Besteht ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Auskünfte des Arbeitgebers?

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Bestehen Ersatzansprüche des Arbeitnehmers bei fehlerhaften Auskünften des Arbeitgebers? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) in seinem Urteil vom 18.2.2020 beschäftigt (BAG, Urteil vom 18. Februar 2020 – 3 AZR 206/18 –, juris; s. a. FD-ArbR 2020, 426247, beck-online).

Demnach müssen auch freiwillige Auskünfte des Arbeitgebers richtig, eindeutig und vollständig sein (a. a. O.). Andernfalls haftet der Arbeitgeber für Schäden, die der Arbeitnehmer aufgrund der fehlerhaften Auskunft erleidet (a. a. O.).

Sachverhalt und Verfahrensgang

Die Parteien stritten bis zum BAG darüber, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil sie ihn im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung nicht über eine bevorstehende Gesetzesänderung hinsichtlich der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V informiert hatte, die für den Kläger zur Beitragspflicht im Rahmen der Sozialversicherung führte (a. a. O.).

Grundlage war eine Betriebsversammlung der Beklagten, auf welcher (auf deren Veranlassung hin) ein Mitarbeiter der Sparkasse  als „Fachberater für betriebliche Altersversorgung“ die Arbeitnehmer der Beklagten mit Hilfe von Folien über Fragen der Entgeltumwandlung und hiermit im Zusammenhang stehende steuerrechtliche Aspekte informierte (a. a. O.). Infolgedessen entschied der Kläger sich zu der o. g. Entgeltumwandlungsvereinbarung.

Mit der Klage begehrte er im Wege des Schadensersatzes die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge von der Beklagten (a. a. O.). Er vertrat die Auffassung, die Beklagte habe ihn vor Abschluss der Entgeltumwandlungsvereinbarung über das laufende Gesetzgebungsverfahren zur Einführung einer Beitragspflicht auch für Einmalkapitalleistungen informieren müssen -in diesem Fall hätte er eine andere Form der Altersvorsorge gewählt (a. a. O.).

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben.

Entscheidung des BAG

In dem vorliegenden Fall hatte die Revision der Beklagten Erfolg. Das BAG hat zwar bestätigt, dass auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Auskünfte, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer ohne Rechtspflicht erteilt, richtig, eindeutig und vollständig sein müssen (a. a. O.). Eine Pflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zu unterrichten, wenn seine zuvor erteilten Auskünfte unrichtig werden, hänge demnach davon ab, ob der Arbeitgeber aufgrund besonderer Umstände erkennen kann, dass die Richtigkeit der Auskunft auch für die Zukunft Bedeutung hat ( a. a. O.).

Vorliegend konnte nach Auffassung des BAG aber offen bleiben, ob den Arbeitgeber nach der – überobligatorisch – erteilten richtigen Informationen über betriebliche Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung überhaupt weitere Hinweispflichten auf bis zum Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung erfolgende Gesetzesänderungen oder entsprechende Gesetzesvorhaben, die zulasten der Arbeitnehmer gehen, treffen (a. a. O.).

Eine solche Verpflichtung setze voraus, dass der Arbeitnehmer konkret über diejenigen Sachverhalte informiert worden ist, die durch die (geplante) Gesetzesänderung zu seinen Lasten geändert wurden (a. a. O.). Dies traf im vorliegenden Verfahren nicht zu, da auf der Betriebsversammlung über Beitragspflichten zur Sozialversicherung nicht unterrichtet wurde (a. a. O.). Daher konnte auch dahingestellt bleiben, ob der Beklagten das Verhalten des Fachberaters der Sparkasse zuzurechnen ist ( a. a. O.).

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