BVerwG: keine 1,6 Promille = keine MPU

  • 1 Minuten Lesezeit

Update zum nachstehenden Artikel:

Mit Urteil vom 17.03.2021 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass ein MPU auch schon bei einmaliger Trunkenheitsfahrt ab einer BAK von 1,1 Promille verlangt werden kann, wenn der Fahrzeugführer trotz dieses Wertes keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zeigt. Dies belege einen hohen Grad der Alkoholgewöhnung und daher eine hohe Rückfallgefahr.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2021, - 3 C 3.20)


Bei einem vorausgegangenen Entzug der Fahrerlaubnis nach einer Trunkenheitsfahrt sieht § 13 FeV eine MPU als Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis vor, wenn bei der vorausgegangenen Trunkenheitsfahrt eine BAK von mindestens 1,6 Promille erreicht worden war.

Einige Behörden meinten jedoch, nach einer Verurteilung wegen Trunkenheitsfahrt und Fahrerlaubnisentzug aufgrund gesetzlicher Ermessensregelung auch bei BAK-Werten von unter 1,6 Promille (in den entschiedenen Verfahren 1,28 Promille und 1,13 Promille) die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Vorlage eines Gutachtens nach medizinisch-psychologischer Untersuchung (MPU) abhängig machen zu können. Die Betroffenen wehrten sich, unterlagen jedoch vor den Verwaltungsgerichten und auch vor dem VGH München als Berufungsgericht, wobei dieser die Revisionen aufgrund unterschiedlicher Auffassungen der Oberverwaltungsgerichte zuließ.

Die Kläger nutzten das, legten Revision ein und bekamen Recht: Das Bundesverwaltungsgericht änderte die vorinstanzlichen Urteile ab und verpflichtete die beklagte Fahrerlaubnisbehörde jeweils, den Klägern die Fahrerlaubnis ohne vorherige Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens neu zu erteilen.

Damit erteilte das Bundesverwaltungsgericht entgegenstehenden Entscheidungen des VGH Mannheim und des OVG Berlin-Brandenburg eine Absage.

Bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt, so das Bundesverwaltungsgericht, darf ohne Hinzutreten weiterer aussagekräftiger Tatsachen, die geeignet sind, Eignungsmängel auch nach Ablauf der Sperrfrist zu begründen, die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nicht von einer MPU abhängig gemacht werden. Dies wurde aus den Regelungen in § 13 FeV gefolgert. Das Regelungssystem gibt klar vor, dass bei einer einmaligen Trunkenheitsfahrt die reine Blutalkoholkonzentration nur dann, wenn sie mindestens 1,6 Promille erreicht, geeignet ist, eine MPU zur Voraussetzung für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zu machen.

(Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 6. April 2017, Az. 3 C 24.15 und 3 C 13.16)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Pierre Donath-Franke

Beiträge zum Thema