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Betriebsschließung wegen Coronavirus – zahlt die Versicherung?

  • 3 Minuten Lesezeit
Cornelia Lang anwalt.de-Redaktion
  • Häufig versichern sich Betriebe nur gegen Schäden, die durch Sturm, Feuer oder Einbruch entstehen.
  • Viele Betriebe wurden aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen. Das ist oft nicht vom Versicherungsverhältnis umfasst.
  • Unternehmer sollten prüfen, ob die Schließung vom Versicherungsschutz umfasst ist.
  • Eventuell können auch Entschädigungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltend gemacht werden.
  • Hier lohnt sich eine individuelle Prüfung Ihres Versicherungsvertrages durch einen auf Versicherungsrecht spezialisierten Anwalt.

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

In ganz Deutschland steht das öffentliche Leben weitestgehend still – Bars, Kitas, Schulen, Restaurants, Friseure oder Hotels sind geschlossen und viele Betriebe haben Kurzarbeit angemeldet. Das Coronavirus bringt viele Unternehmer in massive finanzielle Schwierigkeiten, denn neben den Löhnen bzw. Gehältern müssen die Fixkosten trotzdem weiterbezahlt werden.

Deshalb fragen sich Betriebe, die eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen haben, ob diese für den Schaden aufkommt. Eine solche Versicherung sichert Betriebe gegen eine Betriebsunterbrechung ab und übernimmt z. B. die laufenden Kosten oder ersetzt sogar entgangene Gewinne. Eine solche Betriebsunterbrechung kommt häufig nach Sturmschäden, Feuerschäden oder Einbruch vor.

Im Falle des Coronavirus wurden aber viele Betriebe und Geschäfte auf behördliche Anordnung geschlossen. Und in diesem Fall zahlt die Versicherung nur, wenn diese Schadensart vertraglich vom Versicherungsvertrag abgedeckt wird. Es kommt damit immer auf den einzelnen Vertrag an, indem zumeist das Risiko der Seuchen- bzw. Infektionskrankheiten ausdrücklich benannt sein muss.

Wann greift eine Betriebsschließungsversicherung?

Vor allem Betriebe und Unternehmen, die mit Lebensmitteln, Medizinprodukten oder Ähnlichem arbeiten, könnten von eventuellen Klauseln in ihrer Betriebsschließungsversicherung profitieren. Denn gerade in diesen Bereichen muss man damit rechnen, dass die zuständige Behörde aufgrund des Infektionsschutzgesetzes beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Erreger den Betrieb schließt.

Im Fall des SARS-CoV-2 Virus wurden bereits entsprechende umfassende Verordnungen erlassen, damit handelt es sich unzweifelhaft um eine behördliche Anordnung. Somit wäre eine entsprechende Voraussetzung grundsätzlich erfüllt. Auch bei einer Betriebsschließungsversicherung kann sich die Versicherungsgesellschaft querstellen. Unternehmer sollten sich deshalb von einem Rechtsanwalt bzw. einer Rechtsanwältin für Versicherungsrecht beraten lassen.

Neue Unterstützung für Unternehmer in Thüringen

Die Sparkassen-Versicherung in Thüringen hat am 17.04. verkündet, dass sie bei einer corona-bedingen Betriebsschließung 15 Prozent des Bruottoübertrags für eine Dauer von bis zu 30 Schließungstagen übernehmen wird.

Welche Entschädigungsansprüche könnten noch bestehen?

Eine Behörde hat die Schließung des Betriebs, Geschäfts etc. angeordnet? Dann haben Sie eventuell nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSG) Anspruch auf Entschädigung durch die Behörde. Die Höhe der Entschädigung entspricht einem Zwölftel des Arbeitseinkommens aus der entschädigungspflichtigen Tätigkeit.

Zudem erhalten Betriebe, die bis zu fünf Beschäftigte haben, zur Absicherung eine Soforthilfe bis zu 9.000 Euro für drei Monate. Allerdings nur, wenn sie aufgrund der Corona-Krise bzw. der Corona-Pandemie in Liquidationsschwierigkeiten geraten sind. Ein Antrag muss separat gestellt werden.

Sind Hilfen zur Bewältigung der Corona-Krise zurückzuzahlen, wenn die Versicherung leistet?

Nicht unbedingt. Betriebe müssen Corona-Hilfen nur zurückzahlen, wenn sie durch Hilfen und Versicherungsleistung mehr Geld erhalten, als sie zur Bewältigung von Liquiditätsengpässen infolge der Corona-Krise benötigen.

(COL), (GUE)

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Foto(s): ©Shutterstock

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