Corona-Schließungen - Jetzt klagen!

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Die Bundesländer haben die fortgesetzte Schließung von Gastronomie, Freizeiteinrichtungen und anderen Branchen beschlossen, Die ursprünglich bis zum 30. November befristeten Maßnahmen werden mindestens bis zum 20. Dezember verlängert, möglicherweise auch noch länger, abhängig von der Entwicklung der Neuinfektionen.

Viele Branchen trifft dies erneut hart. Die Betriebsschließungen führen die Unternehmer an den Rand der Zahlungsunfähigkeit, nicht wenige auch darüber hinaus. Grund, sich mit allen Mitteln des Rechtsstaats zu wehren: Die Kanzlei Dr. Späth & Partner, Berlin, empfiehlt, Eilanträge vor den Verwaltungsgerichten einzulegen, um die aus unserer Sicht rechtswidrigen Schließungen überprüfen zu lassen. In einer Reihe spektakulärer Entscheidungen hatten bereits im Oktober viele Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichte, unter anderem das OVG Niedersachsen und das OVG Schleswig-Holstein, zahlreiche Corona-Maßnahmen für unzulässig erklärt, unter anderem Beherbergungsverbote, Sperrstunden oder die Schließung von Fitness-Studios. Die Behörden hätten nicht darlegen können, wieso genau diese Einrichtungen zu einer überdurchschnittlichen Verbreitung des Corona-Virus beitragen sollten, sofern alle sonstigen Anforderungen der jeweiligen SARS-CoV-2-Infektionsschutzverodnungen eingehalten werden.

Je länger die angeordnete Schließung dauert, umso besser dürften die Chancen der Antragsteller stehen, denn die Gerichte prüfen nicht nur, ob die Schließungsanordnungen geeignet und erforderlich sind, sondern auch ob sie verhältnismäßig sind. Könnte man die Verhältnismäßigkeit eines kurzen „Wellenbrecher“-Lockdowns noch bejahen, wird dies mit zunehmender Dauer schwieriger zu begründen sein, denn die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen ist gegen die Erforderlichkeit einer Schließung genau abzuwägen. So spielt nach Angaben des RKI beispielsweise das Infektionsumfeld „Gaststätten“ gegenüber anderen Infektionsumfeldern (privates Umfeld, Alten- und Pflegeheime, Arbeitsplatz) eine untergeordnete Rolle. Aus diesem Grund halten viele Verwaltungsgerichte die umfassende Schließung von Gaststätten, Kinos und Theatern oder das Verbot von Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege schon nicht für erforderlich, jedenfalls aber nicht für verhältnismäßig.

Unsere Kanzlei rät daher dazu, im Wege einer einstweiligen Anordnung, die in der Regel binnen weniger Tage ergehen kann, vom Verwaltungsgericht feststellen zu lassen, dass die entsprechenden Regelungen der Infektionsschutzverordnung nicht anwendbar sind und die Unternehmen ihre Dienstleistungen wieder anbieten dürfen. Hierzu berät Sie unser spezialisiertes Anwaltsteam gerne ausführlich und unverbindlich.


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