Corona-Virus im Arbeitsrecht: Anspruch auf Homeoffice oder Einzelbüro?

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Durch das Corona-Virus hat sich vieles geändert, vor allem für Risiko-Personengruppen.  

So verlangte ein 63-jähriger von seinem Arbeitgeber unter Beifügung eines Attests, dass ihm eingeräumt wird, weiter im Homeoffice zu arbeiten oder aber, dass ihm ein Einzelbüro zur Verfügung gestellt wird, und zwar solange, wie für ihn ein Risiko besteht, sich mit dem Virus zu infizieren. Hierüber hatte nun das Arbeitsgericht Augsburg zu entscheiden (vgl. ArbG Augsburg v. 7.5.2020 – 3 Ga 9/20).  

Das Gesetz schreibt mit § 618 BGB vor, dass den Arbeitgeber die Pflicht trifft, bei Einrichtung des Arbeitsplatzes Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer zu schützen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch des Arbeitnehmers in Homeoffice zu arbeiten oder ein Einzelbüro zu erhalten. Ob der Arbeitgeber diese Maßnahmen ergreift, um seinen Verpflichtungen nachzukommen, liegt ganz allein in seinem Ermessen.  

So hat der Arbeitgeber das Leistungsbestimmungsrecht inne, um dem Ziel der Vermeidung einer Infizierung mit dem Virus nach hausärztlicher Empfehlung des Klägers nachzukommen.  

Auch aus dem Vertrag zwischen Kläger und Beklagtem ist ein solcher Anspruch auf Homeoffice oder ein Einzelbüro nicht vorgesehen.  

Ein Anspruch auf Homeoffice, wie auch auf ein Einzelbüro, ist damit mangels vertraglicher und gesetzlicher Grundlage zu verneinen.  

Vielmehr liegt es nun am Arbeitgeber, wie dieser das Arbeitsumfeld einrichtet, um der Gesundheit des Klägers Rechnung zu tragen. So kann eine solche Maßnahme auch in einem Büro mit mehreren Personen, jedoch geeigneten Schutzvorkehrungen, bestehen.  

Im Arbeitsrecht kamen durch das Corona-Virus viele Fragen auf, welche einer kompetenten und erfahrenen Bewertung bedürfen.  

So steht Ihnen  

Pinkvoss, Dahlmann und Partner PartG mbB 

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Hans-Christian Freier 

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Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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