Beschleunigtes Strafverfahren / Vereinfachtes Strafverfahren in der Türkei

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Grundsätzlich werden alle Straftaten und Straftäter gleichbehandelt. Das Verfahren wird für jeder Täter gleicherweise fortgeführt. Dies ist für die Gleichbehandlung auch gut so. Jedoch hat der türkische Gesetzgeber, gleich wie viele europäische Länder, für bestimmte Delikte (Verbrechen und Vergehen) ein Sonderverfahren angeordnet.

Demgemäß wird das Strafverfahren für Delikte, die im Art. 250 und 251 der türkischen Strafprozessordnung Numerus clausus verankert sind, anders als bisheriges klassisches Strafverfahren fortgeführt. Durch diese neuen Sonderverfahren wird das Verfahren schnellstmöglich beendet, sodass davon sowohl der Täter als auch der Opfer profitiert. Gleich wie im Täter Opfer Verfahren wird das Verfahren gemäß normalem klassischem Strafverfahren fortgeführt, solange der Täter sich im Ausland aufhielt bzw. befindet. Was wird passiert, wenn man gemäß normalem Strafverfahren verurteilt? Man bekommt kein Sonderermessung bzw. gesonderte Strafmilderung, welche für Sonderstrafverfahren vorgesehen ist. Falls gegen eine Person, welche seinen Aufenthalt ins Ausland hat, ein Strafverfahren in der Türkei eröffnet, ist es nicht spät, dieses Verfahren in das Sonderverfahren (seri Muhakeme und oder Basit Yargilama) umzuwandeln.

Bei welchen Straftaten darf dieses beschleunigte bzw. vereinfachte Strafverfahren durchgeführt werden?

Bei fast alle Vergehen und einige Verbrechen wie Gefährdung der Verkehrssicherheit und Fälschung etc. wird es fortgefürt.

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Rechtsanwalt Doz. Dr. iur. Ercan Yasar

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