Bierdeckel 2.0 - Welche Größe und Form muß ein Testament haben?

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§ 2247 BGB besagt nichts über die Größe eines privatschriftlichen Testamentes. Nur vollständig eigenhändig verfasst muß der Text sein und das Testament von einer Unterschrift des Testierenden abgeschlossen werden. 

Über die Größe des verfassten Testamentes kann aber in der Praxis durchaus Streit entstehen, wenn die Niederschrift auf z.B. einem Notizblock untergeordneter Größe Zweifel an der Frage zuläßt, ob es sich bei dem Schriftstück vielmehr um eine bloße Notiz oder um einen Entwurf handelt, nicht aber um ein Testament selbst. Hierfür können die äußeren Umstände durchaus mit entscheidend sein, letztlich ist der Einzelfall entscheidend.

So läßt das Oberlandesgericht München die Annahme eines Testamentes nicht an der Tatsache scheitern, daß das Testament auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde, soweit die darauf enthaltenen - platzbedingt - knappen Ausführungen auf einen notwendigen Testierwillen des Erblassers schließen lassen (vgl. OLG München, NJW-RR 2020, 329).

So im Ergebnis auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig. Dort genügte dem Erblasser ein nur wenige Zentimeter großer handschriftlich beschriebener Notizzettel (OLG Braunschweig NJW-RR 2019, 583). 

Auch der auf einem Briefumschlag verfasste letzte Wille dürfte daher beanstandungsfrei als Testament angesehen werden.

Entscheidender als Beschaffenheit von Papier und Größe ist die Ermittlung des Testierwillens selbst. Bleiben nach dem reinen Wortlauf des "letzten Willens" noch Zweifel übrig, so ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Hat der Erblasser in der Vergangenheit - etwa aus Sparsamkeit - Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet, so spricht dies in besonderer Weise für ein ebenso wirksam errichtetes Testament.

Letztlich wird auch die allgemeine Lebenserfahrung herangezogen werden können, wonach kein ein Testament ausschließender bloßer Entwurf vorliegt, wenn das Schriftstück alle formgerechten Merkmale eines Testamentes aufweist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser damit nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte.

Joachim Marcel Stehle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht bei LEGALIS.Anwälte Partnerschaft. Biberach und Bad Waldsee

Foto(s): LEGALIS.Anwälte Partnerschaft. Biberach und Bad Waldsee

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