Checkliste Trennung und Scheidung – Teil 1: frisch getrennt

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Eine Trennung ist zunächst eine große emotionale Belastung. Aber auch rechtlich können sich dadurch – sowohl für verheiratete als auch nicht verheiratete Paare – viele Fragen ergeben. Ich versuche Ihnen in Form von Checklisten einen kleinen Überblick zu verschaffen, an was nach einer Trennung alles zu denken ist.

Dies ersetzt jedoch keinesfalls eine konkrete Rechtsberatung, sondern soll nur eine erste Orientierung bieten. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.

□Wir plädieren immer für eine möglichst friedvolle Trennung, welche trotz aller Umstände gegenseitigen Respekt und Rücksichtnahme erkennen lassen sollte. Sie schaden niemandem mehr als sich und gemeinsamen Kindern, wenn eine Trennung in einen persönlichen Krieg ausartet.

□Der Aufenthalt, ggf. das Sorgerecht, Umgangsrecht, Kindergeldbezug und die Betreuung betreffend gemeinsame Kinder sowie die Unterhaltszahlungen für die Kinder sind zu regeln; ggf. hilft das Jugendamt, die Kindergeldstelle, die Unterhaltsvorschusskasse, ein Notar oder ein Anwalt. Bei bestehendem gemeinsamen Sorgerecht sind weiterhin alle erheblichen Entscheidungen für das Kind von beiden Elternteilen gemeinsam zu treffen (Schulwahl, Operationen, Religion, Ausbildung, Aufenthaltsort, Melde- und Passangelegenheiten, Kontoeröffnung usw.). Ausländer dürfen ohne Zustimmung des anderen Elternteils nicht dauerhaft in ihr Heimatland zurückkehren. Dies stellt ggf. eine Kindesentführung dar und kann weitreichende strafrechtliche und familienrechtliche Konsequenzen haben. Lesen Sie hierzu den Artikel „Wer hat was zu sagen – Gemeinsames Sorgerecht nach der Trennung“. 

□Auch Betreuungs- bzw. Trennungsunterhalt ist beim anderen nachweislich geltend zu machen; grundsätzlich sollte jeder nach einer Trennung versuchen, auf eigenen finanziellen Beinen zu stehen. Das erste Jahr nach der Trennung dient dabei aber der Neuorientierung.

□ Ggf. sind Anträge auf Sozialleistungen beim Jobcenter, Sozialamt, bei der Wohngeldbehörde, dem BAföG-Amt, der Krankenkasse etc. zu stellen. Diese Behörden haben eine Beratungspflicht! Beim Jobcenter und Sozialamt gibt es für Alleinerziehende Mehrleistungen. Bei Trennungen kann zudem ein Anspruch auf Beihilfen oder Darlehen zum Beispiel für neue Möbel, Mietkaution etc. bestehen. Lassen Sie sich helfen!

□Eine behördlich anzuerkennende Trennung kann übrigens auch dann vorliegen, wenn man zunächst weiterhin gemeinsam in einer Wohnung lebt. Voraussetzung ist dann allerdings die sogenannte Trennung von Tisch und Bett. Sämtliche persönlichen und wirtschaftlichen Verflechtungen sollten aufgehoben werden – soweit dies z. B. wegen gemeinsamer Kinder überhaupt möglich ist. Jeder sollte für sich selbst wirtschaften, ein getrenntes Bett bzw. getrennte Wohnräume und Aktivitäten sollten vorliegen.

□Es ist andernfalls zu klären, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleibt, ggf. ist dem Vermieter und z. B. dem Jobcenter der Auszug des anderen mitzuteilen. Soll das Türschloss ausgetauscht werden? Vorsicht: Aussperren darf man den anderen nicht so einfach. Im Streitfall kann das Gericht eingeschaltet werden. Wenn Sie derjenige sind, welcher ausziehen will, beginnen Sie umgehend mit der Wohnungssuche. Ggf. hilft Ihnen bei Problemen auch das Jobcenter oder das Sozialamt (z. B. bei fehlender Kreditwürdigkeit und SCHUFA-Eintrag).

□Derjenige, welcher das im Eigentum stehende Haus oder die Eigentumswohnung verlässt, hat eventuell einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung gegen den anderen. Auch dieser Anspruch muss geprüft und geltend gemacht werden. Bis zum Ablauf des Trennungsjahres steht eine Nutzungsentschädigung üblicherweise in Höhe der sogenannten angemessenen Wohnraummiete zu. Danach kann sich der Anspruch auf die objektive Wohnraummiete erhöhen. Entsprechende geldwerte Vorteile sind ggf. beim Unterhalt zu berücksichtigen. 

□Gemeinsam oder für den anderen abgeschlossene Verträge für Handy, Bankkonto, Miete, Telefon, Strom, Internet, Versicherungen, Auto, Haus, Abos, Mitgliedschaften etc. sind ggf. auf einen Beteiligten allein umzuschreiben bzw. gemeinsam zu kündigen oder bei Bedarf allein neu abzuschließen (z. B. auch Rechtschutzversicherung, Haftpflichtversicherung, Unfallversicherung, Hausratversicherung).

□ Sonstige Verträge/Erklärungen mit Bezug zum ehemaligen Partner sind zu überprüfen und ggf. zu widerrufen oder neu zu verhandeln (z. B. das Bezugsrecht bei Lebensversicherungen, Testamente, Bankvollmachten, sonstige Vollmachten, Miteigentum und Beteiligung an Firmen etc.).

□Dem Partner bekannte Passwörter oder PINs sollten spätestens nach der Trennung geändert werden, um einen Missbrauch zu verhindern (E-Mail-Zugänge; PINs von Bankkarten, Schließfächern, Passwörter im Internet etc.).

□Sonstige (vor allem gemeinsame) finanzielle Verpflichtungen und gemeinsames Vermögen sind zu prüfen/zu klären/zu teilen (gemeinsame Konten, Kredite, Immobilien, Versicherungen, die gemeinsame steuerliche Veranlagung, Steuervorteile wegen Unterhaltszahlungen etc.).

□Wer seine eigenen vertraglichen und sonstigen Verpflichtungen und die seines Partners sowie seine Rechte nicht kennt, muss sich spätestens zu diesem Zeitpunkt ernsthaft damit auseinandersetzen. Es gibt nichts Schlimmeres, als in der Trennungssituation keinen Überblick zu haben, was alles zu klären ist und worauf zu achten ist. Ohne entsprechende Unterlagen und Kenntnisse kann auch ein Anwalt nicht umfassend beraten und tätig werden.

□Behördliche Ummeldungen bzw. Mitteilungen sind vorzunehmen (Ummeldung beim Einwohnermeldeamt; ggf. Mitteilung der Änderung der Steuerklasse beim Arbeitgeber und Finanzamt; Mitteilung der Trennung beim Jobcenter, Mitteilung der neuen Anschrift beim Arbeitgeber, Anwalt, Behörden etc.). Dem Finanzamt ist die Trennung bei Verheirateten spätestens im Folgejahr der Trennung mitzuteilen.

□Ggf. ist durch einen Anwalt zu überprüfen, ob die Trennung bzw. Scheidung den Aufenthaltstitel gefährdet und was gegenüber der Ausländerbehörde veranlasst werden muss.

□ Die Aufteilung des Hausrates und Herausgabe persönlicher Gegenstände ist zu klären; besonders zu achten ist auf die Herausgabe persönlicher Dokumente (Urkunden und Verträge, Geburts- und Heiratsurkunden, Familienbuch, Ehevertrag, Krankenkarten, Impfhefte, Kontoauszüge, Bankkarten, Sparbücher, Rentenunterlagen, Versicherungsunterlagen, Pass, ID-Card, BVG-Karte, Arbeitsverträge und Gehaltsabrechnungen, Steuerunterlagen, Fotos etc.).

□Sinnvoll ist es auch, sich einen Überblick über die (finanziellen) Verhältnisse des Partners zu verschaffen und gegebenenfalls Kopien von Lohnabrechnungen, Kontoauszügen, Altersvorsorgen, Versicherungen, Steuerbescheiden, wichtigen Verträgen etc. anzufertigen. Wichtige scheidungsrelevante Informationen sollten gesichert werden (z. B. Fotos; Beweise für Härtegründe). Bei Bedarf führen Sie eine Art Tagebuch, um keinen Vorfall zu vergessen.

□Bestenfalls sollten die Trennungs- oder Scheidungsfolgen professionell ausgearbeitet, vertraglich festgehalten und notariell oder gerichtlich protokolliert werden.

□Insbesondere bei einer strittigen Trennung oder zur Vorlage bei Behörden ist es sinnvoll, über den Anwalt direkt nach der Trennung einen sog. Trennungsbrief an den anderen zu schreiben und seine Ansprüche geltend zu machen. Im Zweifel müssen Sie beweisen, dass Sie tatsächlich getrennt gelebt haben, um dann die Scheidung beantragen zu können.

□Ist die frühestmögliche Einreichung der Scheidung beabsichtigt, kann es sinnvoll sein, bereits während der Trennungszeit ein sogenanntes Kontenklärungsverfahren bei der Rentenversicherung bzw. den anderen Versorgungsträgern durchzuführen, welche im Rahmen des Scheidungsverfahrens ohnehin wegen der Durchführung des Versorgungsausgleichs eingeschaltet werden. Das Ehescheidungsverfahren wird dadurch ggf. beschleunigt.

□ Eine kurzzeitige Aussöhnung beeinträchtigt das Trennungsjahr übrigens normalerweise nicht, sofern es nicht zu einer endgültigen Versöhnung kommt und man spätestens nach dem erneuten Scheitern nach außen hin klarmacht, dass die Ehe endgültig zu Ende ist. Das Trennungsjahr soll gerade dazu dienen, zu hinterfragen, ob die Trennung endgültig ist oder nicht. Lässt man sich – was unter bestimmten Voraussetzungen auch in Deutschland möglich ist – nach thailändischem Recht scheiden, braucht man nicht einmal das Trennungsjahr abzuwarten.

□Nach Ablauf des Trennungsjahres nach deutschem Recht oder ggf. sofort im Falle einer Härtescheidung oder Scheidung nach ausländischem Recht kann die Scheidung beim Gericht durch einen Anwalt beantragt werden. Ohne Anwalt geht das nicht!

□Wann taktisch gesehen die Einreichung eines Scheidungsantrags für Sie am sinnvollsten ist, kann auch nur eine ausführliche rechtliche Beratung durch einen Anwalt klären. In einigen Fällen macht es Sinn, auf eine schnelle Scheidung zu drängen, in anderen Fällen überhaupt nicht.

□ Sofern Einigkeit besteht, braucht nur der Antragsteller einen Anwalt. Das spart Scheidungskosten für Anwalt und Gericht. Man kann mit dem Ehegatten vereinbaren, dass dieser sich an den Scheidungskosten beteiligt, wenn er keinen eigenen Anwalt braucht. Ggf. kann der Anwalt prüfen, ob sogar ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe oder -vorschuss besteht.

Nicole Rinau

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht

Fachanwältin für Sozialrecht

Foto(s): @buemlein

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