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Corona-Krise: Furcht vor Insolvenzen – Infos für Gläubiger

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Die Corona-Krise lässt Teile der Wirtschaft vollständig stillstehen. Zahlreiche Unternehmen leiden unter drastisch gesunkenen Umsätzen. Zwar sagen staatliche Stellen schnelle, unbürokratische Hilfen zu, doch bleibt zu befürchten, dass diese für viele Firmen zu spät kommen werden. Viele Betriebe sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen und bangen schon jetzt um ihr Fortbestehen. Das sollten Gläubiger solcher Unternehmen über den Ablauf von Insolvenzverfahren wissen:

Zunächst ist für Gläubiger die Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle wichtig. Schon hierbei können erste Fehler passieren, z. B. wenn sich die Gläubiger nicht richtig beraten lassen. Wenn nämlich überhöhte Forderungen angemeldet oder Zinsansprüche nicht korrekt angegeben werden, führt das in der Regel zu Folgeproblemen. Im schlimmsten Fall kann dadurch die gesamte Forderung vom Insolvenzverwalter bestritten werden, sodass der Gläubiger nicht an der sog. Schlussverteilung teilnimmt und möglicherweise leer ausgeht. Der Insolvenzverwalter sichert und verwertet das Vermögen und verteilt es an jene Insolvenzgläubiger, deren angemeldete Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt wurden.

Daher ist in allen Stadien des Insolvenzverfahrens eine fachkundige, anwaltliche Unterstützung unerlässlich.

Ablauf eines Insolvenzverfahrens

Wichtig zu wissen ist, dass sich ein Regelinsolvenzverfahren von einem sog. Verbraucherinsolvenzverfahren unterscheidet. Die bekannten Punkte bei einer Verbraucherinsolvenz, z. B. Restschuldbefreiung und Wohlverhaltensphase, gelten nicht für die Insolvenz eines Unternehmens.

  • Für die Einleitung eines Verfahrens bedarf es zunächst zwingend eines schriftlichen Insolvenzantrags. Dieser kann entweder durch den Schuldner erfolgen – also ein Eigenantrag – oder durch einen Gläubiger des Unternehmens – ein Fremdantrag.
  • Anschließend kann ein vorläufiger Gläubigerausschuss eingesetzt werden, der den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstützt und überwacht und auch ein Recht auf Mitwirkung bei der Bestellung eines vorläufigen Verwalters hat.
  • Ist der Insolvenzantrag eingegangen, prüft das Insolvenzgericht die Zulässigkeit des Antrags und die Eröffnungsfähigkeit, also ob ein Insolvenzgrund wie z. B. Zahlungsunfähigkeit besteht und die Verfahrenskosten gedeckt sind.
  • In aller Regel wird das Insolvenzgericht dann einen vorläufigen Insolvenzverwalter einsetzen, der dafür sorgen soll, dass das jeweilige Unternehmen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortgeführt wird. So soll die Sicherung der Insolvenzmasse gewährleistet werden. Wenn dem Unternehmen dann ein Verfügungsverbot auferlegt wird, spricht man von einem „starken Insolvenzverwalter“, da er die vollständige Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Unternehmens hat. Oder aber das Insolvenzgericht entscheidet über die Pflichten des Insolvenzverwalters. Dann ist von einem „schwachen Insolvenzverwalter“ die Rede.
  • Hat es alle Formalitäten geprüft, eröffnet das Insolvenzgericht anschließend durch formellen Beschluss das Insolvenzverfahren. Mit der Insolvenzeröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über. Spätestens dann begründet dieser die Masseverbindlichkeiten. Er fordert die ihm bekannten Gläubiger des Unternehmens auf, ihre Forderungen gegenüber dem Unternehmen binnen einer bestimmten Frist formell bei ihm anzumelden. Der Insolvenzverwalter prüft diese Forderungen, erkennt sie an oder widerspricht ihnen, wenn sie nicht plausibel bzw. nicht nachgewiesen sind.
  • Im Anschluss daran wird ein Berichtstermin vom Insolvenzgericht festgelegt. Bei diesem Termin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen. Er muss zudem darlegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners teilweise oder als Ganzes zu erhalten, und welche Optionen für einen Insolvenzplan bestehen. Zu guter Letzt wird im Rahmen des Berichtstermins beschlossen, ob das Unternehmen (vorläufig) fortgeführt oder aber stillgelegt werden muss.
  • Beim anschließenden Prüfungstermin informiert der Insolvenzverwalter das Gericht über die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen.
  • Darauf folgt die Abwicklungsphase. Die im Berichtstermin getroffenen Beschlüsse der Gläubigerversammlung werden vom Insolvenzverwalter umgesetzt. Er verwertet das vorhandene Vermögen, bereinigt die Insolvenztabelle und reicht in halbjährigen Intervallen Zwischenberichte über die weiteren Entwicklungen zur Insolvenzakte.
  • Schließlich kommt es zum Schlussbericht des Insolvenzverwalters und dem Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht. Wurden, im Falle der Abwicklung des Unternehmens, die Vermögenswerte des Betriebs verwertet und alle angemeldeten Insolvenzforderungen abschließend geprüft, reicht der Insolvenzverwalter einen Schlussbericht und die Schlussrechnungslegung beim Insolvenzgericht ein. Beim Schlusstermin vor dem Insolvenzgericht berichtet der Insolvenzverwalter abschließend über das Insolvenzverfahren.
  • Schließlich folgt die vom Insolvenzgericht zu bewilligende Schlussverteilung und die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Gerne berät und unterstützt die Anwaltskanzlei Lenné Gläubiger in solchen Insolvenzverfahren. Als Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht verfügen wir über einen großen Erfahrungsschatz aus zahlreichen Insolvenzen.



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