Coronavirus Covid-19

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Zusammenfassung der wichtigsten Maßnahmen getroffen von der slowakischen Regierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus Covid-19

Notstand

Die slowakische Regierung hat den Notstand erklärt, der ab 16.03.2020 von 6.00 Uhr an gültig ist. Dieser Notstand, der in mehreren Krankenhäusern erklärt wurde, führt zur Anordnung der Arbeitsverpflichtung zur Gewährleistung der medizinischen Versorgung durch das Krankenhauspersonal bei gleichzeitigem Verbot der Ausübung des Streikrechts.

Gleichzeitig forderte die Regierung mit der Wirksamkeit ab 18. März 2020 alle Gesundheitsdienstleister auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die geplanten Operationsleistungen zu beschränken, deren Nichtdurchführung oder Verschiebung das Leben und die Gesundheit von Personen nicht gefährden würde.

Beschränkung des Kleinhandels und der Gewährung von Dienstleistungen

Ab 16.03.2020 sind alle Einzelhandelsgeschäfte und Dienstleistungsunternehmen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Presseläden, Postämtern, Banken, Versicherungsunternehmen, Telekommunikationsfirmen, E-Shops, Catering- und Tierfuttergeschäften, Veterinärkliniken, Wäsche- und chemischen Reinigung, Taxidiensten für den Warentransport, Autoreparatur, Reifen- und Abschleppdienste sowie Bestattungsdiensten geschlossen.

Die Anwesenheit der Öffentlichkeit in Restaurants und Fast-Food-Ständen ist ebenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für den Verkauf des außenbetrieblichen Cateringbetriebes (z. B. Fast-Food-Läden mit Ausgabefenster oder den Verkauf von Lebensmitteln ohne Eingang in den Betrieb).

Reisen aus/ins Ausland

Alle Personen mit einem vorübergehenden oder dauerhaften Wohnsitz in der SR, die auf dem Gebiet der Slowakischen Republik länger als 90 Tage leben oder arbeiten und die im Zeitraum ab 13.03.2020 von 7.00 Uhr an aus dem Ausland zurückgekehrt sind, einschließlich der Personen, die mit den vorstehend genannten Personen in einer gemeinsamen Haushalt leben, müssen in einer obligatorischen 14-tägigen häuslichen Quarantäne bleiben. Diese Personen müssen über diese Tatsache ihren Hausarzt elektronisch oder telefonisch informieren, der für sie und die mit ihnen in einer gemeinsamen Haushalt lebenden Personen wegen der COVID-19-Quarantäne eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt.   

Laut Anordnung der Regierung gilt gleichzeitig, dass alle Personengruppen, die ab 16.03.2020 ab 18.00 Uhr aus den betroffenen Gebieten im Ausland auf das Gebiet der SR einreisen, sich für 14 Tage in eine obligatorische Quarantäne in den vom Innenministerium der Slowakischen Republik bestimmten Einrichtungen begeben müssen.

Die obligatorische Quarantäne bezieht sich nicht auf ausgewählte Personengruppen, vor allem auf Frachtfahrer, die auf das Gebiet der Slowakei zum Zweck des Gütertransports, der Güterverladung und -entladung einreisen müssen.

Diese Kraftfahrer müssen jedoch bei der Güterverladung und -entladung (i) persönliche Schutzmittel benutzen, (ii) den direkten Kontakt mit dem Personal im Ausland maximal beschränken und (iii) im Fahrzeug bei Bedarf Gummihandschuhen und zur regelmäßigen Handreinigung bestimmte Desinfektionsmittel zur Verfügung haben. Diese Hilfsmittel muss dem Kraftfahrer sein Arbeitgeber besorgen. Gleichzeitig sind die Kraftfahrer verpflichtet, bei Anzeichen einer Atemwegserkrankung ihren Hausarzt diese Tatsache unverzüglich telefonisch mitzuteilen.

Für die slowakischen Bürger, die im Grenzgebiet leben, gelten Sonderregeln.

Weitere Verbote und Empfehlungen 

Grenzübergänge und Flughäfen sind geschlossen. Es ist auch verboten, kollektive sportliche, kulturelle, soziale oder andere Veranstaltungen zu organisieren. Die Besuche in Krankenhäusern und bei Sozialdienstleistern sind ebenso verboten. Geschlossen sind Schulen und Vorschuleinrichtungen, Unterhaltungszentren, Aquazentren, Skigebiete, Discos, Schwimmbäder, Fitnesscenter, Kinderspielplätze usw. Die Öffnungszeiten von Kundencentern, Büros usw. sind ebenso begrenzt.

Der zentrale Krisenstab der SR und das Amt für öffentliche Gesundheit der SR empfehlen ebenso den Bürgern der SR ihre Mobilität außerhalb ihres Wohnsitzes auf das notwendige Maß zu beschränken – Besuch des Arbeitsplatzes, Besorgung von grundlegenden Bedarfsartikeln (Sicherstellung von Lebensmitteln, Hygiene, Medikamenten, häuslicher- und Sozialpflege, Versorgung von Kranken und Sterbenden und der notwendige Besuch von Gesundheitseinrichtung). Es wird ebenso den Verkehrsbetreibern und der Selbstverwaltung empfohlen, den Einstieg in die öffentlichen Verkehrsmittel und öffentlichen Räume, ohne die Überdeckung von Atemwegen (z. B. Atemschutzmaske, Mundschutz, Schal, Halstuch usw.) zu verbieten.

Die ausgewählten arbeitsrechtlichen Aspekte

Diese Maßnahmen haben grundsätzliche Auswirkungen auf die Art und Weise des Funktionierens der einzelnen Unternehmen und auf die arbeitsrechtlichen Beziehungen innerhalb dieser Unternehmen.

Insbesondere in Bezug auf den Kleinhandel- und Dienstleistungsbetrieb muss geklärt werden, wie der Arbeitgeber mit dieser Situation umgehen soll. Aus der arbeitsrechtlichen Sicht kommen insbesondere die folgenden Punkte in Frage:

  • Anordnung der Arbeit von zu Hause,
  • Inanspruchnahme von Urlaub mit der Zustimmung des Arbeitnehmers,
  • Vereinbarung über eine Auszeit für Überstunden,
  • Benachrichtigung über andere Hindernisse des Arbeitgebers, wegen welcher
    • der Arbeitnehmer nicht arbeiten kann (in diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Lohnentschädigung in Höhe seines Durchschnittsverdienstes);
    • Begründung der Abwesenheit des Arbeitnehmers in der Arbeit aufgrund der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, der Quarantäne und der Kinderpflege.

Gleichzeitig gilt, dass wenn die Produktion infolge der entstandenen Situation wegen eines vorübergehenden Mangels, verursacht durch Einschränkung/Ausfall von Rohstoffen oder Treibkraft, eingestellt oder eingeschränkt werden muss und der Arbeitnehmer nicht an einen anderen Arbeitsplatz versetzt werden kann, handelt es sich um eine Verhinderung auf der Seite des Arbeitgebers. In so einem Fall gebührt dem Arbeitnehmer eine Lohnentschädigung in Höhe seines Durchschnittsverdienstes.

Die Situation wird von uns auch weiterhin überwacht 

Da sich die Situation ständig ändert und entwickelt, werden die einzelnen Regierungsmaßnahmen sowie die Maßnahmen der zuständigen Staatsorgane von uns sorgfältig überwacht und im Falle Ihres Interesses sind wir gerne bereit, Sie über den neuesten Stand zu informieren.  

Sollten Sie mehr Informationen brauchen, um eine richtige Entscheidung treffen zu können, wenden Sie sich bitte mit Vertrauen auf uns, damit wir Ihnen dabei helfen können. 

Bemerkung: Dieses Dokument dient lediglich als allgemeine Information und ersetzt nicht die Rechtsberatung in einer konkreten Rechtssache. 


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