Bin ich eigentlich unkündbar?

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Voraussetzungen für Kündigungsschutz sind: 

(1)  6-monatiges Bestehen eines Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb 

(2) im Betrieb sind mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Teilzeitbeschäftigte werden anteilig berücksichtigt (bis 20 Wochenstunden mit 0,5 und ab 30 Stunden mit 0,75). Sofern diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, sind Arbeitnehmer grundsätzlich unkündbar, d.h. eine ordentliche fristgerechte Kündigung ist dann nur in drei Ausnahmefällen möglich: sofern betriebsbedingte, verhaltens- oder personenbedingte Gründe für die Kündigung des Arbeitgebers vorliegen.

 

Während bei der betriebsbedingten Kündigung der Grund aus der Risikosphäre des Arbeitgebers kommt, stammt der Kündigungsgrund bei der verhaltensbedingten Kündigung ebenso wie bei der personenbedingten Kündigung aus dem Pflichtenkreis des Arbeitnehmers. Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung ist daher eine Abmahnung wegen des Fehlverhaltens wie z.B. Verspätungen.  Personenbedingte Gründe sind zumeist Krankheiten, die dazu führen, dass der Arbeitnehmer (dauerhaft) nicht in der Lage ist, die von ihm nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Hier bedarf es weitreichender Abwägungen zwischen den Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers, so dass eine Beendigungskündigung nur als Ultima Ratio in Frage kommt.

 

Die Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung sind zum einen, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen müssen (Rationalisierung/Outsourcing) die dazu führen, dass der konkrete Arbeitsplatz des Arbeitnehmers wegfällt und es auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an anderer Stelle gibt. Zudem muss der Arbeitgeber die sozialen Gesichtspunkte würdigen, d.h. eine fehlerfreie Sozialauswahl durchführen. Das gilt auch bei betriebsbedingten Kündigungen wegen Corona!


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