Corona: Quarantäne­Anordnungen müssen zeitlich befristet werden

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Eine unbefristete Quarantäneanordnung verstößt in der Regel gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 05.10.2020 - 3 K 489/20.KO – festgestellt. Die Klägerin, welche als Qualitätsmanagerin in der Verwaltung einer Seniorenresidenz arbeitet, hatte im entschiedenen Fall im Mai dieses Jahres eine Quarantäneanordnung erhalten. Die Anordnung wurde "bis auf weiteres" ausgesprochen und sollte erst dann aufgehoben werden, wenn in der Arbeitsstätte der Klägerin keine weiteren Infektionen mit dem Coronavirus mehr nachgewiesen würden sowie für die Klägerin ein negatives Abstrichergebnis vorliege. Zwar habe der Beklagte, so die Koblenzer Richter, seine Anordnung im Nachhinein dahingehend präzisiert, dass diese aufgehoben werde, wenn in der Einrichtung der Klägerin seit der letztmalig festgestellten Infektion mit dem Coronavirus 14 Tage vergangen seien und weiterhin im Falle der Klägerin ein negatives Abstrichergebnis vorliege.

Die Quarantäneanordnung muss aufgrund der mit ihr verbundenen Grundrechtseingriffe möglichst kurz bemessen werden.

Die Anwaltskanzlei Steffgen hat sich ua. auf die rechtlichen Probleme im Zusammenhang mit Corona-Maßnahmen spezialisiert. Betroffene, z.B. aus Gastronomie und dem Hotelgewerbe, können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten der Geltendmachung von Schadensersatz für sich informieren.

Je länger die beschlossenen Maßnahmen anhalten, desto eher steigen nach Ansicht von Rechtsanwalt Steffgen die Chancen auf Entschädigung oder kurzfristig auf Aufhebung der Maßnahmen. Die vorherige Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen ist für die Geltendmachung von Staatshaftungsanprüchen Voraussetzung, nicht aber bei Ansprüchen gegenüber einer Betriebsausfallversicherung.

Foto(s): Christian Steffgen


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