BGH: Unbegründete Befristung in der Berufsunfähigkeitsversicherung unwirksam

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In der Berufsunfähigkeitsversicherung ist ein Versicherer an seine befristete Leistungszusage unbefristet gebunden, wenn die Befristung nicht sachlich begründet wurde.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 09.10.2019 (Az. IV ZR 235/18) entschieden, dass sich ein Versicherer nicht auf die Befristung eines Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung berufen kann, wenn kein sachlicher Grund für die Befristung vorliegt und dem Versicherungsnehmer zudem auch keine Begründung für die Befristung mitgeteilt worden ist. Die Folge davon ist, dass sich der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht auf die Befristung des Anerkenntnisses berufen kann.

Um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Leistungspflicht entfallen sind, muss der Versicherer erst ein Nachprüfungsverfahren einleiten. Im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens entfällt allerdings die Leistungspflicht des Versicherers erst, wenn gem. § 174 Abs. 1 VVG dem Versicherungsnehmer die Voraussetzungen des Entfallens in Textform dargelegt worden sind und zudem besteht eine Nachversicherungspflicht des Versicherers gem. § 174 Abs. 2 VVG bis zu drei Monate nach Zugang der Erklärung beim Versicherungsnehmer.

Ist allerdings von einer gültigen Befristung auszugehen, also einer aufgrund eines sachlichen Grundes erteilten Befristung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber auch entsprechend begründet wurde, ist es die Aufgabe des Versicherungsnehmers nach den sogenannten Gründen der Erstprüfung nachzuweisen, dass nach wie vor eine Leistungsverpflichtung des Versicherers besteht. Daher ist im Ergebnis eine ungültig ausgesprochene Befristung eines Leistungsanerkenntnisses in der Berufsunfähigkeitsversicherung für den Versicherungsnehmer zunächst von Vorteil.

Zwar sieht die gesetzliche Regelung des § 173 VVG nicht ausdrücklich vor, dass eine Leistungsbefristung eines sachlichen Grundes und einer erteilten Begründung bedarf, jedoch entnimmt der Bundesgerichtshof diese Notwendigkeit aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und will damit auf einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Parteien hinwirken. Der Versicherungsnehmer soll vor allem aufgrund der Begründungspflicht in die Lage versetzt werden, zeitnah die Notwendigkeit und das Risiko eines auf die materielle Überprüfung des Anerkenntnisses gerichteten Prozess abschätzen zu können.

Der Versicherer kann dieser Pflicht auch nicht durch den Verweis auf das Fragerecht des Versicherungsnehmers entkommen: „Denn durch die Fragemöglichkeit ist die zeitnahe Kenntniserlangung von den Befristungsgründen nicht im gleichen Maße sichergestellt, da der Versicherungsnehmer die Bedeutung, die die Befristung des Anerkenntnisses für ihn hat, nicht ohne weiteres erkennen wird und daher nicht sichergestellt ist, dass er zeitnah die entsprechenden Fragen stellt.

In dem konkret vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall enthielt allerdings der Versicherungsvertrag eine Klausel, welche Befristungen nur in begründeten Einzelfällen vorsah. Vertraglich geregelt war folgendes; „Grundsätzlich sprechen wir keine zeitlich befristeten Anerkenntnisse aus. Wir können aber in begründeten Einzelfällen einmalig ein auf maximal 18 Monate zeitlich befristetes Anerkenntnis aussprechen. Bis zum Ablauf der Frist ist das zeitlich begrenzte Anerkenntnis für uns bindend. Anschließend wird die Berufungsunfähigkeit erneut beurteilt.

Im Oktober 2013 beantragte der dortige Versicherungsnehmer und Kläger die Zahlung einer Berufungsunfähigkeitsrente. Im Februar 2014 stellte der Gutachter des Krankentagegeldversicherers fest, dass der Kläger voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außerstande sei, seinem zuletzt ausgeübten Beruf nachzugehen, wobei es dabei um einen Dauerzustand handle, der eine Besserung unwahrscheinlich erscheinen lasse. Die Stellungnahme wurde dem Versicherer (Beklagte) übermittelt, wobei dieser mit Schreiben vom 19.03.2014 dem Versicherungsnehmer mitteilte, dass er für den Zeitraum vom 01.03.2014 – 01.06.2015 nach § 173 VVG Leistungen erbringen werde.

Eine Begründung für die Befristung enthielt das Schreiben allerdings nicht. Auch im nachfolgenden Prozess holte die Beklagte die Begründung nicht nach. Im Mai 2015 beantragte der Kläger, die Versicherungsleistungen über den 01. Juni 2015 hinaus zu erhalten. Ein von der Versicherung eingeholtes Gutachten kam in der Folge zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch zu mehr als 50 % in seiner letzten beruflichen Tätigkeit leistungsfähig sei und lehnte daher mit Schreiben vom 18. April 2016 die weiteren Leistungen ab. Der Kläger vertrat dagegen die Ansicht, aufgrund des Anerkenntnisses im Schreiben vom 19. März 2014 sei die Beklagte auch über den 01. Juni 2015 hinaus verpflichtet, Versicherungsleistungen zu erbringen.

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger insoweit Recht als er der Ansicht war, dass sich die Beklagte nicht auf die Befristung des Anerkenntnisses berufen könne und auch im laufenden Verfahren keinen sachlichen Grund für die Befristung nachreichte. Die Versicherung war somit nach wie vor zur Leistung über den 01. Juni 2015 hinaus verpflichtet. Die Sache wurde jedoch letztlich an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da zu dem möglichen Entfallen der Leistungspflicht der Beklagten durch ein Nachprüfungsverfahren noch keine Feststellungen getroffen worden seien.

Es lohnt sich daher für betroffene Versicherungsnehmer überprüfen zu lassen, ob in Leistungszusagen enthaltene Befristungen zulässig sind, oder ob der Versicherer bereits unbefristet an seine Leistungszusagen gebunden ist. Die Rechtsanwaltskanzlei TREWIUS übernimmt dies gerne für Sie.


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