Corona-Beherbergungsverbot verfassungswidrig – BayVGH vom 28.07.2020

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Im Rahmen der Corona-Maßnahmen hatte die Bayerische Staatsregierung am 19.06.2020 ein Beherbergungsverbot für den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben, Schullandheimen, Jugendherbergen, Campingplätzen mit der Möglichkeit von Ausnahmeregelungen erlassen.

Eine Hotelbetreiberin hatte sich hiergegen mit einem Eilantrag gewandt. Sie hatte vorgebracht,  durch die Rechtsverordnung in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Ihr drohten existentielle wirtschaftliche Schäden, weil sie ihren Betrieb unter Geltung der 6. BayIfSMV nicht kostendeckend führen könne. Die wirtschaftlichen Schäden seien nicht reversibel. Die Maßnahmen hätten enteignenden Charakter.

Der Bayerische Verwaltungs­gerichts­hof (BayVGH) hat am 28.07.2020 - 20 NE 20.1609 - im Rahmen der einstweiligen Anordnung das Beherbergungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 1 der 6. Bayerischen Infektions­schutz­maßnahmen­verordnung (6. BayIfSMV) für Gäste, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, mit Beschluss vorläufig außer Vollzug gesetzt. Nach einer vorläufigen Folgenabwägung erweist sich die in der Hauptsache angegriffene Regelung nach den Feststellungen der Richter bezüglich des § 14 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV wegen eines Verstoßes gegen das Publizitäts- und Bestimmtheitsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit voraussichtlich als verfassungswidrig. Ein Rückschluss, wonach eine Neuinfektionshäufigkeit in sieben Tagen von mehr als 50 pro 100.000 Einwohner eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt im Wege eines Automatismus zu einem Beherbergungsverbot führe ist nicht nicht verhältnismäßig.

Die erste Amtsanhaftungsklage gegen das Land Baden-Württemberg wegen des Lockdowns ist nach Information der Stuttgarter Zeitung vom 31.07.2020 anhängig.

Klagen sind nach Einschätzung von Experten insbesondere aus dem Gastronomie- und Hotelgewerbe zu erwarten. Die Anwaltskanzlei  Steffgen bietet kostenfreie Ersteinschätzungen per Telefon oder e-mail an.



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