Corona-Soforthilfen: Wie müssen Gewährung und Rückzahlung versteuert werden?

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Die rasche Reaktion des Bundes und der Länder bei der Bereitstellung von Soforthilfen durch Zuschüsse und Kreditsicherungen hat zwar bei vielen Unternehmen zunächst Liquiditätsengpässe vermieden. Es stellen sich aber in der Folge einige Fragen rund um die Gewährung bzw. Rückforderung der Zuschüsse sowie der Behandlung der Zuschüsse bei der Besteuerung. Dabei wirkt die Art der Gewährung bzw. der Rückforderung auf die Besteuerung ein.

Gewährung der Zuschüsse

Die Zuschüsse werden regelmäßig durch einen Bescheid festgesetzt, es wird also ein Verwaltungsakt in einem Verwaltungsverfahren auf Antrag erlassen. Die vergleichsweise unkomplizierte Antragstellung (jedenfalls in einigen Ländern, zum Beispiel NRW) darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass diese Qualifikation rechtliche Folgen nach sich zieht. Die rechtliche Grundlage für die Gewährung dieser sogenannten Billigkeitserlass findet sich in der Landeshaushaltsordnung bzw. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Selbstständige.

Die Gewährung erfolgt als einmalige Pauschale. Sie ist zweckgebunden. Den Bescheiden kann entnommen werden, dass der Zweck in der Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens besteht, wobei dies beispielhaft mit dem Wort „Liquiditätsengpass“ beschrieben wird. Übersteigt die gewährte Pauschale die Umsatzausfälle abzüglich eingesparter Kosten, ist die Differenz durch den Empfänger ohne Aufforderung durch die Behörde zu erstatten. Der Bedarf an Finanzen muss sich auf einen Zeitraum von drei Monaten erstrecken. Entstanden die Liquiditätsengpässe oder sonstige wirtschaftliche Schwierigkeiten vorher, so lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vor. Die Überprüfung soll durch die Vorlage „der erforderlichen Unterlagen“ erfolgen. Was dies im Einzelnen bedeutet, ist nicht klar.

Rückforderung der Zuschüsse

Die Behörden können die Zuschüsse ganz oder teilweise zurückfordern, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligung nicht vorlagen. Die Rückforderung erfolgt in diesem Fall ebenfalls durch einen Bescheid (Verwaltungsakt). Dies bedeutet, dass gegebenenfalls innerhalb eines Monats gegen diesen Bescheid vorgegangen werden muss. Andernfalls ist ein solcher Bescheid nicht mehr gerichtlich überprüfbar.

Angesichts der unklaren Bewilligungsvoraussetzungen und der ebenso unklaren Voraussetzungen für den Nachweis, sollte im Einzelfall ein entsprechender Rückforderungsbescheid genau geprüft werden. Wird nicht gegen den Bescheid vorgegangen, kann die Behörde ohne weiteres aus dem Bescheid die Zwangsvollstreckung betreiben. Darüber hinaus ist der zurückgeforderte Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

Besteuerung der Zuschüsse

Ertragssteuerlich (Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz) handelt es sich bei Zuschüssen um Betriebseinnahmen. Denn Betriebseinnahmen sind alle Zuflüsse in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Die Behörden gewähren den Zuschuss regelmäßig als bedingt rückforderbaren Zuschuss zum Ertrag. Fließt dem Betrieb also nun Geld aufgrund eines Bescheides im Rahmen des Soforthilfeprogrammes zu, handelt es sich um eine Betriebseinnahme. Damit ist diese Betriebseinnahme voll steuerpflichtig, d. h., sie wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Sie unterliegt entgegen dem verbreiteten Gerücht nicht dem Progressionsvorbehalt.

Erfolgt die Gewinnermittlung der betrieblichen Einkünfte durch Einnahmeüberschussrechnung (EÜR) so sind die zugeflossenen Gelder einfach den Betriebseinnahmen zuzurechnen. Erfolgt die Gewinnermittlung hingegen im Wege der Bilanzierung, so erfolgt die Buchung als sonstiger betrieblicher Ertrag.

Soweit die Zuschüsse freiwillig erstattet werden, sind diese Zahlungen bei der Einnahmeüberschussrechnung als Betriebsausgabe zu erfassen. Lediglich der Differenzbetrag ist dann Gewinn wirksam und wird versteuert. Dies gilt auch für den Fall der Zahlung aufgrund eines Rückforderungsbescheides.

Soweit die Gewinnermittlung durch Bilanzierung erfolgt, ist eine Rückstellung in dem Zeitpunkt zu bilden, in dem erkennbar wird, dass ein Betrag zu erstatten ist. Erkennt der bilanzierende Unternehmer also, dass die Gründe für die Gewährung des Zuschusses nicht vorlagen oder die Gelder nur teilweise benötigt wurden, ist eine entsprechende Rückstellung zu bilden.

Gerne helfe ich Ihnen bei Schwierigkeiten mit den Behörden.


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