Antrag auf Corona-Novemberhilfe kann seit dem 25.11.2020 gestellt werden!

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Im Rahmen des „Lockdown-light“ hat die Bundesregierung weitere Hilfsgelder zusätzlich zur bereits bestehenden Überbrückungshilfe und anderen staatlichen Hilfsprogrammen auf den Weg gebracht. 

Die sogenannte Novemberhilfe richtet sich explizit an diejenigen Unternehmer, Freiberufler und Solo-Selbständige, die direkt, indirekt oder mittelbar von dem zweiten Lockdown seit dem 02.11.2020 betroffen sind.

 Bei der Novemberhilfe handelt es sich – anders als bei der Überbrückungshilfe – nicht um einen kostenabhängigen Zuschuss

Vielmehr handelt es sich bei der Novemberhilfe um eine unbürokratische Sonderunterstützung, die sich am tatsächlich erzielten Umsatz aus dem Monat November 2019 bzw. am durchschnittlichen Umsatz aus dem Jahre 2019 orientiert und konkrete Umsatzausfälle in Folge des Lockdowns kompensieren soll.

 

Wer ist antragsberechtigt?

In erster Linie sind diejenigen Unternehmen antragsberechtigt, die aufgrund des Beschlusses und der Länder am 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt Betroffene). Dazu zählen ausdrücklich auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten.

Auch Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erwirtschaften, zählen als sogenannte indirekte Betroffene und sind ebenfalls antragsberechtigt.

Antragsberechtigt sind auch sogenannte mittelbar Betroffene. Hierbei handelt es sich um solche Unternehmen, die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. Beispielhaft genannt sind hier  Tontechniker, Bühnenbauer, etc.

Auch gemeinnützige Unternehmen, öffentliche Einrichtungen und Kulturschaffende sind begünstigt und damit antragsberechtigt.

 

Wie verläuft das Antragsverfahren?

Grundsätzlich erfolgt die Antragstellung, wie bei der Überbrückungshilfe, über sogenannte prüfende Dritte, also u. a. Rechtsanwälte.

Hiervon ausgenommen sind Soloselbständige, die einen Förderhöchstsatz von lediglich € 5.000,00 im Rahmen der Novemberhilfe beantragen. Diese sind berechtigt, diesen Antrag auch ohne Einschaltung eines prüfenden Dritten selbst zu stellen, benötigen allerdings für den Antrag ein ELSTER-Zertifikat.

Anträge für die Novemberhilfe können seit dem 25.11.2020 gestellt werden. 

 

Wie hoch ist die Zuschusshöhe und Auszahlung?

Die Zuschusshöhe beträgt grundsätzlich 75 % des Novemberumsatzes 2019.

Soloselbständige haben zusätzlich ein Wahlrecht:

Entweder sie wählen als Bezugsgröße den Umsatz November 2019 oder den durchschnittlichen Umsatz im gesamten Kalenderjahr 2019.

Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit erst nach Oktober 2019 aufgenommen haben, können als Berechnungsgrundlage den durchschnittlichen Umsatz im Oktober 2020 oder den durchschnittlichen Umsatz seit Gründung als Vergleichsgröße wählen.

Für alle Berechnungen wird jedoch auf den durchschnittlichen Wochenumsatz abgestellt, da der Zuschuss für jede Woche der Schließung gedacht ist.

Die Auszahlung erfolgt in zwei Schritten:

  • Zunächst wird es voraussichtlich Ende November eine Abschlagszahlung geben (für Soloselbständige bis zu 5.000,00 €, für andere Unternehmen voraussichtlich bis zu 10.000,00 €).
  • Im Anschluss an die Abschlagszahlungen wird dann das Verfahren zur regulären gestartet.

Insgesamt ist für die Novemberhilfe ein Fördervolumen in Höhe von 14 Milliarden Euro vorgesehen. Zuschüsse über einer Million Euro bedürfen derzeit noch der Abklärung der EU-Kommission. Faktisch ist die Novemberhilfe damit zur Zeit auf diesen Betrag gedeckelt.

 

Wie dürfen Zuschüsse verwendet werden?

Anders als bei der Überbrückungshilfe (und teilweise auch der Soforthilfe) wird es keine detaillierte Überprüfung der Verwendung geben. So können Selbständige den Zuschuss, insbesondere auch für Lebenshaltungskosten nutzen, wenn sie keine oder kaum Fixkosten aber dennoch hohe Umsatzausfälle haben.

 

Erfolgt eine Anrechnung anderer bereits gezahlter Unterstützungsleistung?

Sofern für November 2020 bereits andere Unterstützungsleistungen gezahlt werden, wie zum Beispiel die Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld, werden diese Leistungen auf die Novemberhilfe angerechnet.

Eine Besonderheit gilt für Unternehmen, die trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielen. Diese werden bis zu einer Höhe von 25 % des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet.

Auch für Gastronomiebetriebe, die Speisen für Außerhausverkauf anbieten, gibt es bezüglich der Anrechnung eine Sonderregelung: Dort werden die Novemberhilfe begrenzt auf 75 % der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019, die dem vollen Mehrwertsteuerumsatz unterliegen, das heißt im Restaurant verzehrte Speisen.

 

Unterliegt die Novemberhilfe der Steuerpflicht?

Genauso wie die Überbrückungshilfe unterliegt die Novemberhilfe der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerpflicht. Mangels Gegenleistung an den Staat unterliegt sie jedoch nicht der Umsatzsteuer.


Gerne überprüfen wir Ihre Antragsberechtigung kostenlos und unverbindlich. Sofern Sie sich für die Novemberhilfe qualifizieren und sich entscheiden, den Antrag über uns stellen zu lassen, werden wir dies für Sie gerne in enger Abstimmung mit Ihnen tun (www.novemberhilfe-beantragen.de).


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