BGB oder VOB – welche rechtlichen Regelungen sollen für den Vertrag gelten?

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Will man einen Vertrag über die Herstellung eines Bauwerkes abschließen, tut man sowohl auf Auftraggeber- als auch auf Auftragnehmerseite gut daran, sich über die rechtlichen Grundlagen Gedanken zu machen, die für die Ausführung der Bauleistung gelten sollen. 

Sobald die Erbringung einer Bauleistung Gegenstand eines Vertrages ist, wird dieser Vertrag im Geltungsbereich deutschen Rechts grundsätzlich immer nach dem im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Werkvertragsrecht beurteilt, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Eine solche andere Vereinbarung könnte der Einbezug der VOB/B sein.

Kommt nach den Bestimmungen des BGB ein wirksamer Bauvertrag zustande, dann ist der Werkunternehmer zur mangelfreien Errichtung der vertraglich vereinbarten Bauleistung, der Besteller des Werkes zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet. Dem Werkvertragsrecht des BGB unterfallen dabei auch sogenannte Generalunternehmer- bzw. Generalübernehmerverträge und ebenfalls der bauliche Teil von Bauträgerverträgen.

Bauvertragsparteien können gesetzliche Vorschriften abändern

Zu beachten ist allerdings, dass die gesetzlichen Regelungen des BGB dann und insoweit keine Geltung beanspruchen, als die Bauvertragsparteien wirksam abweichende vertragliche Vereinbarungen getroffen haben. Das Werkvertragsrecht des BGB ist insoweit dispositiv.

Unterschied zwischen BGB und VOB/B

Ein entscheidender Unterschied der VOB zu den Regelungen des BGB besteht zunächst darin, dass die Bestimmungen der VOB nicht die Qualität von Rechtsnormen haben. Die VOB gilt danach anders als das BGB nicht automatisch bei Abschluss eines Bauvertrages, sondern sie muss ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.

Soweit die Bestimmungen der VOB zum Vertragsinhalt gemacht werden, haben sie rechtlich die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), da sie für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind. Dies bedeutet aber gleichzeitig, dass vertragsrechtliche Regelungen der VOB – zumindest gegenüber Privatleuten – nur dann wirksam in einen Vertrag einbezogen werden können, wenn dem Vertragspartner die Möglichkeit verschafft wurde, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der VOB in Kenntnis zu nehmen.

Ein bloßer Hinweis im Vertrag auf die „Geltung der VOB“ reicht danach regelmäßig nicht aus, um die VOB auch wirksam zu vereinbaren. Ebenfalls ist gegenüber Privatleuten der Hinweis, wonach die VOB „auf Anfrage zur Verfügung gestellt wird“ oder „im Buchhandel erhältlich ist“, für eine wirksame Vereinbarung der VOB nicht ausreichend.

Eine rechtssichere Einbeziehung der VOB fordert eine Übergabe des kompletten Textes der VOB, dessen Erhalt man sich am besten auch schriftlich bestätigen lässt. Wird die VOB allerdings wirksam vereinbart, so gilt sie – zum Teil vorrangig – gemeinsam mit den Bestimmungen des Werkvertragsrechts des BGB. 

Die VOB selbst besteht aus den Teilen A, B und C. Der Teil A beinhaltet förmliche Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen, betrifft also den Zeitraum vor Vertragsabschluss. Nach den Vorschriften der VOB/A werden Bauverträge von öffentlichen Auftraggebern ausgeschrieben und vergeben. Der Teil VOB/B enthält vertragliche Regelungsbestandteile hinsichtlich der Vertragsausführung (z. B. Abnahmeregelungen, Gewährleistungsfristen, Schlussrechnungsstellung etc.).

Der Teil C der VOB umfasst allgemeine technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Hier werden konkrete Anforderungen an Leistungsbeschreibung, Ausführung und Abrechnung aufgestellt.

Für private Auftraggeber ist es in aller Regel nicht empfehlenswert, einen Vertrag nach den Regeln der VOB/A zu vergeben oder die VOB/C uneingeschränkt dem Vertrag zugrunde zulegen. Die VOB/A enthält nämlich streng formalisiertes Vergaberecht, das bei einer Beauftragung durch einen privaten Besteller eher hinderlich ist und wohl auch so gut wie nie beachtet wird. Bei Vereinbarung der VOB/C sollte man sich als privater Auftraggeber zumindest darüber im Klaren sein, dass in der VOB/C technische Standards definiert werden, die von dem eigentlich Gewünschten möglicherweise negativ nach unten abweichen.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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