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Coronavirus: Recht auf Homeoffice?

  • 10 Minuten Lesezeit
Coronavirus: Recht auf Homeoffice?

Die wichtigsten Fakten

  • Arbeitnehmer müssen seit 24. November 2021 wieder im Homeoffice arbeiten, wenn keine besonderen persönlichen Gründe dagegen sprechen und ihr Arbeitgeber keine zwingenden betriebsbedingten Gründe für eine Beschäftigung am Arbeitsplatz hat.
  • Zuvor galt eine entsprechende Pflicht von 24. April 2021 bis 30. Juni 2021 im Homeoffice arbeiten, wonach ihr Arbeitgeber ihnen dies anbieten muss und sie keine besonderen Gründe dagegen vorbringen können.
  • Arbeitgeber mussten bereits seit 27. Januar 2021 Homeoffice bei Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegen sprechen.
  • Die Arbeitsschutzbehörden kontrollieren insbesondere nach Hinweisen, inwiefern diese Gründe tatsächlich gegeben sind.
  • Für Arbeitnehmer besteht dennoch kein gesetzlicher Anspruch auf Homeoffice. Auch die Sorge, sich mit dem Virus anstecken zu können, genügt nicht, um dem Arbeitsplatz fernzubleiben.

Darf man in der aktuellen Situation im Homeoffice arbeiten oder muss man in den Betrieb gehen?

Derzeit existiert trotz entsprechender Vorschläge der Politik kein grundsätzliches Recht auf Homeoffice.

Die Möglichkeiten zur Arbeit im Büro wurden jedoch verringert. So bestimmt das erneut geänderte Infektionsschutzgesetz (IfSG) seit 24. November 2021 in § 28b Absatz 4 IfSG: Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Gründe können insbesondere eine zum Arbeiten ungeeignete Wohnung sein, weil dies beispielsweise zu eng oder zu laut ist. Der bloße Wunsch eines Arbeitnehmers, lieber im Büro zu arbeiten, genügt dagegen nicht. Beschäftige müssen demnach bei Fehlen geeigneter Gründe im Homeoffice arbeiten.

Die seit 27. Januar 2021 geltende SARS-CoV–2-Arbeitsschutzverordnung setzte zudem bereits ein zwingendes betriebliches Interesse voraus, wenn Arbeitnehmer im Betrieb vor Ort arbeiten sollen. Diese Anforderung wurde bereits zum 24. April 2021 ins Infektionsschutzgesetz übertragen.

Ob das Interesse an der Arbeit im Betrieb begründet ist, kann dabei behördlich und ohne Ankündigung kontrolliert werden. Liegt objektiv betrachtet kein betrieblich notwendiges Interesse an der Arbeit im Betrieb vor, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde entsprechende Maßnahmen anordnen. Bei Verstößen gegen eine entsprechende Anordnung sind Bußgelder für Arbeitgeber möglich. Im Einzelfall dürfen diese bis zu 25.000 Euro betragen.

Dass diese Kontrollen erfolgen, zeigen Berichte von Anfang März. So wurden in Thüringen bei 315 Kontrollen 111 Fälle festgestellt, wonach Arbeitgebern die Anordnung von Homeoffice möglich gewesen wäre. In diesem Zuge wird auch die Einhaltung weiterer Regelungen überprüft. Zu diesen zählen insbesondere Maßnahmen zur Einhaltung von Mindestabständen und zur ausreichenden Belüftung. Auch ein vorhandener Betriebsrat ist bei unzureichenden Maßnahmen berechtigt, die Interessen von Arbeitnehmern zu vertreten.

In zahlreichen Unternehmen finden sich zudem bereits Vereinbarungen zum Homeoffice in Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. Diese sollten sich Beschäftigte genau durchlesen und anschließend das Gespräch mit Ihrem Chef suchen.

Was besagt die Homeoffice-Regelung, die in Berlin seit 31. März 2021 galt?

In Berlin waren Arbeitgeber privater Unternehmer und Dienstherren in Behörden seit 31. März 2021 dazu verpflichtet, nur die Hälfte der vor Ort vorhandenen Büroarbeitsplätze mit Mitarbeitern gleichzeitig zu besetzen. In der Regel war das durch Homeoffice zu bewerkstelligen. Unternehmen konnten jedoch durch Schichtbetrieb dafür sorgen, dass die Arbeitsplätze nur zur Hälfte besetzt sind.

Die Regelung galt auch bezüglich vorhandender Einzelbüros, da Kontakte und damit Treffen in den Büroräumen generell reduziert werden sollen. Ausnahmen galten nur für Stellen, die eine zwingende Besetzung mit Mitarbeitern erfordern wie etwa Rettungsleitstellen oder zur Verwaltung in Krankenhäusern.

Auszubildende waren, um Nachteile bei der Ausbildung zu vermeiden, von der Berliner Homeoffice-Pflicht ausgenommen.

Verstöße gegen die Homeoffice-Regelung stellten eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden kann. Durch die Regelung durch Bundesrecht ist die landesrechtliche Regelung entfallen.

Müssen Arbeitgeber Mitarbeiter vor einer Corona-Infektion schützen?

Ihr Arbeitgeber hat generell eine Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer und damit auch für Sie (§§ 617–619 BGB). Das bedeutet, dass er seine Mitarbeiter auch vor Gesundheitsgefahren wie der Infektion mit einer gefährlichen ansteckenden Krankheit bei deren Arbeit schützen muss.

Dazu zählt unter anderem sein Auftrag zur Zurverfügungstellung von Desinfektionsmitteln und Atemschutzmasken, soweit ein tatsächlicher Umgang mit Infektionsrisiken droht, sowie zur Sensibilisierung der Arbeitnehmer für mögliche Ansteckungsquellen. Um seiner Fürsorgepflicht gerecht zu werden, kann der Arbeitgeber zudem beispielsweise gewisse Hygienevorschriften an prominenten Orten im Unternehmen aushängen oder telefonische statt physischer Meetings vorschreiben.

Diese und weitere Maßnahmen konkretisieren die inzwischen erlassene SARS-CoV–2-Arbeitsschutzverordnung, der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard und die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Bereits bei einem Verdacht auf eine Infizierung mit dem Coronavirus ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gesundheitsamt zu informieren. Die Anweisungen dieser Behörde müssen anschließend umgesetzt werden.

Jedoch reicht allein die Angst, sich auf dem Arbeitsweg oder im Job mit dem Coronavirus zu infizieren, nicht aus, um einfach nicht ins Büro zu kommen. Zudem kann auch nicht jede Tätigkeit von zu Hause aus erledigt werden. Die Ausübung gewisser Berufe ist ohne Präsenz am Arbeitsplatz einfach undenkbar. Man denke hier nur u. a. an Verkäuferinnen, Automechaniker, Erzieherinnen oder Ärzte.

Was passiert bei der Anordnung einer Quarantäne?         

Bei Corona-Verdachtsfällen in einem Unternehmen wird durch das zuständige Gesundheitsamt in der Regel schließlich eine Quarantäne angeordnet. Im Fall einer angeordneten Quarantäne gilt das Infektionsschutzgesetz (IfSG). § 56 IfSG regelt eine Entschädigung bei einem Verdienstausfall. Diese wird in den ersten sechs Wochen in Höhe des Ausfalls, ab der siebten Woche in Höhe des Krankengeldes ausgezahlt. Zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verhinderte Arbeitnehmer erhalten jedoch weiterhin ihre Lohnzahlungen vom Arbeitgeber ausgezahlt. Dieser kann sich die Zahlungen anschließend von der zuständigen Behörde nach § 56 IfSG erstatten lassen.

Seit 1. November 2021 wird jedoch bundesweit von der Ausschlussmöglichkeit von der Entschädigung für Verdienstausfall nach § 56 IfSG Gebrauch gemacht, wenn ein Verbot in der Ausübung der bisherigen Tätigkeit oder eine Absonderung durch eine Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Kann der Arbeitgeber Mitarbeiter dazu zwingen, im Homeoffice zu arbeiten?

Generell kann der Arbeitgeber nicht in jedem Fall ohne Weiteres Homeoffice anordnen. Soweit es bei Ihnen arbeitsvertraglich oder in Ihrer Betriebsvereinbarung so geregelt ist, kann im Falle einer Anordnung jedoch eine Pflicht bestehen, der Sie als Arbeitnehmer nachkommen müssen.

In zahlreichen Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen fehlen jedoch solche Regelungen. Dafür ist eine konkrete Betriebsstätte definiert, an der die Arbeitsleistung zu erbringen ist. Hier ist es in der Regel arbeitsrechtlich nahezu unmöglich, sämtliche Mitarbeiter gegen ihren Willen per Anweisung ins Homeoffice zu schicken. Als Arbeitnehmer müssen Sie also damit einverstanden sein, längere Zeit vom Homeoffice aus tätig zu werden.

Kann der Arbeitgeber für Mitarbeiter in Quarantäne Homeoffice anordnen?

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer bereits in angeordneter häuslicher Quarantäne befinden, gelten spezielle Regelungen: Wenn Sie arbeitsfähig sind und alle erforderlichen Arbeitsmittel zu Hause zur Verfügung haben, besitzt der Arbeitgeber generell das Recht, Homeoffice anzuordnen. Grundlage dafür ist Ihre Treuepflicht unter Vertragsparteien, die sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 242 BGB) ergibt. Allerdings muss ein betroffener Arbeitnehmer auch arbeitsfähig sein. Sonst besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ist der Arbeitgeber berechtigt, bei Verdacht kranke Mitarbeiter nach Hause und ins Homeoffice zu schicken?

Wenn Ihr Arbeitgeber den begründeten Verdacht hat, dass Sie sich mit dem Coronavirus infiziert haben, muss er Sie zum Schutz der übrigen Belegschaft und anderer Personen nach Hause schicken. Ob Sie von zuhause aus arbeiten müssen, hängt davon ab, ob das Erbringen der Arbeitsleistung von einem anderen Ort aus vereinbart wrude. Wer infolge der Infektion arbeitsunfähig erkrankt, muss unabhängig davon nicht arbeiten und hat in der Regel Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer Arbeitsmittel für das Homeoffice zur Verfügung zu stellen?

Als angestellter Mitarbeiter muss der Arbeitgeber Ihnen die Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, wenn eine entsprechende Vereinbarung besteht. Bei Büromitarbeitern handelt es sich dabei normalerweise um

  • die Ausstattung mit Büromöbeln,
  • notwendige Technik, wie z. B. einen Laptop oder Computer samt notwendigen Programmen, Monitor, Tastatur und Maus,
  • die Sicherstellung einer telekommunikativen Anbindung,
  • die Zurverfügungstellung von benötigtem Büromaterial und
  • weitere erforderliche Arbeitsmaterialien in Abhängigkeit von der jeweiligen genauen Tätigkeit.

Darüber hinaus gelten selbstverständlich auch im Homeoffice die Regeln der Arbeitssicherheit.

Kann man dem Arbeitgeber die Kosten für die Nutzung privater Ressourcen wie PC oder Strom in Rechnung stellen?

Wenn der Arbeitgeber Ihnen als zur Heimarbeit verpflichteten Mitarbeiter keine erforderlichen Arbeitsmittel bereitstellt, besitzen Sie einen Anspruch auf Erstattung der mit der Einrichtung des Arbeitsplatzes einhergehenden Kosten. Dazu zählen z. B.:

  • Kosten für den Kauf von Mobiliar
  • Kosten für die Anschaffung eines PC inklusive des benötigten Büromaterials
  • anteilig Stromkosten
  • anteilig Heizkosten

Allerdings können diese Aufwendungen auch in Ihrem überwiegenden Interesse liegen. Wenn z. B. der Computer auch zu privaten Zwecken verwendet wird, kann im Zweifelsfall ein vollständiger Kostenerstattungsanspruch ausscheiden.

Welche Arbeitszeit gilt im Homeoffice? 

Generell gelten die bisher vereinbarten Arbeitszeiten im Homeoffice auch weiterhin. Es sei denn, es wurde zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine abweichende Vereinbarung getroffen. Selbstverständlich sind im Homeoffice ebenso die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes einzuhalten. Sie dürfen also z. B. regelmäßig nicht mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten.

Können Arbeitnehmer sich ihre Arbeitszeit im Homeoffice flexibel einteilen?

Hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit gelten die bestehenden Vereinbarungen. Sind weder im Arbeitsvertrag noch in einer Betriebsvereinbarung oder einer speziellen Homeoffice-Vereinbarung Bestimmungen hierzu zu finden, bedeutet dies nicht automatisch, dass Sie sich als Arbeitnehmer die genaue Arbeitszeit selbst aussuchen können.

Vielmehr kann der Arbeitgeber im Zuge seines Direktionsrechts einseitig vorschreiben, wann Sie zu arbeiten haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Weisung nicht gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Regelungen entgegensteht und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt.

Wie sehr dürfen Arbeitnehmer im Homeoffice kontrolliert werden?

Um den Beweis zu erbringen, dass Sie als Arbeitnehmer am heimischen PC dieselbe Arbeitszeit wie im Büro ableisten, müssen Sie auch dort Arbeitszeiten und Pausenzeiten dokumentieren.

Auch gegenüber Beschäftigten müssen Arbeitgeber das Datenschutzrecht einhalten. Eine unzulässige Überwachung ist z. B. eine Webcam im Dauerbetrieb oder gar die Protokollierung von Tastatureingaben mittels Keylogger. Diese und vergleichbar intensive Überwachungen sind verboten und können ein Bußgeld durch die zuständige Datenschutzbehörde rechtfertigen. Des Weiteren besteht aufgrund der regelmäßig schweren Rechtsverletztung ein Schadensersatzanspruch betroffener Mitarbeiter aufgrund der Datenschutzgrundverordnung.

Auf unzulässige Überwachungsmaßnahmen gestützte Abmahnungen oder Kündigungen sind rechtswidrig und damit unwirksam. Das erfordert im Streitfall die gerichtliche Überprüfung wie insbesondere durch eine rechtzeitig erhobene Kündigungsschutzklage.

Technische Einrichtungen, die zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet sind, unterliegen zudem der Mitbestimmung durch einen vorhandenen Betriebsrat. Das gilt nicht erst beim Einsatz, sondern bereits, wenn diese eine Kontrolle ermöglichen.

Als Arbeitnehmer müssen Sie jedoch an Telefon- bzw. Videokonferenzen teilnehmen. Darüber hinaus müssen Sie den angemeldeten Besuch des Chefs im Homeoffice akzeptieren. Solche Besuche dürfen aber nicht einseitig angeorndet oder unter Zwang vereinbart worden sein. Es bedarf stets einer freiwillig und beidseitig getroffenen Vereinbarung. Diese ist auch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich. In jedem Fall müssen die Besuche in verhältnismäßiger Weise erfolgen.

Was gilt, wenn das Internet im Homeoffice ausfällt?

Ohne funktionierenden Internetanschluss ist die Arbeit im Homeoffice so gut wie unmöglich. Fällt dieser aus, stellt sich die Frage nach den Pflichten des davon betroffenen Arbeitnehmers.

Wie bei einem Internetausfall im Büro trägt der Arbeitgeber das entsprechende Betriebsrisiko. Das heißt, solange Arbeitnehmer die Internetverbindung nicht vorsätzlich beschädigt haben, müssen sie die dadurch nicht erbrachte Arbeitsleistung nicht nacharbeiten.

Weitere Fragen, wie etwa zum Verlangen des Arbeitgebers in diesem Fall vom Homeoffice ins Büro zu kommen, beantwortet der Rechtstipp „Home-Office! Internetausfall!” von Rechtsanwältin Ulrike Ludolf.

Ist ein Unfall im Homeoffice versichert?

Das Bundessozialgericht hat am 8. Dezember 2021 entschieden, dass ein Unfall auf dem Weg zur erstmaligen Arbeitsaufnahme auch im Homeoffice von der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist (Aktenzeichen B 2 U 4/21 R). Im konkreten Fall war ein Arbeitnehmer auf dem Weg von seinem Schlafzimmer in sein heimisches Arbeitszimmer eine Treppe hinabgestürzt und hatte sich schwer verletzt. Das Bundessozialgericht sah im Weg vom Bett ins Homeoffice eine Verrichtung im Interesse des Arbeitgebers, der als Betriebsweg versichert ist.

Bereits seit 18. Juni 2021 gilt der geänderte § 8 SGB VII. Dieser bestimmt, dass  bei Ausüben einer versicherten Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort, Versicherungsschutz besteht wie bei der Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Das bedeutet jedoch keinen Rundumschutz. So ist zum Beispiel der Weg zur Toilette zuhause wie im Unternehmen nicht unfallversichert.

Klargestellt wurde zudem, dass auch bei im Homeoffice ausgeübten Tätigkeiten Unfälle versichert sind, die sich auf dem unmittelbaren Weg zum Holen und Bringen von Kindern ereignen.

Foto(s): ©pexels/Ekaterina Bolovtsova

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