Corona & Mietrecht: Antworten auf Fragen von Mietern & Vermietern

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Die Corona-Pandemie betrifft Menschen immer noch – Tag für Tag, auch wenn sich die Situation deutlich bessert und es täglich zu Lockerungen der harten Beschränkungen im privaten und geschäftlichen Alltag kommt. Bestimmte Hygieneregeln und auch behördliche Auflagen und Einschränkungen werden uns alle vermutlich noch länger begleiten.

Aber hat das alles Auswirkungen auf Mietverträge bzw. das Rechtsverhältnis zwischen Mietern und Vermietern? Treffen Mieter und/oder Vermieter neue Pflichten, haben Mieter und/oder Vermieter neue, andere Rechte?

Verhaltensweisen ganz allgemein

In der Corona-Pandemie wurden zahlreiche neue Gesetze erlassen, um der neuen Situation Rechnung zu tragen. Regelungen, die Mieter und Vermieter bei der Nutzung von Immobilien betreffen, gibt es aber nicht. Wie man sich in Corona-Zeiten also z. B. auf dem Hausflur oder im Aufzug verhalten soll, ist nicht gesetzlich geregelt. Vor allem sind Vermieter nicht verpflichtet, z. B. für eine Desinfektion von gemeinschaftlich genutzten Flächen zu sorgen.  

Bewohner von Mehrparteienhäusern sollten sich aber so verhalten, dass niemand einem unnötigen Infektionsrisiko ausgesetzt ist, und sich grundsätzlich an behördliche Empfehlungen halten (Mindestabstand einhalten, Verzicht auf Händeschütteln etc.). Behördliche Anordnungen wie beispielsweise Spielplatzsperrungen (auch Spielplätze privater Immobilien!) oder Zugangsbeschränkungen bei Gewerbeimmobilien müssen unbedingt beachtet werden. In einem solchen Fall ist der Vermieter aber nicht verpflichtet, behördliche Anordnungen (Spielplatzsperrung) durchzusetzen, selbst wenn ein Mieter das verlangt.

Wohnungsbesichtigung & Handwerkertermine

Grundsätzlich kann der Mieter bestimmen, wer seine Wohnung betritt. Wird eine Wohnung allerdings neu vermietet, müssen Mieter dulden, dass der Vermieter mit potenziellen Neumietern die Wohnung nach Rücksprache besichtigt. Bestehen allerdings wegen der Corona-Pandemie Kontaktsperren, müssen Mieter Besichtigungstermine nicht dulden.
Das Gleiche gilt entsprechend für Handwerkertermine: Nur wenn Handwerksarbeiten dringend notwendig sind, um die Mietwohnung instand zu halten (Reparatur Rohrbruch etc.), muss ein Mieter während bestehender Kontaktsperren bzw. Kontaktbeschränkungen Handwerker in die Wohnung lassen.

Sammeltermine bei Wohnungsbesichtigung

Sammeltermine für Wohnungsbesichtigungen sind vor allem in größeren Städten üblich. Solange Kontaktbeschränkungen wegen der Corona-Pandemie bestehen, sollten Vermieter darauf jedoch verzichten, selbst wenn Mieter rein rechtlich gesehen keinen alleinigen Besichtigungstermin verlangen können. Zudem sollte man hier auch in Zukunft im Blick behalten, ob es im Hinblick auf Kontaktbeschränkungen ggf. lokal wieder zu Verschärfungen kommt, die es dann ggf. einzuhalten gilt.

Mietrückstände & Mietstundungen: zeitlich begrenztes Kündigungsverbot

Zahlen Mieter die im Mietvertrag vereinbarte Miete nicht oder nicht vollständig, kann das den Vermieter grundsätzlich nach nicht allzu langer Zeit berechtigen, den Mietvertrag zu kündigen.
Anders in der Corona-Krise, denn hier hat der Gesetzgeber sehr kurzfristig eine abweichende Regelung geschaffen: Werden Mieten – ob Gewerbemiete oder Wohnraummiete – zwischen dem 01.04.2020 und dem 30.09.2020 gar nicht oder teilweise nicht bezahlt, kann ein Vermieter dem Mieter nicht aus diesem Grund kündigen. Andere Kündigungen, z. B. wegen Eigenbedarfs, bleiben aber möglich.  

Wichtig ist jedoch zu wissen: Die zu wenig gezahlte Miete muss nachbezahlt werden! Das Gesetz räumt dem Mieter nur die Möglichkeit ein, Mieten später zu bezahlen. Bis 30.06.2022 ist der zu wenig gezahlte Mietbetrag plus Zinsen nachzuzahlen!

Corona-Erkrankung bei Nachbarn: Mietminderung möglich?  

Wird ein Nachbar in einem Mehrparteienhaus positiv auf Corona getestet, löst das bei vielen Nachbarn ein ungutes Gefühl aus. Allein das berechtigt aber nicht dazu, deshalb die Miete zu mindern oder Mietzahlungen ganz auszusetzen. Ähnliches gilt, wenn z. B. gemeinschaftliche Spielanlagen eines Mehrparteienhauses wegen behördlicher Verfügungen gesperrt sind: Eine Mietminderung deswegen ist nicht möglich.

Räumungsschutz wegen Corona-Krise  

Soll bzw. muss eine Wohnung vom Mieter geräumt werden, trifft das Mieter in der Corona-Krise besonders hart. Denn eine neue Wohnung zu finden ist vor allem in Zeiten von Kontaktbeschränkungen etc. oftmals nicht einfach. Gesetzlicher Schutz vor einer Räumung besteht allerdings auch in der Corona-Krise nicht, Zwangsräumungen sind auch aktuell grundsätzlich möglich, wenn ein Räumungstitel besteht.


Allerdings haben Gerichte bereits Urteile gesprochen, dass Zwangsräumungen bis Ende Juni 2020 nicht zulässig sind, da bis dahin nur unter sehr erschwerten Bedingungen neuer Wohnraum gefunden werden kann.

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