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Corona: Ausgangsbeschränkungen und Kontaktverbot – diese Regeln gelten aktuell

  • 4 Minuten Lesezeit
Maj Pascale Weber anwalt.de-Redaktion

Bund und Länder haben am 26. August erneut das weitere Vorgehen beraten. Aufgrund wieder gestiegener Infektionszahlen sollen keine weiteren großen Lockerungen erfolgen. Abstandsgebot und Maskenpflicht bleiben bestehen. Aufgrund stark steigender Infektionszahlen haben sich Bund und Länder am 28. Oktober auf drastische Einschränkungen geeinigt, die ab 2. November gelten sollen.

Bundesweit vereinbarte Regeln am 28. Oktober:

  1. Kontakte in der Öffentlichkeit sind nur noch zwischen maximal zehn Personen aus maximal zwei Haushalten erlaubt.
  2. Geschäfte bleiben geöffnet, dürfen aber nur eine Person je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche einlassen.
  3. Gastronomiebetriebe dürfen Speisen nur zum Außer-Haus-Verzehr anbieten beziehungsweise liefern.
  4. Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben sind nur in dringenden Fällen wie etwa für Dienstreisen erlaubt.
  5. Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie unter anderem Theater, Kinos, Museen, Schwimmbäder und Fitnessstudios müssen schließen und entsprechende Veranstaltungen sind untersagt.
  6. Individueller Freizeitsport bleibt erlaubt. Amateursport ist dagegen untersagt. Profisport bleibt erlaubt. Wettkämpfe müssen jedoch ohne Zuschauer stattfinden.
  7. Körpernahe Dienstleistungen sind untersagt mit der Ausnahme für die Dienste von Friseuren und in medizinisch notwendigen Fällen.
  8. Arbeitgeber sollen Arbeit im Home-Office soweit möglich zulassen.

Von diesen ab 2. November geltenden Regeln sind einige Bundesländer wie insbesondere Thüringen etwa abgewichen. Dort sind auch andere körpernahe Dienstleistungen als nur durch Friseure erlaubt.

Diese Leitlinien gelten nach der Bund-Länder-Konferenz am 26. August:

  1. Bei Verstößen gegen die Maskenpflicht soll in allen Bundesländern ein Mindestbußgeld von 50 Euro gelten. Sachsen-Anhalt ist dagegen.
  2. Tests für Einreisende aus Risikogebieten sollen ab 15. September nicht mehr kostenlos sein.
  3. Testpflicht und 14-tägige Quarantänepflicht für Rückkehrer aus einem Risikogebiet bleiben bestehen. Die Quarantäne soll durch einen negativen Test nach frühestens 5 Tagen vorzeitig beendet werden dürfen.
  4. Die Aussteigekarten sind unverzüglich innerhalb eines Tages an die Gesundheitsämter zu übermitteln.
  5. Kinderkrankengeld soll im Jahr 2020 für 5 weitere Tage pro Elternteil und 10 weitere Tage für Alleinerziehende gezahlt werden.
  6. Großveranstaltungen sollen bis Ende Dezember 2020 nicht stattfinden dürfen.
  7. Für private Veranstaltungen sollen die Bundesländer Beschränkungen insbesondere durch Obergrenzen für die Teilnehmerzahlen regeln.

Diese 

Diese Leitlinien gelten nach der Bund-Länder-Konferenz am 6. Mai:

  1. Bürgerinnen und Bürger müssen zunächst bis 5. Juni weiterhin Kontakte einschränken und einen Mindestabstand von 1,5 Metern in der Öffentlichkeit einhalten.
  2. Von den Kontaktbeschränkungen ausgenommen wird das Treffen von Mitgliedern zweier Haushalte in der Öffentlichkeit . Weitergehende Lockerungen in einzelnen Bundesländern gehen vor.
  3. Verpflichtendes Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in Geschäften und im Personennahverkehr bundesweit.
  4. Die Beschränkung auf die Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern, unter deren Voraussetzung Geschäfte öffnen dürfen, soll in allen Bundesländern entfallen.
  5. Alle Geschäfte sollen unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen und einer Zutrittssteuerung öffnen dürfen, die sich nach einer maximalen Personenzahl pro Geschäftsfläche richtet. Warteschlangen sind zu vermeiden.
  6. Jedes Unternehmen muss, wie bereits beschlossen, ein Hygienekonzept umsetzen, um sicheres Arbeiten zu ermöglichen und Kontakte zwischen Mitarbeitern und Kunden möglichst zu vermeiden. Wo es möglich ist, sollten Unternehmen die Arbeit zuhause ermöglichen.
  7. Besuche durch eine bestimmte Person in Krankenhäusern, Pflegeheimen, Seniorenheimen und Behinderteneinrichtungen werden ermöglicht.
  8. Sport- und Trainingsbetrieb im Freien darf unter Auflagen wieder stattfinden.
  9. Erweiterung der Kindernotbetreuung, sodass diese ab 11. Mai in allen Bundesländern möglich ist. Ziel ist, dass jedes Kind, das nach den Sommerferien in die Schule geht, zuvor noch mindestens einmal die Kita besuchen kann.
  10. Schrittweise weitere Öffnung der Schulen mit dem Ziel, dass jeder Schüler bis zu den Sommerferien einmal die Schule besuchen kann.
  11. Ab der zweiten Maihälfte darf der Spielbetrieb in der 1. und 2. Fußballbundesliga bei Einhaltung eines Schutzkonzepts wieder beginnen.

Lockerungen sollen wie folgt erfolgen:

  • Über die Öffnung von Gastronomie- und Beherbergungsbetrieben entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung. Gemeinsame Hygiene- und Abstandskonzepte entwickeln ihre Wirtschaftsminister. Einige Bundesländer haben bereits Pläne für eine stufenweise Öffnung getroffen.
  • Ebenso entscheiden die Länder in eigener Verantwortung über die schrittweise Öffnung von Theatern, Kinos, Opern und Konzerthäusern und die dabei geltenden Auflagen. Dazu entwickeln die Kultusminister der Länder gemeinsame Hygiene- und Abstandskonzepte.
  • Über die folgenden Bereiche entscheiden die Bundesländer in eigener Verantwortung unter Beteiligung ihrer jeweiligen Fachminister:
    • Vorlesungsbetrieb an Hochschulen
    • Übergang der Kinderbetreuung in den eingeschränkten Regelbetrieb
    • Volkshochschulen, Musikschulen und sonstige öffentliche und private Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
    • Bars, Clubs und Diskotheken
    • Messen
    • Fahrschulen
    • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe
    • Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Indoor-Sportanlagen, Schwimm- und Spaßbädern
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
    • Betrieb von sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wiederaufnahme von Wettkampf-und Leistungssport
    • Kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter
    • Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnenunddraußen)
    • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • Großveranstaltungen wie Volksfeste, Festivals und größere Sportveranstaltungen bleiben voraussichtlich bis mindestens 31. August weiter untersagt.

Zur Umsetzung der Maßnahmen werden die Bundesländer voraussichtlich bald ihre Corona-Verordnungen aktualisieren.

Sie möchten mehr wissen: Aktuelle Entwicklungen in den Bundesländern zeigt Ihnen der Ratgeber zu Beschränkungen und Bußgeldern infolge der Corona-Epidemie.

(MAW), (GUE)

Foto(s): Shutterstock

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