Bundesverfassungsgericht: Berliner Mietendeckel verfassungswidrig und damit nichtig

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Mit Beschluss vom 15.04.2021, Az. 2 BvF 1/20, 2 BvL 4/20, 2 BvL 5/20, hat das Bundesverfassungsgericht das Gesetz zur Mietbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin, also den sog. „Mietendeckel“, für nichtig erklärt.


Bundesländer dürfen keine Gesetze zur Mietenhöhe erlassen

Das Bundesverfassungsgericht hat klargestellt, dass der Bundesgesetzgeber das Mietpreisrecht in den §§ 556 bis 561 BGB abschließend geregelt habe. Infolge der Sperrwirkung des Bundesrechts sei wegen Art. 70, 72 Abs. 1 GG keine Ermächtigung für weitere Gesetze der einzelnen Bundesländer gegeben (sog. konkurrierende Gesetzgebung). Deshalb war das Gesetz des Bundeslandes Berlin für nichtig zu erklären.  


Konsequenz: Mieten müssen ergänzend nachbezahlt werden

Da die Nichtigkeit von Anfang an, also seit Inkrafttreten des „Mietendeckels“ am 23.02.2020 gilt, sind grundsätzlich die vollen Mieten seitdem fällig und rückwirkend nachzubezahlen. Der Vermieter hat einen entsprechenden Nachzahlungsanspruch, das von Anfang an erkennbar verfassungswidrige Gesetz des Berliner Senats fällt den Mietern, die eigentlich geschützt werden sollten, mit Ansage auf die Füße.


Achtung: Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges möglich

Mietern kann ggf. ohne Mahnung  fristlos wegen Zahlungsverzuges gekündigt werden, sofern der Zahlungsrückstand bereits mehr als zwei Monatsmiete beträgt.


Land Berlin darf nicht mehr gegen Vermieter vorgehen

Etwaige Auskunfts- oder Verbotsverfahren gegen Vermieter sind von der beteiligten Verwaltung umgehend einzustellen, was beantragt werden sollte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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