Betriebsprüfung für Erntehelfer

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Betriebsprüfungen

Sie finden turnusmäßig statt und zwar mindestens alle vier Jahre. Aktuell sind die landwirtschaftlichen Betriebe in Süd- und Mitteldeutschland im Fokus der Prüfungen und zwar wegen der Erntehelfer, die im Rahmen zeitgeringfügiger Beschäftigung sorzialversicherungsfrei beschäftigt werden. Die Branche wird damit nicht nur durch den Mindestlohn, sondern nun auch durch drohende Sozialversicherungsabgaben erheblich belastet. Hierzu die folgenden Hinweise:

1. Zeitgeringfügige Beschäftigung

Zeitgeringfügige Beschäftigung ist eine besondere Form der geringfügigen Beschäftigung. Dabei ist nicht das Entgelt, sondern die Beschäftigungsdauer geringfügig, nämlich von kurzer Dauer. Die Beschäftigung darf vertraglich drei Monate oder 70 Tage nicht überschreiten. Am Bundessozialgericht ist aktuell die Rechtsfrage anhängig, ob sich die Anwendbarkeit der 3-Monats- oder 70-Tage-Frist im Sinne des § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV danach bestimmt, ob die Beschäftigung weniger als oder mindestens fünf Tage in der Woche ausgeübt wird. Die Entscheidung wird voraussichtlich noch 2020 ergehen. Aber auch andere Fragen sind streitig:

2. Erntehelfer

Typischerweise werden in der Landwirtschaft, dem Obst- und Weinbau Erntehelfer im Rahmen zeitgeringfügiger Beschäftigung eingestellt. Auch in Straußenwirtschaften ist das häufig der Fall. Als geringfügige Beschäftigung gilt aber nur eine kurze Beschäftigung, die nicht „berufsmäßig“ ausgeübt wird. 

Und berufsmäßig arbeitet jemand, wenn die Tätigkeit für den Beschäftigten von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und er seinen Lebensunterhalt überwiegend oder prägend bestreitet. Diese Definition ist bei vielen Erntehelfern z. B. aus Osteuropa wegen des erheblichen Lohngefälles problematisch. 

Die DRV Bund vertritt aktuell in einer Vielzahl von Fällen, dass auch eine wenige Wochen dauernde Beschäftigung als Erntehelfer berufsmäßig sei, weil das erzielte Entgelt im Vergleich zum heimischen Lohnniveau erheblich sei.

3. Hausmänner und Hausfrauen

Die bisherige Praxis, die von der DRV Bund mit eigenen Fragebögen und Formularen eingeführt und bis dato akzeptiert wurde, gilt nicht mehr: Bisher galt die Tätigkeit von Hausmännern und Hausfrauen als nicht „berufsmäßig“. Zum Nachweis der Hausmannseigenschaft genügte die Versicherung der Aushilfskraft und die Bestätigung der Heimatgemeinde. Aktuell akzeptiert die DRV diese Angaben bei alleinstehenden jungen Männern und Frauen nicht mehr, ebenso wenig bei gleichzeitiger Beschäftigung beider Ehepartner.

Das Sozialgericht Freiburg hat jüngst in einem bundesweit ersten (noch nicht - Stand Juli 2020 - veröffentlichten) Urteil zur Beweislast und zur europarechtskonformen Auslegung des Tatbestandsmerkmals "berufsmäßig" zugunsten der Arbeitgeber entschieden.  Es ist allerdings davon auszugehen, dass die DRV Berufung einlegen wird.

4. Strukturelle Abhängigkeit des Betriebs

Auch wenn der Obstbau- oder Weinbaubetrieb strukturell darauf ausgerichtet ist, mit wenigen Festangestellten und vielen Pflanz- und Erntehelfern zu arbeiten, wird die Privilegierung in Abrede gestellt. Auch in diesen Fällen vertritt die DRV die Auffassung, dass die Beschäftigungen sozialversicherungspflichtig sei und erhebt beim Arbeitgeber den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

In der Folge erhebt die DRV Sozialversicherungsbeiträge für die Vergangenheit, die die Betriebe empfindlich treffen. Die ersten Verfahren sind bei Gericht anhängig.

Mit dem Problem der Sozialversicherungspflicht geht das ganz erhebliche und häufig unterschätzte oder verkannte Problem der Haftung für Berufsunfälle einher. Der Arbeitgeber haftet in Fällen der Schwarzarbeit (und ebenso im Fall der zu Unrecht angenommenen geringfügigen Beschäftigung) für alle Aufwendungen der Berufsgenossenschaft, die diese im Zusammenhang mit Berufsunfällen zu tragen hat, vgl. § 110 SB VII!

Foto(s): Chr. Eberle

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