Corona: Hartz 4, Kurzarbeit, Arbeitslosengeld, Urlaub und Kündigungsschutz

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Wenn wegen der Corona-Krise der Arbeitsplatz gekündigt wird ist die wirtschaftliche Existenz vieler Arbeitnehmer bedroht, egal ob Minijob, Teilzeitjob oder Vollzeitarbeitsplatz. Grundsätzlich gilt: Die Kündigung durch den Arbeitgeber kann aus vielen Gründen unwirksam sein. Eine Überprüfung kann sich lohnen und zu längeren Lohnzahlungsansprüchen und einer Abfindungszahlung führen!

Schenken Sie nichts her – achten Sie v. a. auf Folgendes:

1) Die vereinbarte Vergütung muss immer bis zum Ablauf der (ordentlichen) Kündigungsfrist gezahlt werden!

2) Eine fristlose Kündigung "wegen Corona" ist rechtswidrig. Hier lohnt es sich die Kündigung anzugreifen. Die Länge der gesetzlichen Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt und wächst mit der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses an. In der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist meist nur 2 Wochen. Danach zwischen 4 Wochen bis zu 7 Monaten. Die Kündigungsfrist beträgt also in der Regel mindestens 4 Wochen zum 15. oder zum Monatsende, kann jedoch je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit oder Anwendbarkeit eines Tarifvertrags variieren. Keinesfalls darf der/die Arbeitgeber/in wegen Corona von einem Tag auf den anderen fristlos kündigen – dies ist in den allermeisten Fällen unwirksam. 

3) Kurzarbeit:

Wegen Kurzarbeit darf nicht gekündigt werden, denn Kurzarbeit soll Arbeitsplätze erhalten. Der Arbeitgeber darf ohne die Zustimmung des Arbeitnehmers Kurzarbeit nur anordnen, wenn dazu eine wirksame Betriebsvereinbarung getroffen wurde oder dies im Tarifvertrag geregelt ist.  

4) mündliche oder schriftliche Kündigung: 

In jedem Fall muss die Kündigung muss schriftlich erfolgen (s. Rechtipps vom 08.04.2011 und 27.07.2009). 

Wenn Sie nur eine mündliche Kündigung erhalten haben, dann ist diese nicht rechtswirksam. Am besten gehen Sie am nächsten Tag wieder zur Arbeit und bieten Ihre Arbeitsleistung an. Wenn Sie nach Hause geschickt werden, notieren Sie bitte, wann Sie Ihre Arbeitsleistung angeboten haben und auf welche Art und Weise Sie vom Arbeitgeber abgewiesen wurden. 

5) Kündigungsschutzklage: 

In vielen Fällen lohnt sich der Gang zum Arbeitsgericht, um eine Entschädigung in Form einer Abfindung und Lohnfortzahlung bis zum ordentlichen Beendigungstermin durchzusetzen. Wichtig ist: Eine sog. Kündigungsschutzklage muss innerhalb von 3 Wochen ab Erhalt der Kündigung erhoben werden! Wenn sich herausstellt, dass die Kündigung unwirksam ist, dann haben Sie einen Anspruch auf Nachzahlung der entgangenen Vergütung gegen den Arbeitgeber.

6) Urlaub: 

In jedem Fall hat der Arbeitnehmer (auch ein Minijobber) einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub (s. Rechtstipp vom 28.04.2009). Daher prüfen Sie bitte, ob Sie im letzten Jahr und/oder in diesem Jahr bereits Urlaub erhalten haben. Wenn nicht, dann können Sie den Urlaubsanspruch evtl. zur Überbrückung der Corona-Krise einsetzen. Sollten Sie bereits eine Kündigung erhalten haben, dann wandelt sich der Urlaubsanspruch ggf. in einen Geldanspruch um. 

7) Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld, Hartz 4 

a) Minijobber erhalten nach derzeitiger Rechtslage für den Wegfall des Minijobs leider weder Arbeitslosengeld noch Kurzarbeitergeld. 

b) Bei wirksamer Anordnung von Kurzarbeit können Sie 60 % des durchschnittlichen Nettolohns als Kurzarbeitergeld bis zu 12 Monate lang erhalten. Mit unterhaltspflichtigen Kindern erhöht sich die Zahlung auf 67 %. Arbeitslosengeld erhalten Sie in gleicher Höhe.  Inzwischen wurde das Kurzarbeitergeld  gestaffelt erhöht - ab dem 4. Monat auf 70 % (Haushalt ohne Kinder) bzw. 77 % (mit unterhaltsberechtigten Kindern) und ab dem 7. Monat Kurzarbeit auf 80 % (ohne Kinder) bzw. 87 % (mit unterhaltsberechtigten Kindern). 

c) Für alle besteht möglicherweise ein Anspruch auf Hartz 4 (auch bekannt als Arbeitslosengeld II) bzw. Aufstockung. Zuständig sind die örtlichen Jobcenter. Diese haben derzeit die Anweisung Vermögen bis zu 60.000 Euro unberücksichtigt zu lassen und mindestens für 6 Monate die volle Miete (inkl. Nebenkosten) zu übernehmen. Wenn Sie in einer sog. Bedarfsgemeinschaft leben, wird jedoch das Einkommen des Partners mit berücksichtigt. 

d) Neben Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosengeld kann oft ein bereits zuvor begonnener Nebenjob fortgeführt werden, ohne Anrechnung auf das ALG bzw. KAG. Seit 27.3.2020 gilt z. B. eine Ausnahmeregelung für Minijobs im "systemrelevanten" Bereich. Wer während Kurzarbeit einen Minijob im systemrelevanten Bereich aufnimmt, z. B. Landwirtschaft, Pflege, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.  Hier kommt es auf den Einzelfall an. Lassen Sie eine Anrechnung des Hinzuverdienstes überprüfen! 

e) Wenn Sie erkennen, dass in diesem Monat kein Einkommen zufließt, ist es empfehlenswert, sofort den ALG-II-Antrag beim Jobcenter zu stellen. Denn wenn Sie noch am letzten Tag eines Monats, z. B. am 30.04., z. B. per Fax einen Antrag auf Hartz IV stellen, werden die Leistungen rückwirkend ab dem 01.04. und nicht erst ab dem 01.05 berechnet.

8) Krankenversicherung: 

Falls Ihr Arbeitsverhältnis wegfällt, besteht die Krankenversicherungspflicht weiter. Als Bezieher von Arbeitslosengeld oder Hartz 4 werden Ihre Krankenversicherungsbeiträge von der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter übernommen. Wenn Sie verheiratet sind, besteht evtl. die Möglichkeit zu einer sog. Familienversicherung. 

Bleibt zu hoffen, dass die Corona-Krise in sechs Monaten überwunden ist. Wir helfen gerne! 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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