Corona – Verwaltungsgerichte auch bei früheren Maßnahmen zuständig

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Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 03.06.2020 - 1 BvR 990/20 - festgestellt, dass auch zur nachträglichen Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Verbote in den Corona-Verordnungen der Länder vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde der Rechtsweg der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle zu erschöpfen ist.

Die Beschwerdeführer wandten sich gegen das Ausgangsverbot nach der bayerischen Corona-Verordnung. Verstöße hiergegen könnten als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert werden, obwohl das verbotene Verhalten nicht hinreichend bestimmt sei. Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde ist das Ausgangsverbot (im Frühjahr 2020) entfallen und es gelten Kontaktbeschränkungen.

Das Bundesverfassungsgericht führte zur Subsaridarität aus:

„Die Verfassungsbeschwerde ist mit Blick auf die Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde unzulässig. Die Beschwerdeführer wenden sich unmittelbar gegen Normen einer bayerischen Rechtsverordnung. Insoweit kann Rechtsschutz im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 VwGO gesucht werden. Diesen Rechtsweg haben die Beschwerdeführer nicht erschöpft.“

Corona-Verbote greifen schwerwiegend in Grundrechte ein

Die in den Corona-Verordnungen enthaltenen Verbote zeichnen sich nach den Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts gerade dadurch aus, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit abschließend gerichtlich geklärt werden kann.

Was kann gegen eine früherer Maßnahme unternommen werden ?

Ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm kann zulässig sein , wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist (BVerfG, s.o.).

Kann noch etwas unternommen werden, wenn das Gericht im Eilverfahren negativ entschieden hat ?

Die Verweisung auf eine abschließende Klärung im Verfahren der Normenkontrolle ist auch dann zumutbar, wenn gegen das angegriffene Verbot kein einstweiliger Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO gewährt wurde.

Im Übrigen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hier die Vereinbarkeit des als Ordnungswidrigkeit bewehrten Ausgangsverbots nach Feststellung der Richter des Bundesverfassungsgerichts nicht abschließend bejaht.

Betroffene sollten sich daher rechtlich beraten lassen, ob sie weiter Schritte einleiten sollten.

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