Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zum Thema Beschäftigungsverbot!

Beschäftigungsverbot - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 8 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Das Beschäftigungsverbot dient dazu, eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer von ihrer bzw. seiner Arbeitspflicht zu entbinden.
  • Bei schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen wird zwischen einem individuellen und einem generellen Beschäftigungsverbot unterschieden.
  • Ebenso gibt es ein Beschäftigungsverbot für Kinder und schulpflichtige Jugendliche, das im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt ist.
  • Es ist grundsätzlich verboten, Kinder und vollschulzeitpflichtige Jugendliche zu beschäftigen.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Mittels eines Beschäftigungsverbotes ist es dem Arbeitgeber untersagt, eine Arbeitnehmerin bzw. einen Arbeitnehmer zu beschäftigen. Sie oder er ist somit grundsätzlich von der Arbeitspflicht befreit.

Das Beschäftigungsverbot dient insbesondere zum Arbeits- und Gesundheitsschutz der Angestellten bzw. des Angestellten.

Gegenüber folgenden Personengruppen wird ein solches Verbot ausgesprochen:

  • schwangeren Arbeitnehmerinnen,
  • Frauen, die gerade geboren haben und stillen
  • Kinder und vollzeitschulpflichtigen Jugendlichen unter 18 Jahren.

Beschäftigungsverbot für schwangere bzw. stillende Arbeitnehmerinnen

Zunächst sollte die schwangere Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald sie davon Kenntnis hat. Eine generelle Mitteilungspflicht existiert jedoch nicht. 

Beschäftigt ein Arbeitgeber eine schwangere Arbeitnehmerin, muss er grundsätzlich für den Schutz der Frau und ihres Nachwuchses sorgen. Ihr Arbeitsplatz mitsamt den Maschinen, Geräten sowie dem Werkzeug ist so einzurichten, dass die Frau und ihr ungeborener Nachwuchs vor Gefahren geschützt werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber für die Betroffene beispielsweise für kurze Arbeitsunterbrechungen bzw. Ruhepausen sorgen.

Ein Beschäftigungsverbot wird schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen erteilt, da sie und das ungeborene Kind bzw. die Kinder während und nach der Schwangerschaft einem besonderen Schutz unterliegen.

Die rechtliche Grundlage dieses Verbots ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Es gilt gemäß § 1 MuSchG für alle (werdenden) Mütter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Des Weiteren gilt es u. a. auch für weibliche Auszubildende, Frauen mit Behinderung, Hausangestellte, Heimarbeiterinnen sowie für geringfügig Beschäftigte. Es bestehen jedoch Ausnahmen: Für Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen findet das sogenannte Dienstleistungsverbot Anwendung (§ 1 MuSchG).

Dem Arbeitgeber ist es grundsätzlich untersagt, eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin zu beschäftigen – wie in § 3 Abs. 1 MuSchG festgelegt ist –, außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit.

Darüber hinaus darf sie gemäß § 3 Abs. 2 MuSchG bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung grundsätzlich nicht arbeiten. Wenn es sich beispielsweise um eine Früh- oder Mehrlingsgeburt handelt, verlängert sich die Schutzfrist auf zwölf Wochen.

Unterschied: individuelles und generelles Beschäftigungsverbot

Das Mutterschutzgesetz unterscheidet zwischen dem sogenannten individuellen und dem generellen Beschäftigungsverbot.

Individuelles Beschäftigungsverbot

Das individuelle Beschäftigungsverbot – nicht zu verwechseln mit einer Krankschreibung – untersagt werdenden Müttern zu arbeiten, wenn ihr Leben und ihre Gesundheit sowie die des Kindes gefährdet sind.

Diese Art von Beschäftigungsverbot wird ausgesprochen, wenn es sich beispielsweise um eine mögliche Frühgeburt oder um eine Mehrlingsschwangerschaft handelt oder wenn es zu Komplikationen während der Schwangerschaft kommt.

Das Beschäftigungsverbot wird von einem niedergelassenen Arzt in Form eines ärztlichen Zeugnisses bestätigt. Darin müssen die Gründe und die Art des Beschäftigungsverbotes aufgeführt werden. Außerdem ist es so zu formulieren, dass für den Arbeitgeber die Art und Weise sowie der Umfang der Gefährdung für Mutter und ihren Nachwuchs bei Fortdauer der Beschäftigung erkennbar sind. Das Attest wird folglich an den Arbeitgeber weitergegeben.

Auch nach der Geburt kann ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt werden, wenn Frauen in den ersten Monaten nach der Geburt nicht vollkommen leistungsfähig sind. Das ist grundsätzlich bis zu sechs Monaten nach der Entbindung möglich. Die Betroffene darf nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigt. Auch für diesen Fall ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich.

Generelles Beschäftigungsverbot

Das generelle Beschäftigungsverbot wird schwangeren Arbeitnehmerinnen erteilt, die grundsätzlich schwere körperliche Arbeiten verrichten müssen und somit gesundheitsgefährdenden Stoffen, Lärm, Kälte, Nässe, Hitze oder Strahlen ausgesetzt sind.

In § 11 MuSchG ist festgelegt, welche Tätigkeiten für eine schwangere Arbeitnehmerin verboten sind. Das sind unter anderem Arbeiten, bei denen sie

  • mehr als fünf Kilogramm Gewicht bewegen oder befördern muss,
  • sich regelmäßig strecken, bücken oder beugen muss,
  • auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, die sie und ihr Kind gefährden,
  • eine Schutzausrüstung tragen muss,
  • erhöhten Unfallgefahren ausgesetzt ist.

Darüber hinaus ist in § 11 MuSchG festgelegt, welche Art von Gefahren eine schwangere Frau am Arbeitsplatz vermeiden muss. Dazu zählen beispielsweise Tätigkeiten, bei denen sie

  • Erschütterungen, Vibrationen und Lärm,
  • Strahlungen,
  • Hitze, Kälte und Nässe,
  • Gefahrenstoffen, wie beispielsweise Blei,

ausgesetzt ist.

Des Weiteren ist es einer schwangeren Arbeitnehmerin verboten

  • Fließarbeit,
  • Akkordarbeit oder
  • getaktete Arbeit

zu verrichten. Außerdem darf die Betroffene nicht im Bergbau unter Tage arbeiten.

Für stillende Frauen gelten gemäß § 12 MuSchG dieselben Regelungen.

Welche Verbote gibt es für schwangere bzw. stillende Beschäftigte?

Neben den allgemeinen Schutzfristen vor und nach der Geburt des Kindes bzw. der Kinder beinhalten §§ 4 – 6 MuSchG weitere Verbote, die gegenüber schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerinnen angewendet werden.

Verbot der Mehrarbeit; Ruhezeit (§ 4 MuSchG)

Eine schwangere oder stillende Frau, die älter als 18 Jahre ist, darf nicht mehr als achteinhalb Stunden täglich arbeiten. Ist sie unter 18 Jahren, darf sie nicht mehr als acht Stunden täglich beschäftigt werden. Ihr muss außerdem eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

Verbot der Nachtarbeit (§ 5 MuSchG)

Eine schwangere oder stillende Frau darf nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr arbeiten. Des Weiteren ist es ihrer Ausbildungsstelle untersagt, sie zwischen 20 Uhr und 6 Uhr für ihre (hoch-)schulische Ausbildung zu beschäftigen, außer sie verlangt es ausdrücklich.

Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit (§ 6 MuSchG)

Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Arbeitnehmerin nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen, außer sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Außerdem darf eine Ausbildungsstelle die Betroffene weder an Sonn- noch an Feiertagen im Rahmen ihrer (hoch-)schulischen Ausbildung tätig werden lassen.

Wie wirkt sich das Beschäftigungsverbot auf Lohn und Urlaub aus?

Grundsätzlich hat die Schwangere während des Beschäftigungsverbotes Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung. Das gilt nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für geringfügig Beschäftigte.

Mutterschutzlohn

Eine (werdende) Mutter, die aufgrund des Beschäftigungsverbotes teilweise oder gar nicht arbeiten darf, erhält vor und nach der Geburt des Kindes bzw. der Kinder den sogenannten Mutterschutzlohn.

Als Mutterschutzlohn wird das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen oder der letzten drei Kalendermonate vor dem Beginn der Schwangerschaft gezahlt.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Mutterschutzfristen und für den Entbindungstag hat die betroffene Arbeitnehmerin Anspruch auf die Zahlung von Mutterschaftsgeld vonseiten der Krankenkasse.

Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen Arbeitnehmerinnen, die gesetzlich krankenversichert sind, sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach täglich maximal 13 Euro. Der Arbeitgeber zahlt die Differenz zum Nettogehalt als Arbeitgeberzuschuss. Somit erhalten die Beschäftigten während des Mutterschutzes ihr bisheriges Nettogehalt.

Frauen, die hingegen geringfügig beschäftigt oder privat krankenversichert sind, bekommen ein reduziertes Mutterschaftsgeld einmalig in Höhe von 210 Euro.

Urlaubsanspruch während des Beschäftigungsverbotes

Das Beschäftigungsverbot hat keine Auswirkungen auf die regulären Urlaubsansprüche der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin. Das Kürzen des Erholungsurlaubs ist unzulässig.

Wenn die werdende Mutter ihren Urlaub vor dem Beginn des Beschäftigungsverbotes nicht oder nur teilweise in Anspruch genommen hat, so verfällt er nicht. Sie kann ihre restlichen Urlaubstage im laufenden oder im folgenden Urlaubsjahr beanspruchen.

Dauer des Mutterschutzes in ausgewählten EU-Staaten in Wochen (Quelle: Statista 2019)

Was gilt für Kinder und Jugendliche?

Grundsätzlich gilt in Deutschland ein generelles Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche, wie in § 5 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) festgelegt ist.

§ 2 Abs. 1 JArbSchG gibt die gesetzliche Definition eines Kindes an: Kind ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Darüber hinaus regelt § 2 Abs. 2, dass man als Jugendlicher gilt, wenn man zwischen 15 und 18 Jahre alt ist.

Ausnahmen bestehen

In § 5 Abs. 3 ist festgelegt, dass Kinder ab 13 Jahren sogenannte leichte Tätigkeiten verrichten können. Das ist beispielsweise das Austragen von Prospekten, Erteilen von Nachhilfeunterricht, Mithilfe im Garten oder Botengänge. Diese Arbeiten dürfen aber weder ihre Gesundheit und ihre Entwicklung, noch ihren Schulbesuch gefährden.

Laut § 5 Abs. 4 JArbSchG ist die Beschäftigung von Schülern, die zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, während der Schulferien für maximal vier Wochen erlaubt. Sie können entweder ein Monat am Stück arbeiten oder verteilt über die Ferien des gesamten Jahres.

Darüber hinaus gibt es laut § 6 JArbSchG Ausnahmen für Veranstaltungen, wie beispielsweise Theatervorstellungen oder Musikaufführungen, die vonseiten der zuständigen Behörde auf Antrag erteilt werden können.

  • Kinder ab drei Jahren können bei Musik- und Werbeveranstaltungen oder bei Film- und Fotoaufnahmen mitwirken – Kinder über drei bis sechs Jahre bis zu zwei Stunden täglich von 8 bis 17 Uhr und Kinder über sechs Jahre bis zu drei Stunden täglich von 8 bis 22 Uhr.
  • Kinder, die älter als sechs Jahre sind, können bis zu vier Stunden zwischen 10 und 23 Uhr an Theatervorstellungen teilnehmen.

Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen

In §§ 8 – 31 JArbSchG ist eine Reihe von Regelungen bezüglich der Beschäftigung von Jugendlichen enthalten.

  • Ihre maximale Arbeitszeit beträgt fünf Tage bzw. 40 Stunden pro Woche. Pro Tag dürfen sie nicht länger als acht Stunden arbeiten oder zehn Schichtstunden (Arbeitszeit + Pausenzeit) (§ 8 JArbSchG).
  • Sie sind während des Berufsschulunterrichts freizustellen (§ 9 JArbSchG).
  • Die vorgeschriebene Pausendauer beträgt bei einer Arbeitszeit zwischen viereinhalb und sechs Stunden 30 Minuten. Bei einer Arbeitszeit von über sechs Stunden ist es eine Stunde Pause (§ 11 JArbschG).
  • An Samstagen, Sonntagen sowie an Feiertagen gilt ein generelles Beschäftigungsverbot sowie zwischen 20 Uhr und 6 Uhr – außer es handelt sich zum Beispiel um eine Tätigkeit in Gaststätten, Krankenhäusern, landwirtschaftlichen Betrieben oder im Gartenbau (§§ 16 – 18 JArbschG).
  • Es ist ihnen nicht erlaubt, Arbeiten auszuführen, die mit einem hohen Unfallrisiko verbunden sind, wie beispielsweise mit Sägen, Walzen oder Pressen (§ 22 JArbSchG).
  • Sie dürfen nicht mit Gefahrstoffen, wie zum Beispiel mit krebserregenden, giftigen oder explosionsgefährlichen Stoffen, in Berührung kommen (§ 22 JArbSchG).
  • Es ist untersagt, sie an Arbeitsplätzen zu beschäftigen, auf denen sie außergewöhnlicher Kälte, Hitze, Strahlung, Lärm oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Außerdem ist es ihnen nicht erlaubt, schwere Lasten zu tragen. (§22 JArbSchG).
  • Jugendliche dürfen ebenso wenig unter Tage arbeiten (§ 24 JArbSchG).
Foto(s): ©stock.adobe.com/michaelschütze

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Beschäftigungsverbot?

Rechtstipps zu "Beschäftigungsverbot"