Coronakrise: Warum Mieter jetzt handeln müssen! Und Vermieter auch

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Nach der zum 01.04.2020 in Kraft tretenden Regelung zum Mieterschutz in der Corona-Krise ist geregelt, dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen kann, dass der Mieter im Zeitraum vom 01.04.2020 bis 30.06.2020 die Miete nicht zahlt, sofern das auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.

Mietschulden, die in diesem Zeitraum entstehen und auf den Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie beruhen, sollen also nicht zur Beendigung des Mietvertrages und damit zum Verlust der Wohnung oder Gewerberäume führen. Gleiches gilt für Pachtverhältnisse (z. B. Gastronomiebetriebe).

Damit ist aber nicht automatisch ein Kündigungsverbot oder ein automatischer Kündigungsschutz verbunden!

Mieter müssen jetzt handeln! Der Glaube, der Vermieter darf nicht kündigen, ist schlicht falsch!

Denn der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung der Miete ist glaubhaft zu machen und zwar vom Mieter!

Diesen Zusammenhang muss der Mieter also „überwiegend wahrscheinlich machen“. Dafür kann er sich aller Beweismittel bedienen, auch einer „Versicherung an Eides“ statt. Allerdings muss ausdrücklich davor gewarnt werden, sich mit einer schlichten eidesstattlichen Versicherung zu begnügen beispielsweise mit dem Inhalt: „Ich konnte die Miete wegen Corona nicht zahlen“.

Denn nach der Gesetzesbegründung sind geeignete Mittel z. B.

  • Nachweise über die die Beantragung der staatlichen Hilfeleistungen,
  • der Bezug solcher Hilfeleistungen,
  • Bescheinigungen des Arbeitgebers und
  • insbesondere sonstige Nachweise über Einkommen und Verdienstausfall.

Im Regelfall dürfte also auch

  • die Vorlage von Kontoauszügen und ähnlicher Einkommens- und Vermögensnachweise

zu verlangen sein.

Denn wer beispielsweise jetzt keine regelmäßigen Einkünfte mehr hat, jedoch Geld „auf der hohen Kante“, wird den geforderten Nachweis nicht führen können. Wer z. B. Sparkonten nicht angibt, verliert unter Umständen also nicht nur seine Wohnung oder seine Geschäftsräume, sondern kann sich auch strafbar machen. Auch fahrlässig falsche eidesstattliche Versicherungen sind grundsätzlich strafbar.

Die Handlungsempfehlung an alle betroffenen Mieter lautet daher:

  • Unverzüglich Belege und Nachweise über die eigene Einkommens– und Vermögenssituation sammeln und ordnen.
  • Unverzüglich Anträge auf staatliche Hilfeleistungen stellen (Wohngeld, Grundsicherung, Hartz-IV, staatliche Soforthilfen wie beispielsweise „Corona-Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige“).
  • Diese Dokumente müssen Sie unbedingt verfügbar haben (kopieren, abspeichern).

Beantragen Sie z.B. solche Leistungen erst, nachdem Sie die Mieten für die Monate April 2020 und Mai 2020 nicht gezahlt haben, wird Ihnen der Nachweis des sogenannten Zusammenhangs zwischen der Nichtleistung der Mieten und der Corona-Epidemie mit größter Wahrscheinlichkeit nicht gelingen.

Umgekehrt gilt also für Vermieter als Handlungsempfehlung: Zahlt Ihr Mieter nicht, ohne sich auf „Corona“ zu berufen und rechtfertigt der Rückstand eine Kündigung, dann sollten Sie auch kündigen!

Gerne stehe ich Ihnen als Mieter oder Vermieter zur weiteren Beratung und Vertretung zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Alexander Homann


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