Corona-Ausbruch in der Mietwohnung: Wer kommt für die Schäden auf?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Will die Behörde einen Corona-Ausbruch in einer Mietwohnung eindämmen, ergreift sie mitunter Maßnahmen, die dort Schaden anrichten. Wer kommt dafür auf: Der Vermieter, oder bleibt der Mieter auf den Kosten sitzen? Antworten hat der Mietrechtsexperte Anwalt Bredereck.

Aufgebrochene Türen, wegen Desinfektionsmittel beschädigte Oberflächen und technisches Gerät, beschädigtes Mobiliar: Es kann viel kaputt gehen, wenn eine Behörde in einer Privatwohnung Infektionsschutz-Maßnahmen durchführt.

Nur: Der Vermieter haftet nicht für beschädigtes Mobiliar beziehungsweise Hausrat des Mieters. Mit den behördlichen Maßnahmen hat er nichts zu tun, er kann für die Schäden des Mieters nicht in Haftung genommen werden. Wegen dieser Schäden kann sich der Mieter allenfalls an die Behörde wenden, was meist wenig Aussicht auf Erfolg hat, sofern die Behörde bei der Anordnung und Durchführung der Maßnahmen rechtmäßig gehandelt hat.

Anders sieht es aus bei Schäden, die an der Mietsache entstehen, etwa im Fall von beschädigten Türen, Schlössern, Leisten oder Wänden. Hier kommt es darauf an, ob der Mieter die Beschädigung zu verantworten hat.

Musste die Behörde beispielsweise die Wohnungseingangstür aufbrechen lassen, weil der Corona-erkrankte Mieter sich verschanzt und jede Kooperation verweigert hat, wird dieser für den Schaden aufkommen müssen. Konnte der Mieter nichts für die Beschädigungen, etwa weil ein Desinfektionsmittel den Schaden an der Mietsache verursacht hat oder Behörden-Mitarbeiter bei ihrem Aufenthalt in der Wohnung Türen und Wände beschädigt haben, muss der Vermieter den Schaden regelmäßig reparieren oder ersetzen lassen.

Was wir für Sie tun können

Anwalt und Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht Alexander Bredereck vertritt seit über 22 Jahren Mieter und Vermieter bundesweit.

Fachanwalt Bredereck ist spezialisiert auf: Kündigung wegen Zahlungsverzugs und anderer Vertragsverletzungen, Eigenbedarfskündigung, Ansprüche wegen Schimmelpilzbefalls, und auf die Wirksamkeit von Mietvertragsklauseln. Rufen Sie noch heute Fachanwalt Bredereck in seiner Fachanwaltskanzlei für Mietrecht an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin.

Praxistipps zum Mietrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema