Beschuldigter wegen falscher Angaben im Antrag für Corona- Beihilfen- Ein Fachanwalt hilft!

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Zur Unterstützung der Wirtschaft während der Coronakrise waren zwei staatliche Unterstützungsmassnahmen für Selbständige und kleinere und mittlere Betriebe gedacht. Die Auszahlung der sogenannten Coronabeihilfen und die Erweiterung des Kurzarbeitergeldes.

Die Coronabeihilfen waren direkte staatliche Subventionen, deren Auszahlung am Anfang streng, lax oder beispielsweise in Berlin gar nicht kontrolliert wurden. Spätestens mit Erhalt eines Formblattes über die Auszahlungsbedienungen war den Empfängern aber klar, welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen. Waren diese bei der Antragstellung und dem Erhalt des Geldes ( meist 6.000,- € bis 15.000,- €) nicht vorhanden, hätte es entweder gleich oder zumindest bei Erhalt der Belehrung zurückgezahlt werden müssen oder gar nicht beantragt werden dürfen. Waren die Bedingungen eindeutig nicht erfüllt und der Empfänger wusste dies, sind die Voraussetzungen eines Subventionsbetrugs gem. § 264 StGB gegeben. Die möglichen Strafen reichen von einer Geldstrafe bis zu einer fünfjährigen Haftstrafe.

Wichtig für das konkrete Strafmass sind der entstandene  Schaden, die kriminelle Energie (wie dreist oder sorgfältig vorbereitet war der Betrug), die wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, Vorstrafen und das Verhalten nach der Tat, wurde das Geld ganz oder teilweise zurückgezahlt. Oft wurde aus Unkenntnis über die genauen Voraussetzungen und in Angst vor der Zukunft ein solcher Antrag gestellt. Meistens ist das Geld verbraucht und die Angst vor den Folgen verhinderte eine Rückzahlung oder die Meldung, dass die  empfangene Leistung unberechtigt war und zurückgezahlt wird. Dieses verständliche Verhalten ist zwar nicht entschuldbar, aber nachvollziehbar. Ein erfahrener Strafverteidiger wird die für Sie günstigen Umstände herausstellen und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zumindest eine geringe Strafe erreichen. Letzteres kann auch hinsichtlich eines möglichen Eintrages ins Führungszeugnis sehr wichtig sein. 

Das Kurzarbeitergeld ist keine Subvention. Das erhaltene Geld reicht der Betrieb quasi nur an seine Arbeitnehmer weiter. Hier ist der Tatbestand des gewerbsmäßigen Betruges gem.§ 263 StGB erfüllt und es können Haftstrafen bis zu 10 Jahren die Folge sein. Aber es gilt ebenfalls das oben ausgeführte  und es ist hier für einen Verteidiger sogar leichter das Verfahren zur Einstellung zu bringen. Allerdings könnte es auch sein, dass diese Auffassung in der Zukunft aufgeweicht wird. Während der sogenannten "Bankenkrise" gab es vereinzelte Stimmen, die auch hier einen Subventionsbetrug sahen. Dieses hatte praktische Gründe, da dann auch Fahrlässigkeit in Form der Leichtfertigkeit strafbar wäre. Sollte sich diese Auffassung in der Zukunft durchsetzen, ist die Beratung durch einen erfahrenen Verteidiger unbedingt erforderlich.

Senden sie einfach Ihre Fragen per mail oder rufen Sie direkt in der Kanzlei von Rechtsanwalt Andreas Junge an. Er ist Fachanwalt für Strafrecht und Zertifizierter Berater im Steuerstrafrecht. Seit 15 Jahren ist er bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht tätig und hat jährlich ca. 300 Hauptverhandlungstage vor Amts- und Landgerichten in ganz Deutschland. Er hat damit das Wissen und die Erfahrung, um Sie optimal zu beraten und zu verteidigen. Eine unmittelbare Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich. Als Messengerdienste stehen Signal, WhatsApp, Telegram und TelegramX zur Verfügung. 







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