Binationale Eheschließung in Deutschland

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Welche Unterlagen werden für eine Eheschließung benötigt?

Die Eheschließung in Deutschland ist mit erheblichen bürokratischen Hindernissen verbunden und daher nicht für alle der geeignete Weg.

Dennoch ist grundsätzlich eine Eheschließung mit einem im Ausland lebenden Partner möglich. Das gilt auch, wenn Ihr Partner schon in Deutschland lebt, aber nicht im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist.

Um in Deutschland zu heiraten, muss die Eheschließung beim Standesamt des Wohnortes eines der künftigen Ehegatten angemeldet werden. Das Paar soll zu diesem Zweck gegenüber dem Standesamt erklären, dass es heiraten will, und die notwendigen Unterlagen über seinen Personenstand vorlegen.

Für die Anmeldung der Eheschließung werden in der Regle die folgenden Unterlagen verlangt:

  • Gültiger Pass

Ein Pass wird benötigt, um die Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wenn Ihr Partner lediglich eine Duldung wegen eines Abschiebungshindernisses oder eine Aufenthaltsgestattung als Asylbewerber hat, ohne im Besitz eines Passes zu sein, kann dies einen Pass nicht ersetzen, da die in den Papieren zur Duldung oder Aufenthaltsgestattung enthaltenen Angaben nur auf mündlichen Aussagen des Inhabers beruhen und, weil sie nicht überprüft werden können und deshalb nicht akzeptiert werden. Ist Ihr Partner also nicht im Besitz eines Passes und hat nur eine Duldung oder eine Aufenthaltsgestattung, so ist eine Eheschließung in Deutschland nicht möglich. Eine Ausnahme kann grundsätzlich nur dann gemacht werden, wenn ein Pass auf zumutbare Weise nicht erlangt werden und die Identität oder die Staatsangehörigkeit durch andere Unterlagen belegt werden kann.

  • Geburtsurkunde

Als Nachweis über die näheren Umstände der Geburt muss dem Standesbeamten eine Geburtsurkunde vorgelegt werden.

  • Nachweis des Wohnsitzes

Eine gültige Anmeldebescheinigung ist nötig.

  • Heiratsurkunde und Scheidungsurteil (bei bereits Geschiedenen)

Geschiedene müssen die Heiratsurkunde und das Scheidungsurteil vorlegen.

  • Ehefähigkeitszeugnis oder Ledigkeitsbescheinigung

Diese Dokumente sollen als Nachweis der Ehefähigkeit dienen, d. h., es soll durch sie belegt werden, dass Ihr Partner in seinem Herkunftsland nicht verheiratet ist.

Müssen die ausländischen Personenstandsurkunden in einer bestimmten Form ausgestellt werden?

Ausländische Personenstandsurkunden (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde) müssen mit einer sogenannten Apostille versehen werden, wenn der Staat, der die Urkunden ausstellt, Vertragsstaat des multilateralen Übereinkommens Nr. 12 der Haager Konferenz aus dem Jahr 1961 ist. Die Apostille ist eine Beglaubigungsform, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens eingeführt wurde und der Vereinfachung im Rechtsverkehr dienen soll.

Eine Vereinfachung ist es deshalb, weil durch sie die öffentliche Urkunde von der diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation befreit wird. Durch die Apostille wird von der ausländischen Behörde, die der ausstellenden Behörde übergeordnet ist, die Echtheit der Unterschrift sowie die Handlungsbefugnis des Unterzeichnenden bestätigt. Zusätzlich kann die Echtheit des Siegels oder des Stempels, mit dem die Urkunde versehen ist, bestätigt werden. Die Überschrift einer Apostille muss stets „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ sein. Diese Überschrift ist zwingend in französischer Sprache vorzunehmen, der Rest kann in der Amtssprache der ausländischen Behörde ausgefüllt sein. Die Anbringung von Apostillen ist dann nicht erforderlich, wenn durch zwischenstaatliche Übereinkommen hiervon befreit wurde.

Urkunden, die innerhalb der EU ausgestellt wurden und in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verwendet werden sollen, benötigen in der Regel keine Apostille.

Was ist, wenn der Staat, der die Personenstandsurkunde ausstellt, nicht Vertragsstaat der „Convention de La Haye du 5 octobre 1961“ ist?

In diesen Fällen kann die Urkunde natürlich nicht mit einer Apostille versehen werden, da das jeweilige Land hierzu gar nicht die Befugnis hat. In einem solchen Fall kommt häufig eine Legalisation in Betracht.

Was ist eine Legalisation?

Legalisation bedeutet entweder die Beglaubigung durch die ausstellende Behörde mit anschließender Beglaubigung durch die Deutsche Botschaft; oder die Urkunden werden durch die deutsche Auslandsvertretung im Herkunftsland auf ihre Echtheit hin überprüft. Die Deutsche Botschaft vergewissert sich, dass die dazu berechtigte Stelle das Dokument tatsächlich ausgestellt hat. Hier wird nicht der Inhalt der Dokumente überprüft, sondern lediglich die Richtigkeit der Unterschrift der ausstellenden Behörde bestätigt.

Was passiert, wenn das Legalisationsverfahren im Ausstellungsstaat abgeschafft wurde?

Wenn die Deutsche Botschaft nicht mehr befugt ist, eine Legalisation der ausländischen Personenstandsurkunde vorzunehmen, weil diese im jeweiligen Ausstellerstaat abgeschafft wurde, wie z. B. in vielen Ländern Westafrikas, ist eine Überprüfung der Personenstandsurkunden nur noch im Wege der Amtshilfe möglich. Der Grund hierfür war, dass die Urkunden trotz Legalisation häufig inhaltlich zu beanstanden waren, obwohl sie äußerlich korrekt schienen. Daher wurde in diesen Ländern das Legalisationsverfahren abgeschafft.

Das Standesamt kann eine inhaltliche Überprüfung der Urkunden durch die Deutsche Botschaft anordnen. Diese inhaltliche Überprüfung wird vom zuständigen Standesamt eingeleitet, das sich im Wege der Amtshilfe an die Auslandsvertretung vor Ort wendet, die dann mithilfe eines Vertrauensanwalts (einem von der Deutschen Botschaft bevollmächtigten Anwalt) das Personenstandsregister einsieht und Personenbefragungen vornimmt. Dieses Verfahren ist sehr zeit- und kostenintensiv, da hier zum einen Kosten für die Beauftragung des Vertrauensanwalts anfallen und zum anderen damit zu rechnen ist, dass das Verfahren mehrere Monate beansprucht. Im Unterschied zur Legalisation kann eine Privatperson die Initiative für dieses Verfahren nicht ergreifen. Dies ist für viele Paare unvorteilhaft, da einige Zeit vergeht, bis die Eheschließung tatsächlich angemeldet werden kann. Für einen Partner mit einem unsicheren Aufenthaltsstatus kann dies oft verhängnisvoll sein, weil die Ausländerbehörde nicht abwartet, bis er verheiratet ist, sondern er vielmehr dem Risiko der Abschiebung ausgesetzt ist.

Ist die Einreichung eines Ehefähigkeitszeugnisses wirklich nötig und was ist das überhaupt?

Ein ausländischer Staatsangehöriger, der in Deutschland heiraten will, muss ein sogenanntes Ehefähigkeitszeugnis seines Herkunftslandes vorlegen (vgl. § 1309 Abs. 1 BGB). Hierdurch soll belegt werden, dass nach dem Recht dieses Staates kein Hindernis für die Eheschließung vorliegt, d. h. die betreffende Person dort nicht verheiratet ist.

Problematisch ist, dass viele Länder kein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen, sondern auf andere Weise die Ehefähigkeit bestätigen.

Kann ein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt werden, so können Sie gleich mit dem Standesbeamten einen Termin zur Eheschließung vereinbaren.

Wenn das nicht möglich ist, so beachten Sie bitte die anschließenden Ausführungen.

Was ist, wenn das jeweilige Land ein solches Ehefähigkeitszeugnis nicht ausstellt?

Da viele Länder ein Ehefähigkeitszeugnis nicht oder nur in unzureichender Form ausstellen, muss nach deutschem Recht der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage eines solchen Ehefähigkeitszeugnisses erteilen.

Man spricht hier von der „Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses“ (vgl. § 1309 Abs. 2 BGB).

Wie sieht das Verfahren auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses aus?

Dieses Verfahren schließt sich an die Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt an, d. h. der Antrag zur Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses wird vom Standesamt an den Präsidenten des Oberlandesgerichts, in Berlin an das Kammergericht, weitergeleitet, nachdem sich herausgestellt hat, dass ein Ehefähigkeitszeugnis seines Herkunftslandes für den ausländischen Staatsangehörigen, der in Deutschland heiraten will, nicht zu erhalten war.

Ist die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erteilt worden, kann im Anschluss daran ein Termin zur Eheschließung mit dem Standesamt vereinbart werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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