Corona – Selbstständige und Freiberufler

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Solo-Selbstständige und Freiberufler genießen zwar – auch in der Corona-Krise – nicht den gleichen Schutz wie Arbeitnehmer. Grundsätzlich bleibt es dabei, dass Selbstständige grundsätzlich das Risiko tragen, ohne Aufträge kein Geld zu verdienen.

Corona-Krise verschärft wirtschaftliche Risiken von Selbstständigen

Nachdem schon zahlreiche Messen und Veranstaltungen abgesagt wurden, stellen sich viele Künstler und andere im Kulturbetrieb Tätige die Frage, wie es weitergeht. Das gleiche gilt beispielsweise für Solo-Selbstständige in Fitnessstudios und anderen Betrieben mit Publikumsverkehr. Die Grünen haben schon ein Rettungsfonds für Solo-Selbstständige und Kulturschaffende gefordert.

Staatlicher Schutzschild soll auch für Selbstständige gelten

Die Grünen haben schon ein Rettungsfonds für Solo-Selbstständige und Kulturschaffende gefordert. Und Bundeswirtschaftsminister Altmeyer hat erklärt, dass die in Aussicht gestellten Staatshilfen auch für Kleinstunternehmer, Freiberufler und Solo-Selbstständiger gelten sollen. 

Es wird sich allerdings noch in der Praxis zeigen müssen, ob der damit in Aussicht gestellte erleichterte Zugang zu Bürgschaften und KfW-Krediten solchen Kleinstunternehmern in der Praxis tatsächlich helfen wird. 

Damit würden Selbstständige immerhin auch in den Genuss der angekündigten steuerlichen Maßnahmen – Stundung von Steuerschulden, angepassten Steuervorauszahlungen und Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge – kommen.

Was ist, wenn es noch keinen Vertrag gibt?

Eine wichtige Frage wird jedenfalls sein, ob der Selbstständige mit seinem Auftraggeber schon einen Vertrag geschlossen hat, die der Auftraggeber dann nicht mehr erfüllen kann oder will.

Gibt es so einen Vertrag noch nicht, wird man eine Haftung eines potentiellen Auftraggebers für solche entgangene Geschäfte und einen damit möglicherweise erzielten Gewinn grundsätzlich nicht begründen können. 

Dies liegt vor allen Dingen darin begründet, dass derartige Gewinnerwartungen als lediglich voraussichtliche und unbestimmte Vermögensschäden haftungsrechtlich grundsätzlich nicht geschützt sind.

Was ist, wenn es einen Vertrag mit dem Auftraggeber gibt?

Gibt es schon einen Vertrag zwischen dem Selbstständigen und dem Auftraggeber, wird man sich immer die geschlossenen Verträge einschließlich AGB ansehen müssen. Erst dann wird man beurteilen können, ob der Auftraggeber etwa einen Rücktritt oder eine Kündigung erklären durfte bzw. möglicherweise Schadenersatz an den Selbstständigen zahlen muss. Ist

Hier wird man unterscheiden müssen, ob der Auftraggeber selbst – etwa wenn seine Einrichtung selbst behördlich geschlossen ist – keine Möglichkeit hat, den Vertrag zu erfüllen. Dann wird dem Auftraggeber häufig nichts anderes übrig bleiben, als den Vertrag mit den Selbstständigen zu kündigen. Da er dies dann auch nicht zu vertreten hat, wird er hierfür auch keinen Schadenersatz zahlen müssen.

Besser für den Selbstständigen kann es aussehen, wenn es so eine behördliche Anordnung nicht gibt und der Auftraggeber die vereinbarte Leistung des Selbstständigen quasi vorsorglich wegen Corona ablehnt. 

Hier wird es vor allem darauf ankommen, was in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftraggebers zu derartigen Fällen geregelt ist. So kann in AGB geregelt sein, dass Veranstalter in Fällen sog. höherer Gewalt, also bei unvorhergesehenen, äußeren, nicht abwendbaren Umständen vom Vertrag zurücktreten kann und dann auch nicht auf Schadenersatz haftet. 

Der Auftraggeber muss dann nachweisen, dass die Durchführung des Vertrages mit dem Selbständigen für ihn wegen dieser besonderen Umstände unmöglich. Allein ein pauschaler Verweis auf das Coronavirus dürfte dazu aber ebenso wenig wie lediglich erhöhte Erschwernisse bei Durchführung der des Auftrags genügen. 

Angesichts der sich auch in Deutschland weiter verschärfenden Coronavirus-Pandemie und der damit verbundenen gesellschaftlichen Auswirkungen dürfte inzwischen allerdings so ein Fall höherer Gewalt eingetreten sein.

Entschädigung bei staatlichen Quarantänemaßnahmen auch für Selbstständige

Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige haben bei einer staatlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung. Wer dann nicht arbeiten kann, erhält nach dem Infektionsschutzgesetz seinen Verdienstausfall vom Staat ersetzt. Beantragt wird das Geld bei der jeweils zuständigen Behörde, die je nach Bundesland verschieden ist. 

Der Berechnung des Verdienstausfalls erfolgt dabei nach den letzten vom Finanzamt festgestellten Arbeitseinkommen, eine entsprechende Bescheinigung des Finanzamts muss dem Antrag beigefügt werden. Der Antrag muss spätestens drei Monate nach dem Ende der Quarantäne bei den Gesundheitsämtern gestellt werden.

Zudem gibt es eine auch für Selbständige geltende Härtefallregelung. Bei einer Existenzgefährdung können auf Antrag die während der Verdienstausfallzeiten entstehenden Mehraufwendungen in angemessenem Umfang vom Gesundheitsamt erstattet werden. Selbständige, deren Betrieb oder Praxis während Quarantäne ruht, können auch Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang erhalten.

Über die Kanzlei Mutschke

Frau Rechtsanwältin Nicole Mutschke ist gefragte Rechtsexpertin in Fragen rund um das Coronavirus und deutschlandweit bekannt aus den Medien wie bspw. Stern TV. 

Die Kanzlei Mutschke berät ihre Mandanten engagiert und kompetent insbesondere in allen Fragen des Arbeits-, Wirtschafts- und Unternehmensrechts, auch im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Die Anwälte der Kanzlei sind deutschlandweit tätig und unterstützen auch Sie in dieser schwierigen Zeit.



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