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Betriebsferien: Was gilt bei verordnetem Urlaub?

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Betriebsferien: Was gilt bei verordnetem Urlaub?

Wo ist der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern geregelt? 

Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt die Rechte und Pflichten bezüglich des Erholungsurlaubs für Arbeitnehmer in Deutschland. In § 7 des Bundesurlaubsgesetzes ist geregelt, wie die zeitliche Festlegung des Erholungsurlaubs zu erfolgen hat. Die Regelung in § 7 Abs. 1 BUrlG lautet konkret wie folgt: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ 

Mithin hat der Arbeitgeber grundsätzlich kein Ermessen und muss den Anspruch auf Erholungsurlaub des Arbeitnehmers erfüllen. Er kann den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers nur unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG verwehren, wenn dringende betriebliche Belange der Berücksichtigung der individuellen Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer – das heißt, das selbstständige Fernbleiben von der Arbeit ohne einen genehmigten Urlaub durch den Arbeitgeber – ist somit nicht zulässig. Eine Selbstbeurlaubung kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Folgen nach sich ziehen. Dringende betriebliche Belange im Sinne von § 7 Abs. 1 BUrlG sind zum Beispiel solche Umstände, die in der betrieblichen Organisation, im technischen Arbeitsablauf, der Auftragslage und ähnlichen Umständen ihren Grund haben (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 28.07.1981 – 1 ABR 79/79). 

Was sind Betriebsferien?

Betriebsferien oder Betriebsurlaub bezeichnen die einseitige Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber aus betriebstechnischen, betriebswirtschaftlichen oder sonstigen Gründen. Betriebsferien sind somit ein dringender betrieblicher Belang und stellen gewöhnlichen Urlaub dar. Die Urlaubstage, die auf die Betriebsferien entfallen, werden entsprechend vom Jahresurlaub des Arbeitnehmers abgezogen. 

Zwar bieten Betriebsferien nicht nur für den Betrieb Vorteile, sondern auch für die Arbeitnehmer selbst: Es entfallen zum Beispiel die durch Urlaubsvertretungen, Vor- und Nacharbeiten bedingten Belastungen. Betriebsferien bringen für die Arbeitnehmer aber auch Nachteile mit sich. Der Arbeitnehmer ist in seiner Möglichkeit beschränkt, Urlaub zu einer ihm genehmen Zeit zu machen. Er wird gegebenenfalls genötigt, Erholungsurlaub während einer Zeit zu nehmen, in der die Kosten beispielsweise für Urlaubsreisen höher sind als zu anderen Zeiten des Jahres (Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 28.07.1981 – 1 ABR 79/79). 

Betriebsferien und Betriebsrat

Bei der Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber ist zu differenzieren, ob im Betrieb ein Betriebsrat besteht oder ob es sich um einen sogenannten betriebsratlosen Betrieb handelt. Besteht ein Betriebsrat und entschließt sich der Arbeitgeber, den Betrieb für eine gewisse Zeit stillzulegen, bedarf es zu einer solchen Maßnahme der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Die Anordnung von Betriebsferien durch den Arbeitgeber unterliegt in diesem Fall daher der vollen Mitbestimmung des Betriebsrates. Sollte der Betriebsrat die Einführung von Betriebsferien ablehnen, ist Arbeitnehmern in diesem Fall zu empfehlen, der Anordnung der Betriebsferien durch den Arbeitgeber unverzüglich schriftlich zu widersprechen.  

In der Rechtsprechung ist insoweit anerkannt, dass der Arbeitgeber ohne Widerspruch des Arbeitnehmers regelmäßig davon ausgehen darf, dass dieser den Urlaub akzeptiert, wenn er vom Betrieb „wegbleibt“ (vgl. Entscheidung des BAG vom 15.06.2004, Az.: 9 AZR 431/03). In diesem Fall wäre daher der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ohne Widerspruch des Arbeitnehmers und trotz fehlender Zustimmung des Betriebsrats arbeitsrechtlich als erfüllt anzusehen (§ 362 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). 

Gibt es keinen Betriebsrat, kann nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12.10.1961 (Az.: 5 AZR 423/60) der Arbeitgeber die Betriebsferien kraft des ihm obliegenden Direktionsrechts einführen. Eine besondere Regelung im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, den Betriebsurlaub nach billigem Ermessen zu bestimmen, soll nach der Literatur nicht erforderlich sein. 

Dauer der Betriebsferien

Bei der Anordnung von Betriebsferien hat der Arbeitgeber die Vor- und Nachteile für den Arbeitnehmer und den Betrieb gegeneinander abzuwägen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer trotz Anordnung von Betriebsferien noch ausreichend Urlaubstage verbleiben, die selbstständig durch den Arbeitnehmer verplant werden können. 

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 1981 ausgeführt, dass eine Regelung zum Betriebsurlaub, die den Arbeitnehmer hinsichtlich von etwa 3/5 seines Jahresurlaubs bindet und ihm somit für 2/5 des Urlaubs die Freiheit lässt, den Urlaubszeitpunkt im Rahmen des § 7 Abs. 1 BurlG selbst zu bestimmen, zulässig ist (BAG Az.: 1 ABR 79/79). 

Ankündigung von Betriebsferien

Gesetzlich nicht geregelt ist die Frage, wie lange die Betriebsferien im Voraus durch den Arbeitgeber anzukündigen sind. In der Literatur wird dazu Arbeitgebern empfohlen, dass die Ankündigungsfrist zur Einführung von Betriebsferien mindestens zwei Monate betragen sollte, damit der Arbeitnehmer sich rechtzeitig auf den Urlaub vorbereiten kann. Ausnahmen und damit eine kürzere Frist sollen nur in Fällen bestehen, wenn dringende Gründe aufseiten des Arbeitgebers vorliegen. 

Werden die Betriebsferien durch den Arbeitgeber kurzfristig angekündigt und liegen diese beispielsweise am Ende des Jahres, kann es sein, dass der Jahresurlaub bei einigen Arbeitnehmern zu diesem Zeitpunkt bereits aufgebraucht ist. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, den betroffenen Arbeitnehmer von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen oder ihn während der Betriebsferien ausnahmsweise im Betrieb weiterarbeiten zu lassen. Nicht zulässig wäre es in diesem Fall, den Arbeitnehmer unbezahlt zu beurlauben oder die Tage der Betriebsferien vom Jahresurlaub des Folgejahres abzuziehen. 

Betriebsferien an Weihnachten

An Weihnachtstagen sowie dem Neujahrstag darf nach § 2 und § 3 Sonn- und Feiertagsgesetz grundsätzlich nicht gearbeitet werden, sodass hier auch keine Betriebsferien festgelegt werden können. Anders sieht es zwischen den Jahren aus. In diesem Zeitraum dürften Arbeitgeber Betriebsferien anordnen. Insoweit gilt nur die allgemeine Einschränkung, dass die Betriebsferien 3/5 des Jahresurlaubs nicht überschreiten dürfen. 

Krankheit während der Betriebsferien

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Betriebsferien, gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer Erkrankung während eines „normalen“ Urlaubs. Nach § 9 Bundesurlaubsgesetz werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub des Arbeitnehmers nicht angerechnet.

Foto(s): ©Adobe Stock/olly

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