Corona und Betrug: Subventionsbetrug durch Soforthilfen & Co.

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Nachdem das Ausmaß und die Gefährlichkeit der Corona-Pandemie und der COVID-19-Erkrankung im März 2020 bekannt geworden waren, wurde das gesellschaftliche Leben in Deutschland und vielen anderen Staaten auf ein Minimum heruntergefahren. Binnen kurzer Zeit war klar, dass dieser sogenannte Lockdown viele Unternehmen in eine massive finanzielle Schieflage bringen würde. So war die Idee der Corona-Soforthilfen geboren: Verschiedene Hilfsangebote für unterschiedliche Berufsgruppen wurden ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller zu sichern. Auch für Studenten wurden entsprechende Hilfsmaßnahmen geschaffen. All diese Angebote haben jedoch die Gemeinsamkeit, dass bei falschen Angaben das Risiko besteht, sich strafbar zu machen.

In den Anträgen auf Soforthilfe ist der Antragsteller jeweils verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen zu machen und spätere Änderungen von sich aus mitzuteilen. Sofern falsche Angaben gemacht oder eingetretene Änderungen nicht unverzüglich mitgeteilt wurden und hierdurch Auszahlungen erfolgt sind, kann bereits der Straftatbestand des Subventionsbetruges gemäß § 264 StGB oder - wenn keine Subvention vorliegt - der des Betruges gemäß § 263 StGB erfüllt sein.

Aufgrund der politischen Vorgabe, dass die Soforthilfen schnellstmöglich ausgezahlt werden, konnte gerade zu Anfang der "Corona-Lage" eine Einzelfallprüfung der Antragsvoraussetzungen durch die zuständigen Behörden nicht vorgenommen werden.  Somit wurden Auszahlungen vorgenommen, ohne die konkrete Bedürftigkeit zu prüfen. Die Prüfungen wurden aber in vielen Fällen später nachgeholt. In vielen Fällen, in denen Anträge gestellt und bewilligt wurden, ohne dass die entsprechenden Voraussetzungen gegeben waren, wurden bzw. werden nun Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges eingeleitet.

In Fällen des einfachen Subventionsbetruges gemäß § 264 Abs. 1 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. Besonders schwere Fälle sind in § 264 Abs. 2 StGB geregelt und werden mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren sanktioniert. Auch leichtfertiges Handeln ist in § 264 Abs. 5 StGB für die in § 264 Abs. 1 Nr. 1-3 StGB genannten Fälle unter Strafe gestellt. Leichtfertig handelt verkürzt gesagt derjenige, der sich selbst um die Antragsvoraussetzungen nicht mit der notwendigen Sorgfalt kümmert, obwohl er bei gewissenhafter Prüfung erkennen hätte können, dass diese nicht vorliegen.  Der konkrete Eintritt des Schadens ist indes nicht erforderlich. Auch wer die Soforthilfen nicht ausbezahlt bekommt, kann sich also wegen Subventionsbetruges strafbar machen.

Nach § 264 Abs. 6 StGB kann in den Fällen von § 264 Abs. 1 und Abs. 5 StGB straffrei ausgehen, wer freiwillig verhindert, dass aufgrund der Tat die Subvention gewährt wird respektive sich freiwillig und ernsthaft bemüht, den Eintritt des Taterfolges zu verhindern. Eine Selbstanzeige kann also strafbefreiend wirken.

Zudem können auch noch andere Straftatbestände durch falsche Angaben im Antrag auf Soforthilfen verwirklicht sein, z.B. Falsche Versicherung an Eides statt gemäß § 156 StGB. Auch ein "normaler" Betrug gemäß § 263 StGB kommt in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 264 StGB nicht erfüllt sind.

Schon aufgrund der hohen Strafandrohungen erscheint es ratsam, sich von einem spezialisierten Strafverteidiger verteidigen zu lassen, wenn man sich einem Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetruges ausgesetzt sieht. Auch eine präventive Beratung über die möglicherweise strafbefreiende Anfertigung einer Selbstanzeige ist in manchen Fällen angezeigt. Gerne stehe ich Ihnen hierfür als Fachanwalt für Strafrecht in Regensburg sowie in ganz Bayern und deutschlandweit zur Verfügung. 


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