Bundeswehr – VG Augsburg: keine Ansprüche bei Entlassung unter vier Jahren Dienstzeit

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Nicht immer bleiben Soldaten so lange bei der Bundeswehr, wie sie sich verpflichtet haben. Neben der Entlassungen auf eigenen Antrag, Dienstunfähigkeit werden Dienstverhältnisse auch außerordentliche oder ordentliche beendet. Für die Soldatinnen und Soldaten stellt sich dann die Frage, ob eine Dienstzeitversorgung in der Übergangszeit möglich ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg stellte mit Urteil v. 21.04.2016 – Au 2 K 15.1706 – fest, dass ein klagender Soldat keinen Anspruch auf die begehrte Gewährung von Übergangsversorgung nach § 11, § 12 SVG habe. Nach § 11 Abs. 5 SVG könnten Übergangsgebührnisse den Soldaten auf Zeit, die nach einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen Antrag nach § 55 Abs. 3 SG entlassen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 zwar in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist.

Kann sich der Kläger auf einen Anspruch aus Billigkeit berufen ?

Aufgrund des in § 1a Abs. 1 SVG geregelten Gesetzesvorbehalts für die Soldatenversorgung scheiden nach dem Urteil des VG Augsburg Ansprüche aus Gründen der Billigkeit, wegen besonderen Härten oder aus dem allgemeinen Fürsorgeprinzips aus.

Somit besteht kein Anspruch auf Übergangsgebührnisse, wenn ein Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag aus dem Dienst entlassen wird, ohne die Mindestdienstzeit von vier Jahren zu erfüllen.

Besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Soldat von Vorgesetzten falsch beraten wurde ?

Der Kläger in dem vom Verwaltungsgericht Augsburg zitierten Fall hat mehrfach mit seinem Vorgesetzten, gesprochen, und diesen über seine wirtschaftliche und persönliche Situation informiert. Im Rahmen dieser Gespräche sei dem Kläger mehrfach zugesagt worden, dass er infolge seiner Entlassung aus der Bundeswehr Anspruch auf eine Abfindung habe.

Da der Kläger nicht Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist, kommt nach Ansicht der Richter auch die Leistung einer Übergangsbeihilfe auf der Grundlage von § 12 Abs. 2 SVG nicht in Betracht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Christian Steffgen ist Oberstleutnant d.R. Er war von 2001-2015 Vertragsanwalt des DBwV und hat viele Soldaten vor Strafgerichten, Verwaltungsgerichten und Truppendienstgerichten in Entlassungsverfahren erfolgreich vertreten.

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