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Betreuungsgericht: Aufgaben, Zuständigkeit und Kosten einfach erklärt

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Betreuungsgericht: Aufgaben, Zuständigkeit und Kosten einfach erklärt

Experten-Autorin dieses Themas

In einer Gesellschaft, in der Menschen mit körperlichen oder geistigen Einschränkungen leben, spielt der Schutz ihrer Rechte und Interessen eine entscheidende Rolle. Das Betreuungsgericht ist eine Institution, die diesen Schutz gewährleisten soll.  

Als Teil des deutschen Rechtssystems hat das Betreuungsgericht vor allem die Aufgabe, Menschen, die aufgrund ihrer Einschränkungen nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, zu unterstützen und vor Nachteilen zu schützen. In dem gesetzlich vorgeschriebenen Betreuungsverfahren nimmt das Betreuungsgericht eine bedeutsame Rolle ein. In diesem Ratgeber werden die Aufgaben und Zuständigkeiten des Betreuungsgerichts näher erläutert. Außerdem wird ein Überblick über die beim Betreuungsgericht entstehenden Kosten gegeben. 

Reformierung des Vormundschaftsgerichts 

Vor dem 01.09.2009 wurde das Betreuungsgericht noch als Vormundschaftsgericht bezeichnet. Das damalige Vormundschaftsgericht war nicht nur für Betreuungs- und Unterbringungssachen Volljährige betreffend zuständig, sondern auch für weitere Angelegenheiten wie die Unterbringung von psychisch Kranken, für Adoptionsverfahren sowie für Vormundschafts- und Pflegschaftssachen Minderjährige betreffend. Durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) wurden die Zuständigkeiten grundlegend reformiert und die Betreuungssachen für Volljährige dem neu benannten Betreuungsgericht zugewiesen. 

Diese Aufgaben übernimmt das Betreuungsgericht 

Das Betreuungsgericht übernimmt eine Vielzahl von Aufgaben, die darauf abzielen, die Bedürfnisse und Interessen von betreuungsbedürftigen Personen zu schützen. Dabei soll das Betreuungsgericht sicherstellen, dass ihre Angelegenheiten angemessen geregelt werden.  

Bestellung von Betreuern 

Eine der Hauptaufgaben des Betreuungsgerichts besteht in der Bestellung von Betreuern. Wenn eine Person aufgrund von körperlichen oder geistigen Einschränkungen nicht (mehr) in der Lage ist, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, kann das Gericht einen geeigneten Betreuer bestellen. Dabei prüft das Gericht sorgfältig die Qualifikationen und die Eignung des potenziellen Betreuers, um sicherzustellen, dass die Interessen der betroffenen Person bestmöglich vertreten werden. 

Genehmigung von Betreuungsmaßnahmen 

Zudem hat das Betreuungsgericht die Aufgabe, bestimmte Betreuungsmaßnahmen zu genehmigen. Wenn der Betreuer im Namen der betreuten Person Maßnahmen ergreifen möchte, wie zum Beispiel medizinische Eingriffe, Vertragsabschlüsse oder Vermögensveräußerungen, muss das Gericht diese Maßnahmen vorab prüfen und genehmigen.  

Dabei steht das Wohl der betreuten Person stets im Vordergrund. Das Betreuungsgericht stellt sicher, dass die Rechte der betreuten Person gewahrt bleiben und sie vor Missbrauch geschützt wird. 

Überprüfung der Betreuungstätigkeiten 

Eine weitere wichtige Funktion des Betreuungsgerichts besteht in der regelmäßigen allgemeinen Überprüfung der Betreuungstätigkeit. Das Gericht überwacht die Tätigkeiten des Betreuers, um sicherzustellen, dass er oder sie die Aufgaben ordnungsgemäß und im besten Interesse der betreuten Person ausführt. Das Gericht kann den Betreuer dazu auffordern, regelmäßige Berichte über seine Tätigkeiten vorzulegen, und prüft im Einzelnen, ob die betreute Person angemessen betreut wird oder nicht. 

Aufhebung von Betreuungen 

Das Betreuungsgericht hat die Befugnis, die Betreuung aufzuheben, wenn es feststellt, dass die betreute Person ihre Angelegenheiten wieder selbstständig regeln kann, oder wenn andere Umstände dies rechtfertigen. Diese Entscheidung wird vom Gericht getroffen, nachdem es alle relevanten Informationen und Gutachten sorgfältig überprüft hat. Durch diese Aufgaben gewährleistet das Betreuungsgericht einen wirksamen Schutz der Rechte und Interessen betreuungsbedürftiger Personen und sorgt für eine angemessene Betreuung und Unterstützung in allen erforderlichen Lebensbereichen. 

Welches Betreuungsgericht ist zuständig? 

Die Zuständigkeit des Betreuungsgerichts richtet sich in der Regel nach dem Wohnort der betroffenen Person. Jedes Amtsgericht in Deutschland verfügt über eine Abteilung für Betreuungsangelegenheiten, die als Betreuungsgericht fungiert.  

Sachlich und örtlich zuständiges Betreuungsgericht ist also das Amtsgericht am Wohnort der betreuungsbedürftigen Person. Dieses Gericht ist Ansprechpartner für alle Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Betreuung.  

Diese Kosten entstehen beim Betreuungsgericht 

Bei der Inanspruchnahme des Betreuungsgerichts entstehen unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten. Diese Kosten im Verfahren vor dem Betreuungsgericht setzen sich aus verschiedenen Komponenten zusammen. Dazu zählen die Gerichtsgebühren, die gerichtlichen Auslagen und die außergerichtlichen Kosten der betreuungsbedürftigen Person. Dies ergibt sich in der Regel aus der jeweiligen landesrechtlichen Kostenordnung (KostO).  

Gerichtskosten 

Die Gerichtskosten entstehen nur dann, wenn das Nettovermögen der betreuungsbedürftigen Person einen Betrag in Höhe von 25.000 € übersteigt. Für die Ermittlung des maßgeblichen Nettovermögens gelten die Maßstäbe des Sozialhilferechts. Nach diesen Grundsätzen muss berücksichtigt werden, dass bestimmte Vermögenswerte, wie beispielsweise ein angemessenes Hausgrundstück oder eine Eigentumswohnung, nicht bei der Bemessung des Nettovermögens angesetzt werden. Dies gilt aber nur dann, wenn das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung von der betreuungsbedürftigen Person und ihrer Familie bewohnt wird und auch im Falle des Versterbens der betreuungsbedürftigen Person als Familienwohnung dienen soll.  

Für den Fall, dass das Nettovermögen die Freigrenze in Höhe von 25.000 € überschreitet, muss der Betreute die Gerichtskosten übernehmen. Die Höhe der zu entrichtenden Gerichtsgebühr richtet sich nach dem konkreten Wert des Nettovermögens und wird nur dann ausgelöst, wenn das Gericht eine Betreuung anordnet. Wird die Betreuung vom Gericht abgelehnt, werden der betroffenen Person keine Gerichtskosten auferlegt.  

Jahresgebühr 

Wichtig zu wissen ist, dass das Betreuungsgericht beziehungsweise die Staatskasse zudem jährliche Gebühren für die Tätigkeit des Betreuungsgerichts in Form der rechtlichen Betreuung erhebt. Diese Kosten werden als eine Jahresgebühr erhoben. Für jede angefangenen 5000 €, um die der Freibetrag in Höhe von 25.000 € überstiegen wird, werden 10 € als Jahresgebühr erhoben.  

Die Jahresgebühr beträgt aber so oder so mindestens 200 €. Für den Fall, dass der Betreuer nicht unmittelbar für die Vermögensbetreuung zuständig ist, beträgt die Jahresgebühr maximal 300 €. Die Jahresgebühr wird erstmals bei Anordnung der Betreuung für das laufende und das folgende Jahr nach der Bestellung des Betreuers erhoben. 

Gerichtliche Auslagen 

Sachverständigenkosten oder Kosten für Zeugen sowie Reisekosten des Betreuungsrichters zum Zwecke der Anhörung der betreuungsbedürftigen Person sind sogenannte gerichtliche Auslagen, die ebenfalls entstehen können. Ordnet das Gericht keine Betreuungsmaßnahme an und hebt es eine solche auch nicht auf oder schränkt diese ein, verlangt der Staat keinen Ersatz für die erfolgten Auslagen.  

Außergerichtliche Kosten 

Häufig wenden Betroffene außergerichtliche Kosten auf, um sich vor dem Betreuungsgericht vertreten zu lassen. Üblicherweise sind dies Kosten für die Vertretung durch einen Anwalt. Solche Kosten muss die betreuungsbedürftige Person in der Regel selbst tragen, wenn das Gericht eine Betreuung anordnet.  

Sollte der Betroffene finanziell nicht dazu in der Lage sein, einen Anwalt für das Betreuungsverfahren zu bezahlen, so kann das Betreuungsgericht dem Betroffenen sogenannte Verfahrenskostenhilfe bewilligen und ihm einen Anwalt beiordnen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Gericht zu der Überzeugung kommt, dass die anwaltliche Vertretung des Betroffenen notwendig ist. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe werden die Anwaltsgebühren von der Staatskasse entweder vollständig übernommen oder vorgestreckt, sodass der Betroffene sie in Raten abbezahlen kann. Wird eine Betreuung nicht angeordnet, aufgehoben oder eingeschränkt, so hat das Betreuungsgericht die Möglichkeit, die entstandenen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen.  

Die entstehenden Kosten bei der Inanspruchnahme des Betreuungsgericht können nicht allgemein beziffert werden und bedürfen stets einer individuellen Prüfung anhand des konkreten Falles. Betroffene, die eine konkrete Kostenübersicht für ihren individuellen Fall haben möchten, sollten sich daher entweder beim zuständigen Betreuungsgericht oder bei einem fachkundigen Rechtsanwalt informieren. 

Foto(s): ©Adobe Stock/Prostock-studio

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