Corona-Beschränkungen & Kontrollen während des Lockdowns - Was darf die Polizei?

  • 6 Minuten Lesezeit

Die Corona Pandemie ist mit einer Vielzahl von Beschränkungen verbunden, die für uns alle eine große Herausforderung darstellen.  Die Regelungen hierzu ändern sich stetig und sind teilweise nicht leicht zu verstehen. Die Einhaltung  der Beschränkungen wird von der Polizei und den Ordnungsämtern verstärkt kontrolliert. Aber was muss ich eigentlich tun, wenn ich von der Polizei kontrolliert werde? Was dürfen die Beamten? Welche Pflichten habe ich dabei?

 

Um diese Fragen zu beantworten, ist es zunächst hilfreich, sich die Aufgaben der Polizei zu verdeutlichen. Die Polizei hat eine sogenannte Doppelfunktion, d.h. sie wird aus zwei Gründen tätig:

  1. präventiv, also zur Abwehr drohender Gefahren 
  2. repressiv, also aus Gründen der Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

Zudem muss danach unterschieden werden, wo eine Kontrolle stattfindet. Soll Sie in der eigenen Wohnung oder in den Geschäftsräumen stattfinden, gelten andere Regelungen, als für Kontrollen im öffentlichen Raum. 

 

Kontrollen im öffentlichen Raum:

 Eine Personenkontrolle durch die Polizei im öffentlichen Raum ist zunächst einmal zulässig. Zwar darf die Polizei niemanden ohne Grund anhalten und befragen, jedoch braucht Sie hierfür keinen konkreten Verdacht. Für eine präventive Kontrolle reicht es aus, dass unter Umständen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen könnte. Wenn Sie als Fußgänger im öffentlichen Raum von der Polizei kontrolliert werden, müssen Sie dies nicht nur dulden, Sie sind auch verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen. Das sind aber nur solche Angaben, die zur Feststellung Ihrer Identität notwendig sind, also Ihr Name, Ihr Geburtsdatum, Ihre Anschrift und Staatsangehörigkeit.  Darüber hinausgehende Fragen, wie etwa "Wo geht es denn hin?" oder "Wo kommen Sie denn her?" müssen Sie nicht beantworten. Auch wenn die Polizei einen konkreten Verdacht hat, dass gegen Corona-Beschränkungen verstoßen wurde, müssen Sie keine weiteren Angaben machen. Es gilt insoweit die Selbstbelastungsfreiheit und Sie dürfen weitere Angaben verweigern. Es empfiehlt sich jedoch immer sachlich und höflich zu bleiben, damit sich die Situation nicht unnötig hochschaukelt. Sollten die Beamten verstärkt nachhaken und auf eine Antwort bestehen, fragen Sie ruhig, ob ein konkreter Verdacht gegen Sie vorliegt. Lautet die Antwort nein, verweigern Sie weitere Angaben unter Hinweis darauf, dass es sich hierbei um Ihre Privatangelegenheit handelt. Lautet die Antwort ja, verweigern Sie weitere Angaben unter Hinweis auf Ihr gesetzlich garantiertes Schweigerecht. Die Polizisten wissen um dieses Recht. Lassen Sie sich daher nicht beirren, auch wenn behauptet wird, Sie seien zu weiteren Angaben verpflichtet. Ein solches Verhalten ist schlicht rechtswidrig.

 

Kontrollen im öffentlichen Raum mit Ausgangssperre oder 15- Kilometer Regel:

 Anders verhält es sich in Regionen mit nächtlichen Ausgangssperren oder der Regelung, sich nicht weiter als 15 Kilometer von der Wohnortgrenze entfernen zu dürfen. Hier steht das Betreten des öffentlichen Raumes (bzw. des 15 km entfernten Raumes) unter einem generellen Verbot, von dem eine Ausnahme gemacht wird, wenn ein triftiger Grund vorliegt. Werden Sie von der Polizei dort angetroffen, haben Sie offensichtlich dagegen verstoßen. Wie eingangs erwähnt, sind Sie zunächst verpflichtet Angaben zu Ihrer Person zu machen, worunter auch Ihr Wohnort fällt. Natürlich sind auch bei einer Ausgangssperre nicht verpflichtet weitere Angaben zu machen, allerdings wird in diesem Fall wahrscheinlich ein Bußgeld gegen Sie verhängt werden. Um also darzulegen, dass Sie gerade nicht gegen dieses Verbot verstoßen, sondern von der Ausnahmeregelung Gebrauch machen und einen triftigen Grund für Ihren Aufenthalt in diesem Gebiet haben, werden Sie in aller Regel Angaben machen müssen. Sie müssen also erklären, warum es unumgänglich war sich trotz des grundsätzlichen Verbotes im öffentlichen Raum aufzuhalten. Hier reicht bereits die Angabe, dass Sie sich auf dem Weg zur Arbeit befinden. Idealerweise können Sie dies auch belegen, indem Sie beispielsweise den Firmenausweis dabei haben. 

 

Kontrollen in der Wohnung:

 Eine andere Frage ist, die nach einer Kontrolle im privaten Raum, also Ihrer Wohnung oder Ihren Geschäftsräumen. Auch im privaten Raum gelten eine Vielzahl von Beschränkungen, wie etwa das Kontaktverbot. Viele fragen sich daher, wie genau diese Regelungen eigentlich von der Polizei kontrolliert werden dürfen. 

Um diese Frage zu beantworten, müssen wir zunächst ins Grundgesetz schauen. Denn die Wohnung und Geschäftsräume stehen unter dem besonderem Schutz des Art. 13 Grundgesetz (GG), der sogenannten "Unverletzlichkeit der Wohnung". Dieser stellt hohe Anforderung an ein Eindringen durch Polizeibeamte. Beabsichtigt die Polizei eine häusliche Kontrolle, dahingehend, ob die Corona-Beschränkungen eingehalten werden, so kann es es sich hierbei entweder um eine präventive oder um eine repressive Maßnahme handeln.

 

Präventives Handeln:

Handelt die Polizei rein präventiv, also zur Gefahrenabwehr, darf sie die Wohnung nur bei Vorliegen einer dringenden Gefahr betreten. Hier nennt Art. 13 Abs. 7 GG explizit auch die Seuchengefahr, worunter auch die Covid-19-Pandemie zu fassen ist. Die Annahme einer dringenden Gefahr aufgrund von Covid 19 dürfte indes nur dann vertretbar sein, wenn die Polizei konkrete Hinweise hat, dass sich unter den Gästen eine infizierte Person befindet. Ist dies nicht der Fall wird die Polizei ein Betreten der Wohnung zur Gefahrenabwehr kaum begründen können. Die bloße hypothetische Möglichkeit einer Infektionsgefahr kann hierfür nicht ausreichen und würde den Gefahrenbegriff zu sehr aufweichen.

 

Repressives Handeln:

Wenn die Polizei dem Verdacht einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit, also dem Verstoß gegen Corona-Regelungen, nachgeht,  so ist das Betreten der Wohnung nichts anderes als eine Durchsuchung. Zu einer solchen Durchsuchung ist die Polizei in drei Fällen berechtigt. 

Zunächst einmal dürfen die Beamten Ihre Wohnung betreten, wenn Sie es Ihnen erlauben. Erklären Sie Ihr Einverständnis zum Betreten Ihrer Wohnung, ist die Durchsuchung zulässig. Die Polizeibeamten werden daher immer zu Beginn fragen, ob sie herein kommen dürfen. Diese Eröffnung des Schutzbereiches Ihrer Wohnung sollten Sie den Beamten jedoch nicht zugestehen. 

Wenn Sie Ihre Einwilligung nicht erteilt haben, dürfen die Polizeibeamten Ihre Wohnung oder Ihre Geschäftsräume nur aufgrund richterlicher Anordnung oder bei Vorliegen von "Gefahr im Verzug" betreten.  Sofern die Beamten Ihre Wohnung also betreten wollen, obwohl sie nicht hereingebeten wurden, fragen Sie nach einer richterlichen Anordnung bzw. nach einem Durchsuchungsbeschluss. Dieser muss von einem Richter unterzeichnet sein.  Die Anordnung der Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft genügt nicht. 

Wenn die Beamten keinen richterlichen Durchsuchungsbeschluss vorlegen können, aber dennoch in die Wohnung gelangen wollen, geht dies nur bei der Annahme von Gefahr im Verzug. Aufgrund des Schutzes aus Art. 13 GG ist dieser Begriff allerdings eng auszulegen. Die Regel soll die richterliche Anordnung sein, ein Betreten aufgrund von Gefahr im Verzug dagegen die absolute Ausnahme. Gefahr im Verzug ist überdies nur anzunehmen, wenn die richterliche Anordnung nicht mehr eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme, also das Sicherstellen von Beweismitteln hinsichtlich einer Straf- oder Ordnungswidrigkeit, gefährdet würde.  Die Annahme von Gefahr im Verzug muss zudem auf konkrete Tatsachen gestützt werden. Die Polizei darf also nicht stichprobenartig Wohnungen kontrollieren. Sie braucht in jedem Fall konkrete Verdachtsmomente. Das kann z.B. ein Anruf eines Nachbarn sein, der angibt, es finde in der Wohnung eine Party mit einer Vielzahl von Personen statt. Fragen Sie daher gezielt nach den Gründen, auf die die Beamten ihre Maßnahme stützen. 

 

Drängen die Beamten trotz allem darauf, die Wohnung zu betreten, sollten Sie sich dem fügen. Es ist nicht empfehlenswert die Beamten durch Leistung von Widerstand am Betreten der Wohnung zu hindern. Dadurch riskieren Sie schlimmstenfalls ein Strafverfahren. Besser ist es, die Maßnahme, wenn auch zähneknirschend, hinzunehmen und einen Anwalt zu kontaktieren. Dieser wird versuchen das Betreten Ihrer Wohnung oder Ihrer Geschäftsräume im Nachhinein durch geeignete Rechtsmittel  anzugreifen. 

 

Sollten Sie von der Polizei oder dem Ordnungsamt kontrolliert worden sein, scheuen Sie sich nicht mit mir Kontakt aufzunehmen. Ich berate Sie gern über Ihre Möglichkeiten und stelle sicher, dass Ihre Rechte eingehalten werden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Janina Büntemeyer

Beiträge zum Thema