BGH: Zahnarzt kann für Pfusch kein Honorar verlangen

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Obwohl ein Zahnarzt heftig gepfuscht hatte, wollte er seine Patientin zur Kasse bitten. Als diese nicht zahlen wollte, klagte er bis vor den Bundesgerichtshof. Vergeblich. Der BGH entschied mit Urteil vom 13. September 2018, dass die Patientin für den Pfusch des Zahnarztes nicht bezahlen muss (Az.: III ZR 294/16).

Der Zahnarzt hatte seiner Patientin acht Implantate eingesetzt. Die Behandlung ging allerdings gehörig schief und wurde von der Patientin abgebrochen. Selbst durch eine Nachbehandlung war eine Korrektur der Implantate nicht mehr möglich. Der Zahnarzt wollte sich sein Honorar in Höhe von ca. 34.000 Euro aber nicht entgehen lassen. Als die Patientin nicht zahlen wollte, klagte der Arzt. Das OLG Celle entschied, dass ihm knapp die Hälfte des geforderten Honorars zustehe.

Dieses Urteil hielt vor dem BGH allerdings nicht stand. Dem Zahnarzt seien gravierende Behandlungsfehler unterlaufen. Die Implantate seien nicht tief genug in den Kieferknochen eingebracht und falsch positioniert worden. Auch durch eine Nachbehandlung sei dies nicht mehr zu korrigieren. Die Patientin habe letztlich nur noch die Wahl zwischen „Pest und Cholera“, so der BGH. Denn bei einer Beibehaltung der Implantate trage sie über Jahre ein erhöhtes Entzündungsrisiko und eine Entfernung der Implantate könne dazu führen, dass ein neuer erheblicher Knochendefekt auftritt, sodass neue Implantate ggf. nicht mehr ausreichend befestigt werden können. Die eingesetzten Implantate seien damit für die Patientin objektiv und subjektiv völlig wertlos, da es keine zumutbare Behandlungsmethode gebe, die wenigsten zu einem im Wesentlichen den Regeln der zahnärztlichen Kunst entsprechenden Ergebnis hinreichend sicher führen könnte. Die gravierenden Behandlungsfehler des Arztes hätten dazu geführt, dass die Implantate für die Patientin völlig nutzlos sind. Aufgrund dieser Behandlungsfehler habe der Arzt auch keinen Anspruch auf Zahlung des Honorars. Der BGH verwies den Fall an eine andere Kammer des OLG Celle, die noch prüfen müssen, ob die Honorarrechnung noch berechtigte Positionen enthält.

„Ein Behandlungsvertrag zwischen Patient und Zahnarzt ist ein Dienstvertrag über Dienste höherer Art. Dabei verspricht der Zahnarzt zwar eine Behandlung, die den allgemeinen Grundsätzen der zahnärztlichen Wissenschaft entspricht; er verspricht aber nicht das Gelingen der Behandlung. Daher kann der Honoraranspruch auch bei einer unzureichenden Leistung bestehen. Sind dem Arzt aber gravierende Behandlungsfehler vorzuwerfen, ergeben sich daraus eben auch Rechte der Patienten, die für die Behandlungsfehler nicht auch noch zahlen müssen“, erklärt Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller aus Wiesbaden.

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Rechtsanwalt Joachim Cäsar-Preller



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