BK 2108 u.a. – Abkehr vom Unterlassungszwang

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit dem Siebten Sozialgesetzbuch-IV-Änderungsge­setz wurde zum 01.01.2021 der Wegfall des Unterlassungszwangs als Kriterium für die Anerkennung von Berufskrankheiten beschlossen. Dieser sah bei einigen Krankheitsbil­dern vor, dass sie nur dann als Berufs­krank­heit anerkannt werden konnten, wenn der Be­troffen­e die entsprechende Tätigkeit aufgab. Bedeutsam sind hier vor allem Hauterkrankungen (BK 5101), Atemwegserkrankungen (BK 4301/4302), Sehnenscheidenentzündungen (BK 2101) oder bandscheibenbedingte Erkrankungen der Wirbelsäue (BK 2108- 2110). Die Neuregelung betrifft neun der 80 Positionen der Berufskrankheiten-Liste. Die Unfallversicherungsträger haben künftig die Aufgabe, für die Betroffenen, die unter gefährdenden Bedingungen weiterarbeiten, Präventionen anzubieten.

Der bisherige Unterlassungszwang sollte sicherstellen, dass eine weitere Schädigung durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit verhin­dert wird. Dieses Ziel lässt sich heutzutage durch mehr Individualprävention errei­chen.

„Durch das Zusammenwirken von Versicherten, Arbeitgebern und Unfallversicherungs­trä­gern kann darüber hinaus das allgemeine Ziel, die Verschlimmerung oder das Wiederauf­le­ben bereits eingetretener Berufskrankheiten so weit wie möglich zu verhindern, künftig besser erreicht werden“, so der Gesetzeswortlaut.

Die Regelung tritt zum 01.01.2021 in Kraft und wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 28, am 23. Juni 2020 veröffentlicht. Sie sieht auch eine erhebliche Rückwirkung vor. Unfallversicherte, bei denen eine Anerkennung als Berufskrankheit in der Vergangenheit aufgrund der fehlenden Aufgabe der schädigenden Tätigkeit nicht erfolgen konnte, werden laut dem Gesetz überprüft, wenn sie nach dem 1. Januar 1997 entschieden worden sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Marcel Jüngel

Beiträge zum Thema