Bestechung und Korruption

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Insbesondere die Bestechung und Korruption von Ärzten, Apothekern, Pflegediensten steht im Fokus der neuen Vorschrift des § 299a StGB.

Die Änderung der Bestechung im Gesundheitswesen, neue Gesetze zur Korruption

Der Tatbestand der Bestechung, Bestechlichkeit, Korruption und Betrug hat in allen Kreisen, in denen Diensthandlungen von Beamten gefordert werden eine große Relevanz. Im Wirtschaftsleben und insbesondere in den Medien kursieren immer wieder prominente Verfahren zur Bestechung und zur Vorteilsgewährung. Die Problematik der neuen Vorschrift des § 299a StGB liegt darin, dass sie Ärzte und Pfleger genauso erfasst wie auch Krankenhausmitarbeiter.

In den Beratungen der Regierung über das Gesetz gegen Bestechung und Korruption im Gesundheitswesen einigten sich Union und SPD, die im Entwurf ursprünglich vorgesehene Tatvariante zur Verletzung berufsrechtliche Pflichten in §§ 299a Abs. 1 Nr. 2, 299b Abs. 1 Nr. 2 StGB-E zu streichen. Ebenso sollen die bisher geplanten §§ 299a Abs. 2, 299b Abs. 2 StGB-E gestrichen und nur teilweise in §§ 299a Abs. 1, 299b Abs. 1 StGB wieder aufgenommen werden.

Bislang liegt nur ein Vorschlag zur Einführung der Vorschrift des § 299a StGB vor.

Wenn man den Suchbegriff Bestechung und Korruption wie auch Arztstrafrecht oder Arzt und Bestechung in eine Suchmaschine eingibt, kann man auf dieser Internetseite landen. Die Rechtsanwälte Zipper und Partner sind in Fällen von Bestechung, Bestechlichkeit und Korruption nicht selten als Verteidiger gefragt. Dabei verteidigen die Rechtsanwälte Zipper & Partner bundesweit in Fällen von Bestechung und Korruption.

Insbesondere in den letzten Jahren sind die Fälle von Korruption, Schmiergeldzahlungen, Steuerhinterziehung und Steuerunterdrückung in Funk und Fernsehen groß aufgebauscht worden. Verschiedene Konzerne haben Strafen in Millionenhöhe gezahlt.

Der Begriff der „Bestechung“ ist in der Vorschrift des § 334 StGB legaldefiniert. Dort ist aufgeführt, dass sich derjenige wegen Bestechung strafbar macht, der einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzt.

Die Tathandlung der Bestechung besteht in dem Anbieten, dem Versprechen oder dem Gewähren eines Vorteils. Hierfür wird dann eine dienstliche allerdings pflichtwidrige Handlung erbracht. Dabei sind auch richterliche Handlungen entsprechend strafbare „Gegendienstleistungen“. Sowohl gebundene wie auch Ermessenshandlungen sind in diesem Zusammenhang von § 334 StGB unter Strafe gestellt und entsprechen dann der Bestechung.

Bei zurückliegenden Handlungen ist die Pflichtwidrigkeit für die Strafbarkeit der Bestechung zwingend festzustellen. Kann diese nicht festgestellt werden, kommt ein Irrtum möglicherweise in Betracht.

Wenn ein Irrtum über die Pflichtwidrigkeit vorliegt, dann kommt eine Strafbarkeit wegen Vorteilsgewährung nach § 333 StGB in Betracht. Wegen Vorteilsgewährung macht sich diejenige Person strafbar, die einem Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt.

Diejenige Person macht sich auch wegen Vorteilsgewährung strafbar, die einem Richter oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme.

Sollten Sie sich dem Vorwurf der Bestechung und Korruption, der Vorteilsgewährung oder der Vorteilsannahme ausgesetzt sehen, erscheint es dringend angeraten zu sein, einen Fachanwalt für Strafrecht zu Rate zu ziehen.

Auch und gerade im Arztstrafrecht ist der Tatbestand der Bestechlichkeit nicht selten:

Der Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) kommt im Bereich des Arztstrafrechts wegen der extrem weiten Fassung von § 332 Absatz 3 Nr. 2 StGB schon dann zur Anwendung, wenn sich ein Ermessensbeamter bereit zeigt, sich bei der Ausübung seines Ermessens durch den Vorteil beeinflussen zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung steht dem Arzt bei der Auswahl der zu verwendenden Medizinprodukte und Medikamente ein Ermessensspielraum zu, er ist also Ermessensbeamter im Sinne des § 332 Abs. 3 Nr. 2.

Hohe Anforderungen sind allerdings an das Merkmal des (vorsätzlichen) Sich-bereit-Zeigens zur Beeinflussung zu stellen, da dieses Merkmal eine eigenständige Bedeutung hat und über das Unrecht in der Vorteilsvereinbarung und letztlich Vorteilsnahme hinausgehen muss.

Hinweise darauf sind Vorteile, denen jeder dienstliche Verwendungsbezug fehlt, typischerweise die Annahme klassischer „Schmiergelder“ oder hoher Beträge, die ausschließlich privaten Zwecken dienen oder auch nur ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorteil und Diensthandlung.

Es muss eine sogenannte Unrechtsvereinbarung vorliegen zwischen der Beamtenperson und dem Bestechenden. Diese Unrechtsvereinbarung muss auf eine dienstliche Handlung gerichtet sein. Eine Diensthandlung ist pflichtwidrig, wenn sie gegen Gesetz, Verwaltungsvorschriften, Richtlinien, Dienstvorschriften oder einzelne Anordnungen verstößt. Dabei darf die Pflichtwidrigkeit der Diensthandlung nicht allein in ihrer Verknüpfung mit dem Vorteil gesehen werden. Die Diensthandlung muss vielmehr bereits an sich pflichtwidrig sein

Die Auswirkungen eines Delikts der Bestechung und Korruption sind vielfältig. Meist wird noch ein Steuerstrafverfahren und auch ein Steuerbeitreibungsverfahren die Folge einer Verurteilung wegen Bestechung und Korruption sein. Wenn Sie also den Suchbegriff Arzt Bestechlichkeit und Steuerhinterziehung und Arzt in eine Suchmaschine eingeben, kann es durchaus sein, dass Sie auf dieser Internetseite landen. Die Rechtsanwälte Zipper und Partner vertreten und verteidigen ihre Mandanten bundesweit an allen Amtsgerichten und Landgerichten sowie Oberlandesgerichten. Insbesondere sind die Rechtsanwälte Zipper & Partner bei dem Amtsgericht Frankenthal und dem Amtsgericht Heidelberg tätig. Aber auch bei dem Amtsgericht Speyer, dem Amtsgericht Mannheim und dem Amtsgericht Ludwigshafen kommen die Rechtsanwälte Zipper & Partner häufig vor. Wenn man also den Suchbegriff „Bestechung Korruption Bestechlichkeit Betrug“ eingibt, ist es nicht unwahrscheinlich, dass die Rechtsanwälte Zipper & Partner dann erscheinen. Die Internetpräsenz der Rechtsanwälte Zipper & Partner ist dann auch eine Quelle für vielfältige Informationen.


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