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Bundessozialgericht: Jobcenter dürfen Schuldentilgung bei Hartz-IV-Anträgen nicht einfach ignorieren

  • 3 Minuten Lesezeit
Maj Pascale Weber anwalt.de-Redaktion
  • Jobcenter dürfen bei dem für einen Hartz-IV-Anspruch maßgeblichen Vermögen nicht einfach auf dessen Höhe am Monatsanfang abstellen.
  • Maßgeblich ist das Vermögen im Zeitpunkt des Hartz-IV-Antrags.
  • Eine zwischenzeitliche Schuldentilgung dürfen Jobcenter bei der Vermögensermittlung nicht einfach ignorieren.

Mit gekündigter Lebensversicherung Schulden getilgt

Ein alleinlebender Selbstständiger hatte am 19. September 2013 einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2 beim Jobcenter Marzahn-Hellersdorf gestellt. Am 9. Oktober 2013 lehnte das Jobcenter Leistungen für die Zeit ab 1. September 2013 ab. Als Begründung führte es an, dass der Kläger nicht hilfebedürftig sei. 

Der Antragsteller habe am 4. September 2013 rund 12.100 Euro aus einer gekündigten Lebensversicherung erhalten. Einen Tag später seien an ihn zudem knapp 1000 Euro geflossen, weil ihm seine private Krankenkasse Beiträge erstattet habe.  

Das Jobcenter Marzahn-Hellersdorf betrachtete diese Einmalzahlungen aus der Lebens- und Krankenversicherung als einmalige Einnahmen, die auf sechs Monate aufzuteilen seien. Danach habe sich ein fiktives monatliches Einkommen von rund 2200 Euro ergeben. Es lehnte den Antrag deshalb ab.

Dagegen legte der selbstständige Antragsteller Widerspruch ein. Er habe keine Einkünfte erzielt, sondern durch die Kündigung der Lebensversicherung lediglich Vermögen umgewandelt. Darüber hinaus seien auch die Unterhaltszahlungen an seine Töchter nicht berücksichtigt worden. 

Das Jobcenter wies den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Antrag des Klägers wirke auf den Monatsersten zurück. Und zu diesem Zeitpunkt, Anfang September, habe der Antragsteller noch ein Vermögen von knapp 12.100 Euro besessen. Das übersteige den Vermögensfreibetrag des Mannes von 7.350 Euro. Dieser ergab sich aufgrund von Freibeträgen von 150 Euro je vollendetem Lebensjahr des 44-jährigen Mannes und einem Freibetrag von 750 Euro für notwendige Anschaffungen.

Aus Sicht des Mannes sei am Tag der Antragstellung wegen Giroschulden jedoch kein Vermögen von knapp 12.100 Euro mehr vorhanden gewesen. Da sich sein Konto zu diesem Zeitpunkt wegen eines Dispokredits mit mehr als 5500 Euro im Minus befunden habe, habe er nur ein Guthaben von etwas mehr als 6600 Euro auf seinem Girokonto gehabt. Im Dezember 2013 erhob der Antragsteller deshalb Klage beim Sozialgericht Berlin und verlangte Zahlung von monatlich 382,00 Euro Regelbedarf sowie 324,74 Euro als Beitrag zur privaten Krankenversicherung für die Monate September und Oktober 2013. 

Das beklagte Jobcenter beantragte die Abweisung der Klage. Im September habe der Mann Vermögen aufgrund der Rückzahlung seiner Versicherung besessen. Die damit erfolgte Tilgung der Schulden spiele keine Rolle. 

Vermögen bei Antragstellung und nicht am Monatsanfang ist entscheidend

Das Sozialgericht Berlin verurteilte das Jobcenter jedoch zur Zahlung, ebenso wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in der darauf vom Jobcenter eingelegten Berufung.

Der Kläger sei sowohl im September als auch im Oktober 2013 hilfebedürftig gewesen, da der maßgebliche Zeitpunkt für die Vermögensbewertung nicht der Monatserste, sondern der Zeitpunkt der Antragstellung sei. Das folge aus § 12 Abs. 4 Sozialgesetzbuch II. Außerdem bestimme dieser, dass das Vermögen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen sei. Anders als beim Einkommen erfolge beim Vermögen keine fiktive Anrechnung, bei der die Schulden außen vor sind. Dafür ist die Vermögensminderung durch die Schuldenminderung bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen. 

Zum Zeitpunkt der Antragstellung verfügte der Kläger deshalb über ein Kontoguthaben in Höhe von 4600 Euro, das unter seinem Freibetrag von 7.350,00 Euro lag. 

Sowohl im September als auch im Oktober hatte der Antragsteller zudem 582 Euro Unterhalt für seine beiden Töchter gezahlt. Dieser ist von den knapp 350 Euro, die er pro Monat mit seiner Arbeit verdiente, abzuziehen. Danach verfügte er auch über kein anrechenbares Einkommen.

Das Jobcenter legte darauf Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein. Dabei werden Entscheidungen nur in rechtlicher Hinsicht überprüft. Die Feststellung der Tatsachen bleibt Aufgabe der Vorinstanz.

Insofern lehnte das oberste Sozialgericht die Ansicht des Jobcenters ab, wonach bei der Vermögensermittlung auf den Monatsanfang abzustellen sei. Dafür fehle es anders als für die Einkommensermittlung an einer gesetzlichen Grundlage. Zur Feststellung der maßgeblichen Tatsachen, verwies es den Fall an das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg zurück.

(BSG, Urteil v. 20.02.2020, Az.: B 14 AS 52/18 R)

(MAW)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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