Coronavirus: Darf der Arbeitgeber nach Reisezielen fragen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin und Essen.

Vieles ist in Bewegung in der Corona-Pandemie: Beliebte Urlaubsziele erhalten Reisewarnungen, Quarantäne-Bestimmungen werden verschärft. Bei Arbeitgebern wächst das Bedürfnis, zu erfahren, ob ihre Mitarbeiter in ein Risikogebiet fahren. Dürfen Arbeitgeber gezielt danach fragen – und darauf eine wahrheitsgemäße Antwort erwarten? Dazu der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck:

Grundsätzlich gilt: Was Arbeitnehmer in ihrer Freizeit oder im Urlaub tun, geht den Arbeitgeber nichts an. Jeder darf seine Freizeit so gestalten, wie er will – und darüber schweigen, soweit er will.

Nur: Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mitarbeitern, er muss Arbeitsschutzvorschriften beachten, und seine Belegschaft vor Gefahren schützen. Im Corona-Kontext bedeutet das, dass der Arbeitgeber darüber Bescheid wissen muss, ob von einem seiner Mitarbeiter eine besondere Ansteckungsgefahr ausgeht.

Daraus folgt: Der Arbeitgeber darf von seinen Mitarbeitern Auskunft darüber verlangen, ob sie sich im Urlaub in einem behördlich oder vom Robert-Koch-Institut benannten Risikogebiet aufgehalten haben, beziehungsweise ob sie in ein solches reisen werden.

Man kann annehmen, dass die Reisewarnungen wissenschaftlich korrekt ermittelt wurden: Daher kann man von einem erhöhten Infektionsrisiko ausgehen, wenn man sich in diesen Regionen aufhält. Von diesem erhöhten Risiko muss der Arbeitgeber erfahren können, nur so kann er geeignete Maßnahmen zum Schutz seiner Mitarbeiter ergreifen, beispielsweise indem er die Arbeit umorganisiert oder Mitarbeiter ins Homeoffice schickt.

Meiner Meinung nach reicht es aus, wenn der Arbeitgeber nur danach fragt, ob der Arbeitnehmer in ein Risikogebiet fährt. Die Antwort muss dann wahrheitsgemäß nur „ja“ oder „nein“ lauten. Nach genaueren Informationen, etwa zum Reiseland, darf sich der Arbeitgeber eher nicht erkundigen.

Arbeitnehmer, die auf die berechtigte Frage des Arbeitgebers schweigen oder die Unwahrheit sagen, verletzen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten, mit der Folge, dass ihnen dafür nach Abmahnung gegebenenfalls sogar gekündigt werden darf.

Haben Sie eine Kündigung erhalten? Droht Ihnen eine Kündigung? Haben Sie Fragen zu Ihrer Abfindung?

Rufen Sie noch heute Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck an. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet er Ihre Fragen zum Kündigungsschutz und zur Abfindungshöhe.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 22 Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsverträgen.

Alles zum Arbeitsrecht finden Sie auf der Kanzleihomepage.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema