Corona-Krise – Hilfen für Selbstständige, Kleinunternehmen und Freiberufler

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Selbstständige, Kleinunternehmer und Freiberufler kämpfen derzeit unter dem Einfluss der Corona-Virus-Pandemie mit ihrer wirtschaftlichen Existenz. Den Pressemitteilungen und Verlautbarungen der Regierung des Bundes und der Länder ist derzeit nahezu täglich von geplanten Hilfsmaßnahmen zu hören und zu lesen. Eine zentrale Koordinierung oder Anlaufstelle für Betroffene gibt es jedoch nicht. Es besteht daher eine große Unsicherheit, welche Hilfen überhaupt für die Betroffenen angeboten werden und vor allem, wo diese beantragt werden können.

Folgende Übersicht soll eine Hilfestellung geben:

Zunächst ist zu beachten, dass Maßnahmen sowohl von der Bundesregierung als auch von den einzelnen Bundesländern angeboten werden. Hieraus ergibt sich schon ein erheblicher Unterschied bei der Beantragung der entsprechenden Hilfen. Hilfen des Bundes müssen z.T. bei den jeweiligen Behörden des Bundes beantragt werden, Hilfen der Länder bei den einzelnen Landesregierungen bzw. deren untergeordneten Behörden.

Steuerliche Erleichterungen

Bei dem zuständigen Finanzamt kann die betroffene Firma, der/die Selbstständige einerseits beantragen, dass die Zinslast zinslos gestundet wird. Zum anderen kann ein Antrag auf Herabsetzung von Vorauszahlungen der Gewerbesteuervorauszahlungen beantragt werden. Dieser Antrag kann ab sofort beim zuständigen Finanzamt gestellt werden. Es gibt hierfür Musteranträge, eine besondere Formerfordernis besteht nicht.

Antrag auf Kurzarbeit

Die Bundesregierung macht es Unternehmen mit Angestellten ab sofort leicht, Kurzarbeit für ihre Angestellten und Mitarbeiter zu beantragen. Die Mittel zur Finanzierung der Kurzarbeit wurden von der Bundesregierung bereits erheblich aufgestockt. Zuständig für die Beantragung der Kurzarbeit ist die Bundesagentur für Arbeit. Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorübergehend wesentlich verringert – gegebenenfalls auf null – verringert sind.

Dies ist beim Antrag durch den Arbeitgeber anzugeben. Die Anträge bei der Bundesagentur für Arbeit sind vorzugsweise schriftlich bzw. online zu stellen. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes berechnet sich nach dem Nettoentgelt. Beschäftige in Kurzarbeit erhalten grundsätzlich 60 % des Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt des Beschäftigten, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 %. Die max. gesetzliche Bezugsdauer beträgt 12 Monate.

Soforthilfen und Kredite

Bund und Länder bieten eine Reihe von Sondermaßnahmen an Selbstständige, Kleinunternehmen und Freiberufler kurzfristig zur Seite zu stehen.

Auf Bundesebene ist das neue KfW-Sonderprogramm 2020 zu nennen. Die Mittel aus dem KfW-Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht neben mittelständischen und Großunternehmen auch kleinen Unternehmen zur Verfügung. Um schnellstmögliche Liquidität zu schaffen, setzt die KfW auf niedrige Zinsen und vereinfachte Risikoprüfung. Anträge sind übe die Hausbank zu stellen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Programm zur wirtschaftlichen Soforthilfe aufgelegt. Kleinunternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige der freien Berufe bis zu 10 Beschäftigte können mit einer Einmalzahlung bis 9.000,00 € für drei Monate gefördert werden bei bis zu 5 Beschäftigten. Bei bis zu 10 Beschäftigten kann diese Soforthilfe bis 15.000,00 € betragen.

Hauptinteresse dieser Förderung ist die Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und die Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite, Leasingraten etc. Die Antragstellung erfolgt über die Länder und dort über die Förderbanken.

Soforthilfemaßnahmen gibt es auch von den einzelnen Bundesländern. Eine Reihe von Bundesländern hat hier Programme zur Förderung von Kleinstunternehmen und Solo-Selbstständigen, aber auch Freiberuflern auf den Weg gebracht. In Berlin hat der Senat ein 600 Millionen Euro Sofortprogramm beschlossen, mit denen Kleinunternehmen einen einmaligen Zuschuss von 5.000,00 € erhalten können.

Bei der Investitionsbank Berlin (IBB) können ab sofort zinslose Überbrückungskredite bis zu einer Höhe von 500.000,00 € beantragt werden. Ab 27.03.2020 können bei der IBB die Soforthilfen-Zuschuss 5.000,00 € für Kleinst- und Solo Unternehmen bis 5 Beschäftigte beantragt werden. Voraussetzung ist ein Liquiditätsengpass wegen der Auswirkungen der Corona-Pandemie. Gegebenenfalls kann dieser Zuschuss jedoch mehrfach beantragt werden. Im Land Brandenburg können Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler Soforthilfe seit dem 25.03.2020 beantragen. Ähnliche Hilfemaßnahmen bieten auch andere Bundesländer.

Auch, wenn die Bundesregierung und die Länder kurzfristige unbürokratische Hilfen versprechen, gibt es eine Reihe von Voraussetzungen zu beachten, um bürokratische Hürden zu meistern. Hierfür bieten wir unsere Unterstützung an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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