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Kurzarbeit ‒ Was gilt in Zeiten von Corona?

  • 9 Minuten Lesezeit
Kurzarbeit - Was gilt in Zeiten von Corona?
  • Kurzarbeit kann angemeldet werden, wenn wirtschaftliche Ursachen und unabwendbare Ereignisse vorliegen.
  • Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber bei der zuständigen Agentur für Arbeit angezeigt.
  • Bei Kurzarbeit wird vom Arbeitgeber das sogenannte Kurzarbeitergeld (Kug) an die Arbeitnehmer ausgezahlt und von der Behörde erstattet.
  • Durch das Eilgesetz der Bundesregierung kann die Auszahlung von Kurzarbeitergeld bereits erfolgen, wenn zehn Prozent der Beschäftigten in einem Betrieb von einem Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.
  • Die Sonderregeln zum Kurzarbeitergeld infolge der Coronakrise gelten nach ihrer Verlängerung aktuell bis zum 30. Juni 2021.
  • Die maximale Bezugsdauer wurde von 24 Monate auf 28 Monate ausgeweitet.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden ab April nur noch zur Hälfte übernommen, wenn die Kurzarbeit zugleich der Qualifikation des jeweiligen Mitarbeiters dient.
  • Kurzarbeit kann nicht ohne Weiteres vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Was bedeutet Kurzarbeit?

Das Coronavirus beeinträchtigt die Wirtschaft schwer. Viele Betriebe mussten und müssen sich aus Infektionsschutzgründen einschränken oder schließen. Aus diesem Grund müssen viele Betriebe Kurzarbeit anmelden.

Kurzarbeit bedeutet, dass für Arbeitnehmer teilweise oder gänzlich vorübergehend nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Daraus folgen reduzierte Arbeitszeiten. Um eine Kündigung zu vermeiden, kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anmelden – und zwar bei der zuständigen Agentur für Arbeit. Dies kann online auf der Seite der Arbeitsagentur geschehen. Gut zu wissen: Sozialversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld werden bei Kurzarbeit von der Agentur für Arbeit gezahlt.

Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen?

Grundsätzlich kann der Arbeitgeber nicht verlangen, dass seine Arbeitnehmer der Kurzarbeit Folge leisten. Allerdings gibt es auch Ausnahmefälle:

  • Etwa wenn entsprechende Voraussetzungen in einem Tarifvertrag festgelegt wurden.
  • Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, darf dieser bei der Entscheidung über Kurzarbeit mitbestimmen.
  • Enthält der Arbeitsvertrag eine wirksame Klausel zu den Voraussetzungen, ist eine Anordnung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber möglich.

Liegen entsprechende Voraussetzungen vor, kann der Arbeitgeber von seinem Anordnungsrecht Gebrauch machen und – unter Berücksichtigung der festgelegten Ankündigungsfristen – die Kurzarbeit anordnen.

Liegen sie allerdings nicht vor, muss der Arbeitgeber von jedem Arbeitnehmer einzeln das Einverständnis einholen. Ebenfalls möglich wären Änderungskündigungen, wobei allerdings die gesetzlichen Kündigungsfristen beachtet werden müssten – diese Option ist die unattraktivste für Arbeitgeber. Und sie kostet viel Zeit.                    

Welche Voraussetzungen gelten bei Kurzarbeit?

Viele Unternehmenszweige müssen aufgrund der Corona-Krise erhebliche Einbußen hinnehmen. Das Ziel von Kurzarbeit ist die Verhinderung von Kündigungen aufgrund vorübergehender wirtschaftlicher Probleme. Dabei ist es nicht relevant, wie der Arbeitsausfall entsteht. Es handelt sich dabei um eine sogenannte „konjunkturelle Kurzarbeit“, deren Voraussetzungen in den §§ 95 – 106 SGB III festgelegt sind. Demnach müssen

  • ein erheblicher Arbeitsausfall,
  • ein unabwendbares Ereignis und/oder
  • wirtschaftliche Gründe,

vorliegen, die vorübergehend und nicht vermeidbar sind.

Ein erheblicher Arbeitsausfall muss vorliegen, damit auch die Voraussetzung für Kurzarbeitergeld erfüllt ist. Der Bundestag hat kurzfristig rückwirkend zum 1. März 2020 ein neues Gesetz verabschiedet. Damit können Betriebe Kurzarbeitergeld bereits dann nutzen, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Bisher musste ein Drittel der Arbeitnehmer davon betroffen sein.

Ein unvermeidbarer Arbeitsausfall würde vorliegen, wenn andere Maßnahmen innerhalb des Unternehmens nicht möglich sind. Könnte man den Arbeitsausfall beispielsweise durch etwa Betriebsurlaub, Abbau von Überstunden oder Urlaubsabbau aus dem Vorjahr verhindern, würde ein vermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen. Allerdings müssen die angeordneten Maßnahmen für den einzelnen Arbeitnehmer zumutbar sein.

Wirtschaftliche Gründe kann man als Situationen definieren, die nicht in der Verantwortung des Betriebes liegen. Beim Coronavirus kann von wirtschaftlichen Ursachen gesprochen werden, wenn Lieferketten zusammenbrechen, also beispielsweise Teile ausbleiben oder nicht ersetzt werden können, und Bänder stillstehen.

Dann gibt es noch die sogenannten unabwendbaren Ereignisse, z. B. Hochwasser oder auch – wie im Coronavirus-Fall – die Anordnung zur Betriebsstilllegung oder Quarantäne durch die Gesundheitsämter.

Wie muss Kurzarbeit angemeldet werden?

  1. Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit online anzeigen
  2. Antrag auf Kurzarbeit online stellen und erforderliche Dokumente hochladen

Wurde der Antrag eingereicht, kann die Abrechnung der Arbeitsstunden erfolgen. Die Zugangsdaten, um Kurzarbeit beantragen zu können, erhält der Betrieb über den Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit (Tel. 0800 4 5555 20, Mo. - Fr. von 08:00 - 18:00 Uhr oder per Kontaktanfrageformular).

Wer erhält Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld erhalten ausschließlich Personen, die sich in einem ungekündigten, sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befinden. Damit haben auch Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Folgende Personen können kein Kurzarbeitergeld erhalten:

  • Minijobber
  • Rentner
  • Bezieher von Krankengeld
  • Auszubildende

Unternehmen können für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld beantragen, indem sie sich an die zuständige Agentur für Arbeit wenden und Kurzarbeit anzeigen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Das heißt, es wird maximal drei Monate ab Antrag rückwirkend ausgezahlt.

Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld ist eine Leistung der Arbeitslosenversicherung, um das Minus beim normalen Entgelt, das durch Kurzarbeit entsteht, teilweise auszugleichen. Es berechnet sich nach dem Nettoentgeltausfall und ersetzt grundsätzlich rund 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts.

Es steigt auf 67 Prozent, wenn mindestens ein unterhaltspflichtiges Kind mit im Haushalt des Betroffenen lebt. Bei der Berechnung wird nicht das „normale“ Netto aus der Lohnabrechnung verwendet, sondern ein sogenanntes pauschaliertes Nettoentgelt.

Infolge der Corona-Krise ist das Kurzarbeitergeld zudem erhöht worden

  • ab dem 4. Bezugsmonat auf 70 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 77 Prozent)
  • ab dem 7. Bezugsmonat auf  80 Prozent (Beschäftigte mit mindestens einem Kind: 87 Prozent)

Das erhöhte Kurzarbeitergeld gilt aufgrund mehrmaliger Verlängerung aktuell bis Ende März 2022.

Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, die auf das Kurzarbeitergeld entfallen, werden von der Agentur für Arbeit rückwirkend ab dem 1. März 2020 ebenfalls vollständig übernommen.

Bei einem Nebenjob hängt die Höhe des Kurzarbeitergeldes von dem Zeitpunkt ab, an dem das Arbeitsverhältnis aufgenommen wurde. Hatten Sie den Nebenjob bereits zuvor, ist der Verdienst daraus für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes unerheblich. Nehmen Sie den Nebenjob erst nach der Kurzarbeit auf, können die Einkünfte aus diesem bei der Berechnung des Kurzlohns berücksichtigt werden. Das Kurzarbeitergeld kann entsprechend der Nettoentgelttabelle gekürzt werden. Bei einem Minijob auf 450-Euro-Basis als Nebenjob bleibt das Einkommen jedoch aufgrund einer Ausnahme anrechnungsfrei.

Wie lange erhält man Kurzarbeitergeld?

Die Arbeitsagentur zahlt Kurzarbeitergeld für bis zu 12 Monate. Die Bundesregierung hat die Bezugsdauer per Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate verlängert. 

Arbeitnehmer, denen gekündigt wurde, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Zeitarbeitsunternehmen können für ihre Arbeitnehmer ebenfalls Kurzarbeitergeld beantragen.

Wichtige Links für Arbeitgeber & Arbeitnehmer zum Thema auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:

Die wichtigsten Fakten zu Urlaub, Überstunden & Kurzarbeit                        

  • Durch die Corona-Krise kann ein dringender betrieblicher Grund gegeben sein, der die Anordnung von Betriebsurlaub etc. gerechtfertigt.
  • Auftragsmängel oder Störungen im Betriebsauflauf legitimieren den Zwangsurlaub grundsätzlich nicht.
  • Die Anordnung von Urlaub, Betriebsferien oder Überstunden bedarf der Zustimmung des Betriebsrates, sofern ein solcher vorhanden ist.

Kann der Arbeitgeber bei Kurzarbeit Urlaub anordnen?

Der Gesetzgeber hat im Sozialgesetzbuch III (SGB III) genau geregelt, wann Kurzarbeit durch den Arbeitgeber angezeigt werden kann, und zwar wenn,

  • ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  • die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  • die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  • der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt wurde.

Bezogen auf den erheblichen Arbeitsausfall müssen zudem wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis diesen verursacht haben. Weiterhin muss er vorübergehend und unvermeidbar sein.

Bevor der Arbeitgeber bei der zuständigen Arbeitsagentur die Kurzarbeit beantragt, muss er alles versuchen, um diese zu vermeiden. Dazu muss der Arbeitgeber vorrangig das Abbauen von Urlaubstagen verfolgen.

Wie lange kann der Pflichturlaub angeordnet werden?

Für die Länge des Zwangsurlaubs gibt es keine gesetzlichen, eindeutigen Regeln. In den Zeiten der Corona-Krise, von Homeoffice und Ausgangsbeschränkungen kann es allerdings durchaus sein, dass etwa die Hälfte der Urlaubstage zunächst einmal verwendet werden müssen. Das Bundesarbeitsgericht hat zudem in einem Einzelfall eine 3/5-Regelung als angemessen eingeordnet.

Kann der Arbeitgeber den Abbau von Überstunden anordnen?

Um den erheblichen Arbeitsausfall und eine mögliche Kurzarbeit zu vermeiden, kann der Arbeitgeber anordnen, dass zunächst auch Zeitguthaben, Überstunden oder Ähnliches verbraucht werden müssen. Denn der Arbeitgeber darf prinzipiell den Zeitpunkt des Abbaus von Überstunden bestimmen, sofern ein Arbeitszeitkonto existiert. Der Abbau von Überstunden und positiver Zeitguthaben ist zudem Voraussetzung für die Beantragung von Kurzarbeitergeld.

Grundsätzlich muss der Abbau der Überstunden rechtzeitig angekündigt werden. Hält der Arbeitgeber eine angemessene Ankündigungsfrist nicht ein, kann eine Verweigerung des Abbaus der Überstunden durch den Arbeitnehmer statthaft sein.

Darf der Arbeitgeber Überstunden anordnen?

Auch während der Corona-Krise gibt es Industriezweige, deren Produkte und Dienstleistungen besonders gefragt sind – etwa den Einzelhandel oder Hersteller von Hygieneprodukten. Die Angst der Menschen und steigende Nachfrage kann dazu führen, dass die Produktion dieser Güter steigt, und der Arbeitgeber deshalb Überstunden anordnet.

Allerdings kann er dies erst einmal nur, wenn im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen getroffen wurden. Auch eine mündliche Zusatzvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann Überstunden gestatten. Eine Anordnung ist auch wie in den anderen Fällen aufgrund betrieblicher Belange möglich, etwa wenn dem Unternehmen schwere Schäden entstünden, welche durch die Überstunden abwendet werden können.

Die Anordnung von Überstunden und gleichzeitiger Kurzarbeit ist jedoch meist ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können diese etwa die notwendige Repararatur einer defekten Maschine rechtfertigen, um die Produktion generell aufrecht zu erhalten.

Kann der Arbeitgeber eine Urlaubssperre verhängen?

In § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) ist geregelt, dass dringende betriebliche Belange eine Urlaubssperre ermöglichen. Fallen beispielsweise viele Kollegen aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder Urlaub aus, und der Arbeitgeber kann die betrieblichen Abläufe aufgrund der Corona-Krise nicht mehr sichern, kann er eine vorübergehende Urlaubssperre verhängen. In Betrieben mit Betriebsrat muss dieser der Maßnahme aber aufgrund seines Mitbestimmungsrechts zustimmen – das gilt auch bei der Anordnung des Pflichturlaubs.

Kann der Arbeitgeber Urlaub aufgrund Kurzarbeit kürzen?

Entfallen infolge Kurzarbeit ganze Arbeitstage, kann der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch betroffener Arbeitnehmer kürzen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Aktenzeichen 9 AZR 225/21). Infolge Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage sind keine Zeiten mit Arbeitspflicht. Entsprechend ist eine Neuberechnung nach § 3 Bundesurlaubsgesetz auch während des laufenden Kalenderjahres möglich. Dasselbe gilt auch für vertraglich gewährten Mehrurlaub, wenn zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende vertragliche Vereinbarung gilt. Die konkrete Berechnung des mindestens zu gewährenden Urlaubs ergibt die folgende Formel: 24 Werktage mal Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht im Jahr geteilt durch 312 Werktage.

Strafrechtliche Risiken bei Kurzarbeitergeld       

Bereits in den Antragsformularen der Agenturen für Arbeit wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei einer Straftat eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erfolgt. Es kann ein nach § 263 Strafgesetzbuch (StGB) strafbarer Betrug vorliegen, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht erfüllt sind. Etwa, wenn die Angaben bei der Antragstellung durch den Arbeitgeber unrichtig oder unvollständig sind oder gar kein Arbeitsausfall vorlag.

Darüber hinaus kann man das gewährte Kurzarbeitergeld als Subvention (§ 264 Abs. 8 Nr. 1 StGB) ansehen. Die Einhaltung der Antragsvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld kann daher als subventionserhebliche Tatsache (§ 264 Abs. 9 Nr. 1 StGB) qualifiziert werden. Dadurch kann auch ein nach § 264 Strafgesetzbuch strafbarer Subventionsbetrug vorliegen.

Arbeitgebern wird daher geraten, vor der Anzeige des Arbeitsausfalls eine umfassende Dokumentation zu erstellen, um den tatsächlichen Arbeitsausfall (auch später noch) nachvollziehen zu können.                                                                                                            

Foto(s): ©pexels/Ekaterina Bolovtsova

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