Corona und Betriebsschließungsversicherung

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Insbesondere kleinere Unternehmen stehenden aufgrund der Corona-Krise am Rande ihrer wirtschaftlichen Existenz. Viele dieser Unternehmen haben daher – soweit vorhanden – auf ihre Betriebsschließungsversicherung gehofft. Die Regulierungspraxis zeigt jedoch, dass viele Versicherer die Rechtsauffassung vertreten, dass sie für Corona-bedingte Schließungen nicht leisten müssen. Gerichtliche Entscheidungen über diese Regulierungspraxis liegen natürlich noch nicht vor.

Gleichwohl werden von Seiten der Versicherer teilweise Kompromisse angeboten, die eine Zahlung von 10–15 % der eigentlich vereinbarten Versicherungsleistung vorsehen. Grundlage dieses Kompromisses war die Annahme, dass ca. 70 % der wirtschaftlichen Ausfälle vom Staat übernommen werden, also die Unternehmen insoweit keinen Schaden zu verzeichnen hätten. Von den verbleibenden 30 % erklärte sich der Versicherer deshalb bereit, die Hälfte zu übernehmen.

Nun kristallisiert sich heraus, dass diese von den Versicherern initiierten Kompromisse für die Unternehmen fatal sind. Denn in aktuellen Bescheiden der Bundesagentur für Arbeit wird den betroffenen Unternehmen mitgeteilt, dass die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht möglich sei, wenn eine Betriebsschließungsversicherung vorhanden sei.

Wir raten daher dringend zur Vorsicht. Insbesondere sollte nicht vorschnell ein Kompromissvorschlag des Versicherers angenommen werden.

Wir stehen Ihnen sehr gerne bei den oft schwierigen Verhandlungen mit den Versicherern mit Rat und Tat zur Seite.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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