Corona-Pandemie: Die Regelungen in Hessen ab dem 1. Dezember 2020

  • 6 Minuten Lesezeit

Lockdown light - Teil 2

Corona-Einschränkungen im Dezember 2020

 

Den ersten „Lockdown light“ haben wir bereits hinter uns, die Infektionszahlen konnten aber nicht weit genug reduziert werden, um das gesellschaftliche Leben wieder in normalen Bahnen stattfinden zu lassen. Daher wurde insgesamt eine Verlängerung der Maßnahmen beschlossen. Sie gelten nun vom 1. bis zum 20. Dezember. Die Umsetzung bleibt einmal mehr den Bundesländern überlassen, sodass erneut bei Überschreiten von Landesgrenzen besondere Vorsicht geboten ist.

 

Wie bereits in meinen vorhergehenden Beiträgen zu diesem Thema beschränkt sich daher die Darstellung auf das Land Hessen. Dabei bleiben auch Allgemeinverfügungen einzelner Städte und sonstige, kleinteilige Regelungen außer Betracht. Diese würden die Darstellung überfrachten und unübersichtlich machen.

Bitte informieren Sie sich über ergänzende Regeln von Städten und Landkreisen unmittelbar vor Ort.

 



In diesem Artikel werden die Regeln lediglich dargestellt. Sie werden im Wesentlichen nicht kommentiert oder bewertet. Ebensowenig werden mögliche rechtliche Schritte gegen die Regelungen vorgeschlagen. Bei entsprechendem Beratungs-/ Vertretungsbedarf stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung.

 



Struktur dieses Artikels

Da Sie die wesentlichen Einschränkungen - strukturiert nach den jeweiligen Verordnungen - bereits meinem vorhergehenden Rechtstipp (zu finden hier) entnehmen können, will ich mich hier etwas kürzer fassen.

Daher erfolgt eine komprimierte Darstellung ohne die bisher bekannte Unterteilung in die einzelnen Verordnungen.

 



Weitere Hinweise

Bitte beachten Sie, dass die örtlich zuständigen Behörden in begründeten Fällen befugt bleiben, auch über die Verordnung hinausgehende Maßnahmen anzuordnen. Solche begründeten Fälle sind bei Ausnahmesituationen gegeben, die durch eine besondere örtliche Gefahrenlage geprägt sind.

 

Auch wenn die Behörden in erster Linie auf die Einhaltung der Schutzmaßnahmen achten sollen, so können Verstöße doch auch Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten darstellen. Die Regelsätze für Verstöße sind durchaus empfindlich. Bei Folgeverstößen werden sie noch weiter erhöht.

 

Quarantäne bei Ein- und Rückreise

Bei Einreise aus dem Ausland gilt weiterhin die Pflicht, sich unverzüglich nach der Einreise in die eigene Wohnung zu begeben und dort für einen Zeitraum von 10 Tagen abzusondern, wenn die betreffende Person sich in den letzten Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hat.

Dies gilt auch, wenn die Person zuvor in ein anderes Bundesland eingereist ist.

 

Während der Quarantäne darf kein Besuch von Personen empfangen werden, die nicht dem eigenen Haushalt angehören.

 

Das örtlich zuständige Gesundheitsamt ist zu kontaktieren. Dafür ist eine digitale Einreiseanmeldung erforderlich, die unter https://www.einreiseanmeldung.de abgegeben werden kann.

 

Nicht erfasst sind Durchreisende. Diese haben das Gebiet Hessens auf dem schnellsten Weg zu verlassen.

Hinsichtlich der weiteren Ausnahmen wird auf den vorhergehenden Rechtstipp (siehe oben) verwiesen.

 

Die Quarantäne-Zeit kann verkürzt werden.

Sie endet frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein negatives Testergebnis (in deutscher, englischer oder französischer Sprache) verfügt und dieses dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise auf Verlangen unverzüglich vorlegt.

 

Quarantäne bei positivem Corona-Test

Wer positiv auf Corona getestet wird (PCR-Test), muss sich unverzüglich nach Erhalt des Testergebnisses auf direktem Weg in Quarantäne begeben. Die Dauer der Quarantäne beträgt 14 Tage nach der Vornahme des Tests.

 

Krankenhäuser und medizinische Einrichtungen

Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen dürfen zu Besuchszwecken nicht betreten werden. Ausnahmen gelten für Seelsorger, Eltern minderjähriger Kinder, Rechtsanwälte und Notare und ähnliche Personen.

Die Besuchszeit ist auf das absolut erforderliche Mindestmaß zu beschränken.

 

Ausnahmen können von der jeweiligen Leitung für engste Familienangehörige zugelassen werden. Dies betrifft beispielsweise Geburten oder den Sterbeprozess.

 

Kommt es in der Einrichtung zu einem Infektionsgeschehen, so sind Besuche allgemein nicht mehr gestattet, bis das Gesundheitsamt eine abweichende Entscheidung trifft.

 

Name, Anschrift, Telefonnummer und die genaue Besuchszeit sind durch die Einrichtung festzuhalten. Sie sind für die Dauer von einem Monat ab dem Besuch aufzubewahren.

 

Besucher müssen jederzeit mindestens 1,50 Meter Abstand zu der besuchten Person einhalten. Es ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, der entweder von der Einrichtung gestellt oder von dieser akzeptiert wird. Außerdem müssen Besucher den von der Einrichtungsleitung angeordneten Hygieneregeln nachkommen.

 

Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte

Kitas und Horte dürfen nicht von Kindern besucht werden, wenn diese oder Angehörige ihres Haushalts Krankheitssymptome für Covid-19 (insbesondere Fieber, trockenen Husten, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns) aufweisen.

Gleiches gilt für Personen, die in Kitas und Horten tätig sind.

 

Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen

Die Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtet.

Ausnahmen gelten für den Präsenzunterricht in en Jahrgangsstufen 1 bis 4.

Der Schulleiter kann die Pflicht unter bestimmten Umständen aussetzen.

Weisen Schüler oder Angehörige ihres Hausstandes Krankheitssymptome für Covid-19 auf, darf die Schule nicht besucht werden. Das Fehlen gilt als entschuldigt.

Befinden sich im eigenen Haushalt Angehörige von Risikogruppen, so kann auf Antrag eine Befreiung von der Teilnahme am Präsenzunterricht für Schüler und Lehrkräfte erfolgen.

 

Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Personen aus einem gemeinsamen Haushalt dürfen sich in der Öffentlichkeit aufhalten und bewegen. Eine Begrenzung der Personenzahl gibt es nicht.

Kommt ein zweiter Haushalt hinzu, so gilt eine Obergrenze von 5 Personen. Unberücksichtigt bleiben Kinder bis 14 Jahre.

 

Bei Begegnungen mit anderen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten.

 

Der öffentliche Raum ist dabei weit gefasst und umfasst auch Spielplätze, Parks und Gedenkstätten.

 

Wo sich eine größere Anzahl von Menschen trifft müssen die Verantwortlichen weitere Schutzmaßnahmen ergreifen. Die Einhaltung ist zu überwachen und sicherzustellen. Bei der Teilnahme an einer solchen Zusammenkunft ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Auch die weiteren Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) zur Hygiene sind zu beachten.

 

Mund-Nasen-Bedeckung

Die Mund-Nasen-Bedeckung ist verpflichtend zu tragen während des Aufenthalts

- in den Publikumsbereichen aller öffentlich zugänglichen Gebäude

- in allen Arbeits- und Betriebsstätten

- in den Publikumsbereichen des Groß- und Einzelhandels

- in Publikumsbereichen von Betrieben mit körpernahen Dienstleistungen

- in gastronomischen Einrichtungen bei der Abholung oder bis zur Einnahme eines Sitzplatzes

- in Übernachtungsbetrieben in allen Bereichen mit Publikumsverkehr

- in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs

- auf Bahnsteigen, an Haltestellen und in Zugangs- und Stationsgebäuden

- auf stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen unter freiem Himmel, wenn dort der Mindestabstand nicht durchgehend eingehalten werden kann

- in Fahrzeugen, wenn sich darin Personen befinden, die mehr als zwei Haushalten angehören

- bei Angeboten der staatlichen Kinder- und Jugendarbeit.

 

Die Pflicht besteht nicht für Kinder unter 6 Jahren, Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Maske tragen können und Personal von Einrichtungen und Unternehmen, soweit kein Kontakt zu anderen Personen besteht oder andere, mindestens gleichwertige Schutzmaßnahmen (etwa Trennvorrichtungen) getroffen werden. Die weiteren Ausnahmen dürften zu vernachlässigen sein.

 

Öffentlicher Personenverkehr

Im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs ist für die Dauer des Aufenthalts eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind Kinder unter sechs Jahren und Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können.

 

Ausnahmen von dem Mindestabstand gelten an Haltestellen und auf Bahnsteigen, beim Ein- und Ausstieg und innerhalb der Fahrzeuge.

 

Versammlungen und Demonstrationen

Da versammlungsspezifische Regelungen nicht aufgenommen wurden, können die Regeln über Veranstaltungen auch nicht auf Demonstrationen, politische Versammlungen oder Parteitage angewendet werden. Für diese gilt nach wie vor das Versammlungsgesetz.

 

Infostände und Veranstaltungen von Parteien unterliegen den Verhaltensregeln im öffentlichen Raum.

 

Sportbetrieb

Freizeit- und Amateursport ist auf und in allen Sportanlagen nur alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Haushalts gestattet.

 

Spitzen- und Profisport sowie Schulsport ist nur bei Vorliegen eines umfassenden Hygienekonzepts gestattet.

 

Schließung von Einrichtungen

Auch weiterhin bleiben bestimmte Einrichtungen für den Publikumsverkehr geschlossen. Hierzu gehören

- Tanzveranstaltungen

- Prostitutionsstätten

- Großveranstaltungen, bei denen die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln typischerweise nicht sichergestellt werden kann.

 

Gleiches gilt weiterhin für

- Diskotheken, Clubs etc.

- Schwimmbäder

- Tierparks und Zoos

- Freizeitparks

- Fitnessstudios

- Messen

- Spielbanken, Spielhallen etc.

- Museen, Schlösser, Theater, Opern, Kinos.

 

Gaststätten

Gaststätten, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen und ähnliche Einrichtungen dürfen Speisen und Getränke nur zur Abholung oder Lieferung anbieten.

 

Übernachtungsbetriebe

Übernachtungsangebote sind nur für notwendigen Zwecke erlaubt. Verboten ist die Übernachtung zu touristischen Zwecken.

 

Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten

Dienst- und Beratungsleistungen, auch Handwerkstätigkeiten, sollen möglichst ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt stattfinden.


Ich wünsche Ihnen, dass Sie auch weiterhin so gut als möglich durch die Pandemie kommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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