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BGH: als gestohlen gemeldeter PKW im Schengener Informationssystem (SIS) hat einen Mangel!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem am 18.01.2017 (VIII ZR 234/15) veröffentlichten Urteil die Mangelhaftigkeit eines Gebrauchtwagens bejaht, das bei (irrtümlicher!) internationaler Fahndungsausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) jederzeit beschlagnahmt werden kann.

Der dortige Kläger hatte vom Beklagten im Jahr 2012 einen gebrauchten Oldtimer gekauft. Beim Versuch des Klägers, das Fahrzeug im Juli 2013 anzumelden, wurde es jedoch polizeilich sichergestellt, weil es im Schengener Informationssystem (SIS) von den französischen Behörden als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben worden war. Nachdem im Zuge der Ermittlungen – die auch gegen den Kläger und den Beklagten wegen des Verdachts der Hehlerei geführt wurden – die Vermutung aufkam, der ehemalige französische Eigentümer könnte den Diebstahl des Fahrzeugs zum Zwecke des Versicherungsbetrugs nur vorgetäuscht haben, wurde das Fahrzeug Ende 2013 von der Polizei freigegeben und vom Kläger zugelassen. Da die Ermittlungen gegen die Parteien jedoch wiederaufgenommen worden waren, blieb das Fahrzeug weiterhin im Fahndungssystem vermerkt.

Daraufhin erklärte der Kläger im Mai 2014 schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises. Seine entsprechende Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg, sodass der Beklagte hiergegen Rechtsmittel einlegte.

Der BGH hat entschieden, dass schon die Ausschreibung eines Kraftfahrzeuges im Schengener Informationssystem (SIS) einen den Käufer zum Rücktritt berechtigenden Rechtsmangel (§ 433 Abs. 1 Satz 2*, § 435 Satz 1 BGB**) darstellen kann, da der Verkäufer dem Käufer nicht nur Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen, sondern außerdem dafür zu sorgen habe, dass sie frei von Rechtsmängeln ist, der Käufer sie also unangefochten und frei von Rechten Dritter wie ein Eigentümer nutzen kann.

Da bereits die Eintragung in die Fahndungsliste aufgrund einer SIS-Ausschreibung für den Käufer mit der konkreten, im gesamten Schengen-Raum bestehenden Gefahr verbunden sei, dass bei der Zulassung des Fahrzeugs oder einer Halteränderung oder einer polizeilichen Kontrolle die Eintragung festgestellt und ihm das Fahrzeug daraufhin auf unbestimmte Zeit entzogen wird, stellt dies nach (zutreffender) Ansicht des BGH einen Rechtsmangel dar.

Es ist aus Sicht des Verfassers erstaunlich, dass dieser Fall es bis zum höchsten deutschen Zivilgericht geschafft hat, denn eigentlich ist es ein „klarer Fall“.


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