Corona – Rücktritt auch für die Zeit nach Beendigung der Reisewarnung (kein Aprilscherz).

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Mit Urteil vom 31. März 2021 hat das Amtsgericht München entschieden, dass Anfang Juni 2020 der Rücktritt wegen unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände für eine Reise, die Anfang am 02. Juli 2020 beginnen sollte, ohne Probleme erklärt werden konnte.

Was war geschehen?

Im Januar 2020 schloss der Kläger für sich und zwei weitere Personen einen Pauschalreisevertrag für eine Flugreise nach Kreta, die am 02. Juli 2020 beginnen sollte. Wegen der unüberschaubaren Entwicklung der Corona-Pandemie hat der Reisende am 4. Juni 2020 den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag erklärt und die Rückzahlung der geleisteten Anzahlung gefordert.

Der Reiseveranstalter hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Reisewarnung für das Zielgebiet nicht galt, denn diese war befristet bis zum 15. Juni 2020. Im Zeitpunkt des Rücktritts sei auch nicht absehbar bzw. unwahrscheinlich gewesen, dass die Reise hätte nicht durchgeführt werden können.

Vielmehr zeigten sich europaweit stabilisierende Verhältnisse, sodass die Reise hätte durchgeführt werden können.

Das Urteil des Amtsgerichts München

Das Amtsgericht ist aber dem von Advocatur Wiesbaden vertretenen Kläger in seiner Ansicht gefolgt, dass eine Rücktrittsentschädigung von dem Reiseveranstalter nicht gefordert werden kann.

Das Amtsgericht hat ausgehend von der Situation im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (weltweite Reisewarnung) angenommen, dass Anfang Juni 2020 für den Kläger überhaupt nicht absehbar war, dass sich die Pandemielage so günstig entwickeln würde, dass die Reisewarnungen aufgehoben und die Urlaubsreise durchgeführt werden könnte. Dem Amtsgericht hat es ausgereicht, dass im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung die Reisewarnung für nicht notwendige touristische Reisen in das Zielgebiet bestand und somit nach einem erklärten Rücktritt vom Reisevertrag unter Berufung auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände eine Rücktrittsentschädigung nicht gefordert werden kann.

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Foto(s): Holger Hopperdietzel

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