Bundesverwaltungsgericht weist Klagen gegen die Fehmarnbeltquerung ab

  • 3 Minuten Lesezeit

Am 03.11.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig sechs Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Straßen- und Eisenbahntunnel, der die Insel Fehmarn mit der dänischen Insel Lolland verbinden soll, abgewiesen (Az. 9 A 6/19, 9 A 7/19 9 A 9/19, 9 A 11/19, 9 A 12/19, 9 A 13/19). Im September hatte das Gericht die Klagen unter coronakonformen Bedingungen mehrere Tage lang in die Leipziger Kongresshalle ausweichend verhandelt.

Die Klagen richteten sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des schleswig-holsteinischen Landesbetriebs Straßenbau und Verkehr vom 31. Januar 2019, mit dem der Bau des 18 km langen, 47 m breiten und 13 m hohen Absenktunnels für Bahn- und Straßenverkehr zwischen Puttgarden und Rödby zugelassen wurde. Finanziert werden soll der Tunnel, für den auf dänischer Seite Kosten von über 7 Mrd. Euro angesetzt wurden, durch Mautgebühren und Schienen-Nutzungsentgelte. In Dänemark, das sich in einem Staatsvertrag mit der Bundesrepublik zur Übernahme sämtlicher Kosten des Projekts mit Ausnahme der Verkehrsanbindung auf deutscher Seite verpflichtet hat und den Tunnel durch eine Betreibergesellschaft errichten und betreiben wird, war das Vorhaben bereits im Jahr 2015 genehmigt worden.

Zudem hatte Dänemark der Gesellschaft zur Finanzierung der Projektumsetzung staatliche Unterstützung durch günstige Kredite und Bürgschaftserklärungen gewährt, deren rechtliche Überprüfung Gegenstand mehrerer Verfahren vor den Europäischen Gerichten in Luxemburg ist. In einer Entscheidung vom 13.12.2018 (Rs. T-630/15) über die Klage der dänischen Fährgesellschaft Scandlines, die  hatte das Gericht der Europäischen Union (EuG) die Europäische Kommission zu einer erneuten Überprüfung der Rechtmäßigkeit verpflichtet, nicht aber die grundsätzliche Unzulässigkeit festgestellt. Die Kläger haben Rechtsmittel gegen diese Entscheidung zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) angestrengt. Die Fährgesellschaft wird in ihrem Begehren durch mehrere Streithelfer (u.a. dem Naturschutzbund Deutschland, NABU) unterstützt, die - wenngleich aus anderen Gründen - Gegner des Projekts sind und die staatliche finanzielle Unterstützung ebenfalls als unzulässige Staatsbeihilfen ansehen, denen unzutreffende Annahmen zugrunde lägen. Zweifel an der Kostenkalkulation hatten indessen auch der Europäische sowie der Bundesrechnungshof geäußert.

Die Kommission ist derweil in der gerichtlich angeordneten erneuten und vertieften Prüfung wiederum zu dem Ergebnis gekommen, dass keine unzulässigen Beihilfen vorliegen. Auch diese zweite Entscheidung der Kommission ist angefochten worden. Eine weitere Klage der Projektgegner richtet sich gegen die von der Kommission abgetrennte Entscheidung über Staatshilfen in der Planungsphase des Projekts.

Kläger in den nunmehr auf nationaler Ebene vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren gegen die Projektzulassung waren u.a. die Fährbetreiber Scandlines und Stena Line, die ihren Fährbetrieb am Fehmarnbelt in rechtswidriger Weise beeinträchtigt sehen, der NABU sowie die Stadt Fehmarn. Die Klagen weiterer betroffener Gemeinden und eines Landwirts wurden zuvor zurückgenommen worden.

Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidungen vom 03.11.2020 u.a. ausgeführt, dass es dem Projekt weder an einer Planrechtfertigung noch an einer ausreichenden Finanzierbarkeit fehle. Der Verkehrsbedarf für die feste Fehmarnbeltquerung, der zwar voraussichtlich geringer ausfalle als zunächst angenommen, sei gesetzlich festgestellt und dadurch für das Bundesverwaltungsgericht bindend. Auch die Staatshilfen, die dem dänischen Betreiber zu Gute kommen, seien nicht offenkundig europarechtswidrig.

Weiterhin sei ebenfalls kein Verstoß gegen naturschutzrechtliche Vorschriften ersichtlich. Der Baulärm sei auf einen die maßgeblich betroffenen Schweinwale schützenden Grenzwert reduziert und ausreichende Maßnahmen zur Schallreduzierung bei ggf. erforderlichen Unterwassersprengungen vorgesehen. Eine unzulässige Beeinträchtigung von Brut- und Rastvögeln läge nach eingehenden Untersuchungen eines Sachverständigen nicht vor. Auch im Hinblick auf weitere auf Initiative des NABU entdeckte und unter strengem Schutz stehende Riffe im näheren Bereich der Tunnelführung, die im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens noch nicht berücksichtigt worden waren, kam das Gericht zur Auffassung, dass dies nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führe. Allerdings dürfe das Vorhaben in diesem Bereich nicht begonnen werden, ohne dass zuvor über eine Eingriffsvermeidung bzw. eine Befreiung von dem Verbot nachträglich entschieden ist. Zu diesem Zweck haben Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde die Durchführung eines ergänzenden Verfahrens angekündigt. Abschließend seien keine Abwägungsfehler seitens der Behörde in Bezug auf die einzelnen Kläger und deren Interessen zu erkennen.

Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keine Rechtsmittel. Die ausführliche schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus. Abzuwarten bleibt indessen das Ergebnis der Prüfungsverfahren zu den dänischen Staatsbeihilfen vor den Europäischen Gerichten, die für die Finanzierung des Baus von erheblicher Bedeutung sind.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Timo Hohmuth LL.M.

Beiträge zum Thema