit – „vormalige Lebensstellung“ – was ist das?

  • 2 Minuten Lesezeit

Beantragt man bei seiner Berufsunfähigkeitsversicherung Berufsunfähigkeitsrente, taucht sehr schnell der Begriff der „vormaligen Beschäftigung“ auf. „Doch was dieser Begriff bedeutet und was dahintersteckt, ist oftmals nicht so einfach zu fassen“, sagt Christof Bernhardt, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Cäsar-Preller in Wiesbaden. 

Der Anwalt aus Wiesbaden ist als Fachanwalt für Versicherungsrecht auf Versicherungsfälle, wie die Berufsunfähigkeit, spezialisiert. 

Begriff der „vormaligen Lebensstellung“ 

Eine vollständige Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte nicht in der Lage ist, eine Tätigkeit auszuführen, die seiner vormaligen Lebensstellung entspricht. 

Christof Bernhardt führt hierzu aus: „In einem recht neuen Urteil zur Berufsunfähigkeitsversicherung des BGH vom Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 führen die Richter erneut aus, dass Anknüpfungspunkt für die vormalige Lebensstellung vor dem Eintritt des Versicherungsfalls der zuletzt ausgeübte Beruf ist.“ 

Qualifikation, Kenntnisse und Erfahrungen entscheidend 

Christof Bernhardt, Anwalt aus Wiesbaden, sagt weiter, dass die Lebensstellung des Versicherten also von der Qualifikation seiner Erwerbstätigkeit bestimmt werde, die sich wiederum daran orientiere, welche Kenntnisse und Erfahrungen die ordnungsgemäße und sachgerechte Ausübung der Tätigkeit voraussetze, hätten die BGH-Richter entschieden. 

Entscheidend hierfür sind nach der BGH-Entscheidung wie die Tätigkeit konkret ausgestaltet war. Welche Anforderungen stellte sie an den Versicherten, welche Fähigkeiten setzte sie voraus, welches Einkommen sicherte sie ihm und wie stellten sich seine beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten real dar. 

„Pauschale Äußerungen sind hierfür nicht angebracht, sondern es ist am Ende immer der Einzelfall entscheidend“, so Rechtsanwalt Bernhardt. 

Vergleichsmaßstab? Vergleichstätigkeit! Das sagen die Anwälte von Cäsar-Preller in Wiesbaden 

Vergleichsmaßstab ist natürlich immer, ob ein gleichwertiger Beruf den Lebensstandard, den sich jemand aufgebaut hat, der nicht mehr möglichen Tätigkeit halten kann. 

Dafür benötige man eine Vergleichstätigkeit. Eine Vergleichstätigkeit ist dann gefunden, wenn die neue Erwerbstätigkeit keine deutlich geringeren Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert und in ihrer Vergütung sowie in ihrer sozialen Wertschätzung nicht spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs absinkt (BGH Urt. v. 20. Dezember 2017 – VersR 2018, 152 Rn. 10 m. w. N.). 

„Ist der Verdienst gleich und die Aufstiegschancen sind ähnlich groß, liegt es nahe, dass die alternative Tätigkeit die vormalige Lebensstellung nicht verschlechtert. In diesem Falle ist die Versicherung nicht zur Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente verpflichtet, ein Anspruch besteht nicht“, sagt Rechtsanwalt Bernhardt, Experte für Versicherungsrecht aus Wiesbaden. 

BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 – IV ZR 19/18 

Mitgeteilt von Kanzlei Cäsar-Preller, Wiesbaden 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten