Beschränkung Gewerbetreibende

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Nicht alle Gewerbetreibenden möchten bei Ihren Onlineangeboten zur Vermeidung von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen sämtliche Regeln des Verbraucherschutzes beachten und einhalten. Dass Unternehmen ihre Internetangebote auf Gewerbetreibende beschränken dürfen, hat nunmehr das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einer aktuell veröffentlichten Entscheidung (Urt. v. 16.11.2016, Az. 12 U 52/16) festgestellt. Dies folge aus dem im Zivilrecht geltenden Grundsatz der Privatautonomie.

Die Zulässigkeit einer solchen Einschränkung hat das OLG Hamm an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Auf der Internetseite des Anbieters muss sein Wille, nur mit Gewerbetreibenden Verträge abzuschließen zu wollen, klar und transparent zum Ausdruck gebracht werden, so dass diese Erklärung von einem Interessenten nicht übersehen oder missverstanden werden kann;
  • Es muss hinreichend sichergestellt sein, dass Verträge mit Verbrauchern nicht ohne weiteres zustande kommen können.

In diesem Zusammenhang hat das OLG Hamm klargestellt, dass es nicht ausreichen würde, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert würden, die Verbrauchergeschäfte ausschlössen, weil AGB im elektronischen Rechtsverkehr von Verbrauchern regelmäßig nicht gelesen würden.

Der Entscheidung des OLG Hamm liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verein aus Düsseldorf, der sich u.a. dem Verbraucherschutz im Internet verschrieben hat, erhob Klage. Die beklagte Gesellschaft aus Dortmund warb über das Internet mit einem kostenpflichtigen Zugang zu einer Datenbank mit Kochrezepten. Die Anmeldung zu der Datenbank setzt das Einverständnis des Vertragspartners zum Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von zwei Jahren und mit bestimmten monatlichen Kosten voraus. In den textlichen Ausführungen der Internetseite wies die Beklagte darauf hin, dass sich ihr Angebot an „Restaurants“ und „Profiköche“ richte. In einem weiteren Textfeld im unteren Bereich der Internetseiten wurde erwähnt, dass sich ihr Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende oder Selbstständige und nicht an Verbraucher richte. 

Ein entsprechender Passus befand sich auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen, zu deren Bestätigung ein Kunde beim Abschluss seiner Anmeldung aufgefordert wurde. Den besonderen gesetzlichen Anforderungen an einen im Internet abzuschließenden Verbrauchervertrag genügte die Webseite nicht, u. a. fehlte der Hinweis auf das einem Verbraucher bei Onlineverträgen zustehende Widerrufsrecht.

Der klagende Verein vertrat die Auffassung, dass sich das Internetangebot der Beklagten seinem Erscheinungsbild nach auch an Verbraucher richte und deswegen unzulässig sei, weil die gesetzlichen Anforderungen des Verbraucherschutzes nicht beobachtet seien. Er hatte die Beklagte deshalb aufgefordert, ein Angebot in der beanstandeten Ausgestaltung zu unterlassen.

Das Landgericht (LG) Dortmund hatte der Klage stattgegeben. Die von der Beklagten dagegen geführte Berufung blieb ohne Erfolg.

Die Entscheidung des OLG Hamm wird darauf gestützt, dass die Beklagte ihren vorgeblichen Willen, Geschäfte ausschließlich mit Gewerbetreibenden schließen zu wollen, auf ihrer Internetseite nicht hinlänglich klar und transparent zu Ausdruck gebracht habe. Text und Überschrift schlössen Verbraucher als Kunden nicht aus. Der Inhalt des weiteren Textfeldes auf den Seiten werde leicht übersehen. Der Hinweis auf der Anmeldeseite, dass sich das Angebot ausschließlich an Gewerbetreibende richte, stehe nicht im Vordergrund. Im „Blickfang“ befänden sich vielmehr die Eingabefelder für die Kontaktdaten. Das Feld „Firma“ sei dort nicht als Pflichtfeld ausgestaltet. Auch der – nicht hervorgehobene – Hinweis bei der Markierung zum Akzeptieren der AGB, über den der Kunde seinen gewerblichen Nutzungsstatus bestätige, könne ohne weiteres übersehen werden. Der Kunde rechne insoweit nicht einer weitergehenden Bestätigung von Bedingungen. Eine solche Gestaltung des Anmeldevorganges sei nicht geeignet, den Abschluss von Verbrauchergeschäften ausreichend auszuschließen.

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